Ausgabe 
22.2.1936
 
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eilage der Oberhejsischen Tageszeitung

Gießen. 22. Februar 1930

Kreisamr^ießen

Kreisamt Lauterbach

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§ 4

Nr. 24. Jahrgang 1936 I B

Nr. 17

Betreffend: Die Polizeistunde am Fastnacht 1936.

Bekanntmachung.

Die Polizeistunde wird vom Samstag, den 22. bis zum Dienstag, den 25. Februar 1936 allgemein bis 4 Uhr ver­längert. '

Lauterbach, den 19. Februar 1936.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

Zürtz.

Nr. 15

Anordnung Nr. 36 der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft. Verbot des Verkaufs tragender Rinder zu Schlachtzwecken.

Vom 12. 12. 1935.

. ,?{uf Aund des § 8 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Viehwlrtfchaft vom 5. 3. 1935 (RNVBl. S. 116) ordne ich folgendes an:

8 1

(1) Der Verkauf von tragenden Kühen oder Färsen zu Schlachtzwecken ist verboten.

(2) Als tragende Tiere im Sinne dieser Anordnung gelten solche, bei denen die Trächtigkeit äußerlich feststell­bar ist.

§ 2

Auf Notschlachtungen, deren Notwendigkeit von einem Tierarzt festgestellt ist, findet das Verbot keine Anwendung.

§ 3

(1) Ist die Zurückweisung eines im Sinne des 8 1 dieser Anordnung tragenden Tieres von der Schlachtung nicht mehr möglich, so kann das Gewicht der Eesainttracht vom Lebend­gewicht bei der Abrechnung in Abzug gebracht werden.

KnitZverkSildigungsblalt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gieren, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Ge­meind ebogen sind bis

spätestens 7. März 1936 an bas Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu senden. Der Termin muh pünktlich eingehaltc» werden.

Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werben; den Aus- ^b?pi!^chligen ist ausdrücklick^Gcheimhaltung ihrer Angaben Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Auskunstpflichtigen wird mit erheblichen Strafen bedroht.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchführung der Zahlung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entspre­chende Sorgfalt zuzuwenben.

Gießen, den 20. Februar 1936.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. SB.: Weber.

(2) War die Trächtigkeit nicht äußerlich feststellbar sc das über 12 Kilogramm hinausgehende Gewicht vom L< gewicht bei der Abrechnung in Abzug gebracht werden.

(1) Verstöße gegen diese Anordnung werben gemäß § 8 3Zlsf. 3 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtjchast mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000 RM im Einzelfall bestraft.

... (2) Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vor- sttzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschast.

§ 5

Krafts Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Berlin, den 12. 12. 1935.

Betrifft: Schwcinezwischenzählung am 3. März 1936.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Am 3. März 1936 findet eine Schweinezwischenzählung statt, .die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1935 bis 29. »ebruar 1936 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Dezember 1935 bis Februar 1936 verbunden ist

Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bür­germeistereien. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gemeinbebogen) werden Ihnen durch das Landesstatistisch« Amt unmittelbar .zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zuni 28. Februar die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß ste sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 2657 an das Landesstatistische Amt wenden.

Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen aufgedruck- .L Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere müssen die Zähler selbst sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.

Kreisamt Schotten

Vetr.: Fortschreibung der landwirtschaftlichen Betriebsstatistik.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft eine Fortschreibung der land- wirtschaftlichen Betriebsstatistik angeordnet hat, läßt Ihnen das Landesstatistische Amt weiße und grüne Anschriftenlisten der landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Ve- tnebe nebst einer Anleitung zugehen. Sollten Sie bis zum 22. Ebruar dieses Zählmaterial nicht erhalten haben so wol- len Sie unverzüglich das Landesstatistische Amt in Darmstadt benachrichtigen. , * 1 2

Die Ihnen zugchendcn Anleitungen wollen Sie sorgfältig beachten und die grüne Reinschrift der Anschriftenliste bis spä­testens 28. Februar unmittelbar an das Landesstatistische Amt zurucksenden.

Schotten, den 19. Februar 1936.

Kreisamt Schotten.

2. V.: Schwan.

Betreffend: Die Polizeistunde an Fastnacht 1936.

Bekanntmachung.

Vom Samstag, den 22. bis einschl. Dienstag, den 25 Fe­bruar d. Js. wirb die Polizeistunde aufgehoben.

Schotten, den 20. Februar 1936.

Hessisches Krcisamt Schotten.

2. V.: Schwan.