^lmtsverkündigungsblatt
ber Provlnzialdirektion Obechessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, _____________■_______________ Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Re. 44. F«h-gang 1936 I Beilage der OberheMichen Tageszeitung ! Gießen. 4. April 1936
Kreisamt Gießen
Nr. 27.
Betr.: Das Feuerlöschwesen im Kreise Gießen.
Bekanntmachung.
Jahve 1935 fanden durch den Kreisfeuerwehrinspektor in 47 Gemeinden unseres Kreises Besichtigungen der Feuer- löscheinrichtungen, verbunden mit einer Hebung, statt.
Die Feuerlöscheinrichtungen
a) der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Eberstadt, Ettingshausen, Grünberg, Eroßen-Buseck, Hungen, Lang-Göns, Langsdorf, Lich, Lollar mit Buderus, Londorf, Ronnen- roth, Reiskirchen und Rötzes waren mit fehr'gut;
b) die der Gemeinen Annerod, Beltershain, Bettenhausen, Burkhardsfelden, Dorf-Güll, Göbelnrod, Hattenrod, Holzheim, Lauter, Lindenstruth, Mainzlar, Muschenheim, Münster, Ober-Bessingen, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Queckborn, Rodheim, Rödgen, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Trohe, Treis a. d. Lda., Billingen und Wei- tershain mit gut;
c) die der Gemeinden Alten-Bufeck, Garbenteich, Geilshausen, Eruningen, Odenhausen und Saasen mit im ganzen gut zu bezeichnen.
^zm Allgemeinen ist nach diesem Ergebnis das Feuerlöschwesen mit gut bis sehr gut zu bezeichnen.
Die Gemeinden Ettingshausen und Ronnenroth hatten das Geratehaus neu hergerichtet und erstere es außerdem mit elektrischer Beleuchtung versehen. Einen Schlauchtrockenturm hat di« Gemeinde Weitershain errichtet, während die Gemeinde
Hrem bereits früher erbauten Gerätehaus einen Schlauchtrockenturm hinzugefügt hat.
Die Gemeinden Geilshausen und Lauter haben neue tragbare Schiebeleitern angeschafft.
Wir sprechen den vorgenannten Bürgermeistereien unsere Anerkennung aus.
Gießen, den 23 März 1936.
Hessisches Kreisamt Gießen.
I. V.: Grein.
Nr. 26.
Bekanntmachung.
Das Abbrennen von Rainen, Grasflächen und Hecken (Bogelschutzj.
Die nachstehenden Bestimmungen der Polizeiverorbnung ovm 1. April 1910 bringen wir erneut zur aNgemeinen Kenntnis und weisen darauf hin, daß das Abbrennen der Hecken und des dürren Grases nicht nur die heimische Bogelwelt, di« der Landwirtschaft durch Vertilgung von Ungeziefer Nutzen bringt, auss^tzt ÜU$ 6^no^6älte Waldbeftänd« erheblichen Gefahren
S 1.
Das Ab brennen von Grasflächen, Hecken und Rainen ist in r Zeit vom 1. März bis 31. August verboten, in der übrigen Seit nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet.
§ 2.
Uns Ab brennen darf in allen Fällen nur durch Personen im Alter von über 14 Jahren vorgenommen werden. Während des Abbrennens müssen stets mindestens zwei Personen im Alter von über 14 Jahren anwesend sein, und es sind die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen, um ein Uebergrcisen des Feuers auf benachbarte Grundstücke, insbesondere Wälder, zu verhüten.
§ 3.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nach den Strafgesetzen nicht auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, mit Geldstrafen, bis zu 30 Mark oder mit Haft bestraft.
Lauterbach, den 31. März 1936.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Lauterbach, den 31. März 1936. Betr.: Wie »bei.,
9ln die Bürgermeistereien und Gendacmericstationen des Kreises.
Die Bürgermeistereien werden beauftragt, die Bestimmungen alsbald wiederholt ortsüblich bekannt zu machen, ihrs Durchführung strengstens zu überwachen und Zuwiderhandlungen anzuzeigen. Das Polini- und Feldschutz personal ist in unserem Auftrag mit der gleichen Weisung zu versehen. Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, daß in der Zeit vom 1. März bis 31. August das Abbrennen unter allen klmständcn verboten ist und auch von Ihnen als Ortspolizeibehörde nicht genehmigt werden darf.
Die Ecndarmerieftationen werden angewiesen, ein besonde- res Augenmerk auf die vorstehenden Vorschriften, gegen die immer wieder verstoßen wird, zu richten und Zuwiderhandlungen in allen Fällen unnachsichtlich anzuzeigen. Falls von Ihnen die Beobachtung gemacht werden sollte, daß in einzelnen Gemeinden besonders oft Zuwiderhandlungen vorkommen, ohne daß seitens des Polizei- und Feldschutzpersonals eingeschritten wird, sind uns diese Gemeinden namhaft zu machen.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der provinzialdirekttion Gberhesjen und der Kreisämter Siesten, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach, Lchotlen und Kisfeld erscheint nach Bedarf, wir bitten die Kmtsstellen, das vor- liegende Material uns jeweils frühzeitig zu- klommen zu lassen.
SberheisißcheÄskszojlung


