Ausgabe 
1.7.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 81. Jahrgang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung

Gießen. 1. Juli 1936

Kreisamt Gießen

Nr. 47.

Bekanntmachung

Aber Regelung der Arbeitszeit in Putzmachereien und in Aenderungswerkstätten der offenen Verlaufsstcllcn des Kon- fettionsgewerbes an Vorabenden der Sonn- und Feiertage.

Vom 19. Juni 1936.

Auf Grund von § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgefetzbl, I S. 804) genehmige ich hierdurch in jeder­zeit widerruflicher Weife, daß in den Werkstätten des Putz­machereigewerbes und in den Aenderungswerkstätten der offenen Verkaufsstellen des Konfektionsgewerbes Arbeiterinnen über 16 Jahre an Vorabenden der Sonn- und Festtage, ausgenom­men der 24. und 31. Dezember, bis 19 Uhr unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden:

1. Die Arbeit?,zeit ausschließlich der Pausen darf an diesen Tagen die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten.

2. In der Zeit vom 1. März bis einschließlich Psingstsonn- abend, sowie vom 16. August bis zum 15. November dürfen alle beschäftigten Arbeiterinnen über 16 Jahre zu dieser Abendarbeit 'herangezogen werden.

3. Während der übrigen Zeit müssen die an den Vorabenden der Sonn- und Festtage nach 17 Uhr in Betrieben mit in der Regel weniger als 10 Arbeitern, nach 17 Uhr 30 beschäf­tigten Arbeiterinnen wöchentlich wechseln. Für Werkstätten mit höchstens 2 Arbeiterinnen über 16 Lahre findet diese Bestimmung keine Anwendung.

4. Jede Arbeiterin, die während der in Ziffer 3 festgelegten Zeit an den Vorabenden eines Sonn- oder Feiertags mit Abendarbeit beschäftigt wird, ist dasllr am Mittwoch der nächstfolgenden Woche spätestens um 17 Uhr, in Betrieben mit in der Regel weniger als 10 Arbeitern spätestens um 17 Uhr 30 von jeder Ärbeit freizulassen. . In den Klein­betrieben gemäß Ziffer 3 Satz 2 kann diese Freizeit am Dienstag oder Mittwoch der nächstfolgenden Woche gewährt werden.

Es ist ein Verzeichnis zu führen, in das die Namen der mit dieser Abendarbeit Beschäftigten sowie das Datum der Abendarbeit und der dafür zu gewährenden freien Nach­mittage vor Beginn der Arbeitszeit einzutragen find.

5. Das zuständige Eewerbeaufsichtsamt ist berechtigt, für solche Betriebe, welche di« Grenzen oder Bedingungen die­ser Genehmigung nicht einhalten oder in denen durch An­wendung der Genehmigung Unzuträglichkeiten entstehen, diese Ausnahmegenehmigung zeitweise ober dauernd zurück­zuziehen.

6. Abdruck oder Abschrift der Genehmigung ist zusammen mit dem Verzeichnis gemäß Ziffer 4 an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten.

7. Tarisordnungsbestimmungen bleiben durch die Ausnahme­genehmigung unberührt.

Die Bekanntmachung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung III (Arbeit und Wirtschaft) vom 28. August 1934 wird aufgehoben.

Darmstadt, den 19, Juni 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: Reiner. v

Dienstnachrichtcn.

Heinrich Lemmer von Winnerod wurde als Feldschütz für die Gemeinde Winnerod ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Friedberg

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Orts­durchfahrt Södel ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 30. Juni 1936.

Hessische Provinzialdirektion Oberhcssen.

Dienstnachrichtcn.

Josef Faul st ich aus Okarben wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Okarben ernannt und verpflichtet.

Seuchennachrichten.

Die Schweinepest im Bestand des Ludwig Sei bald III. in Nieder-Eschbach ist erloschen. Die angeordneten Schutz­maßnahmen sind wieder aufgehoben.

Kreisamt Büdingen

Nr. 34.

Betr.: Kreisseuerwehrtag 1936. i

Bekanntmachung.

Sonntag, den 5. Juli 1936, findet zu Hainchen der diesjährige Kreisfeuerwehrtag statt.

Die Versammlung wird um 10 Uhr vormittags im Saal­bau Ebrich eröffnet werden.

Tagesordnung:

1. Begrüßung.

2. Bericht des Kreisfeuerwehrinspcktors über das Jahr 1935.

3. Rauch- und Gasschutz, Vortrag von Hauptbranbmeister Klein, Büdingen.

4. Bekleidungsordnung der Freiwilligen Feuerwehren.

5. Vergütung für Hilfeleistung mit Motorspritzen.

6. Verschiedenes.

Im Anschluß hieran Uebung der Freiwilligen Feuerwehr! Hainchen.

Jede Feuerwehr soll mindestens durch einen Abgesandten (Kommandanten) vertreten sein, der in Dienstkleidung zu er­scheinen hat. Die Anwesenheit von Ortsvorstandsmitglicdcrn und möglichst vielen Feuerwehrmännern, insbesondere Abtei­lungsführern aus allen Gemeinden, ist erwünscht. Diese sowie die Freunde des Feuerlöschwesens werden hiermit eingeladen.

B üd i n ge n, den 29. Juni 1936.

Kreisamt Büdingen.

Becker,

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

_ Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie mit dem Auftrag aufmerksam, die Feuerwehrkommandanten entsprechend zu bedeuten. Zugleich empfehlen wir den Bürgermeistern, sich möglichst zahlreich an dem Kreisseuerwehrtag zu beteiligen und int Verhinderungsfall« sich durch di« Beigeordneten vertreten zu lassen.

Büdingen, den 29. Juni 1936.

Kreisamt Büdingen.

Becker.

Dienstnachrichtcn.

An Stelle des vom Amt zurllckgetretencn Ecmeinderechners Voß wurde der Schreiner Fritz Kaufmann von Lindheim zum Rechner der Gemeinde Lindheim bestellt und in seinen Dienst eingcwicsen.

Der Küfer und Landwirt Heinrich Schöhr von Berstadt wurde zum Rechner der Gemeinde und Mark Berstadt be­stellt und in seinen Dienst eingewiesen.