Kreisamt Gießen

Darmstadt, bin 10. April 1935.

Sprenger.

Rkh.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquel, len und bcr. zugehörigen Leitungsanlagen.

Die nachstehend abgedruckte Polizeiverord- »rung wird wiederholt zur allgemeinen Kennt-, Ms gebracht.

Kietzen, den 17. April 1935. -.'W

Kreisamt Kietzen. J.B.:

'Abteilung Ib.

Genehmigte Ausspielungen.

Dem CaritaSvcrband der Diözese Mainz in Mainz ist die Erlaubnis erteilt worden, 100 000 Losbriefe ä 0,50 NM. der Losbriefgeldlotterie der 7. Mainzer Dombau-Lotterie, in der 3cit vom 1 Mai bis 31. Dezember 1935 im Volks- Itaat Hetzen zu vertreiben.

Dem Vorstand des Deutschen Hygiene- Mujeums m Dresden ist die Erlaubnis erteilt worden 2500 Doppellose zu je 1, RM. der 6. Geldlotterie des Deutschen Hygiene-Museums

Zc-t vom 4. April bis 0./7. Juni 1935 im Volksjtaat Hessen zu vertreiben.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

Verordnung zum Schuhe < ; des Waldes

Vom 10. April 1935.

§ 1.

Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasser- leitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerkes an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten bas, Freilegen von Röhren ob. Schach- wrt durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdeckcn der Straßenkap- pen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.

§ 2.

§ 1.

3m Walde oder in gefährlicher Nähe von Waldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstät­ten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibchörde und nur innerhalb der rm Erlaubnisschein freigegcbenen Flächen er- , richtet werden.

8 2.

Sn der Zeit vom 15. April 1935 bis zum 3p- September 1935 ist im Walde und in ge­fährlicher,,Nähe von Wäldern verboten, im Freien offenes Feuer oder Licht anzuzllnden, unoerwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu füh­ren oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstät­ten freigegebenen Flächen.

' § 3.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

------- § 4.

8 3.

-Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutz- bezyrks sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, so- fern nicht vorher die besondere Genehmigung Der aktergpolizeibchörde hierzu eingeholt ist.

Vergwerkseigentiimer oder deren Bevoll­mächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten . Gemarkungen oder Gemarkunasteile Bergbau treiben., unterliegen den zum Schutz gegen qe- meinschadlicho Einwirkungen des' Bergbaues auf. die Quellen und die Wasserleitungsanlagen rirla**<^n »der noch zu erlassenden bergpolizei-

i Ilchen Anordnungen.

' S ? § 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 l und 2 werden, sofern auf Grund an­derer Vorschriften kein« härtere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., Zuwiderhand­lungen gegen die Vorschrift des § 3 und der in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen

.mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

§ 5.

Diese Volizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft. Gießen, den 13. Januar 1912.

Eroßherzogliches Kreisamt Kietzen.

Z. V.: Welcker.

Dlenstnachrichten

Dem Kreisvcrwaltungsoberinspcktor Georg Ewald ist die AmtsbezeichnungKrcisvcrwal- tungs-Amtmann" verliehen worden.

Otto Düringer I. aus Ober-Hörgern wurde auf die Dauer von fi Jahren zum Beigeord­neten der Gemeinde Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet.

_ Karl Harfmann aus Gießen wurde als Trichinenschauer und Wiegemeister für den Schlachthof Gießen bestellt und verpflichtet.

Eugen Schepp aus Saasen wurde zum Aus­hauer für die Gemeinde Saasen bestellt und ver­pflichtet.

Polizeiverordnung kbctr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquel^ len und der zugehörigen Leitungsanlagen. Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Pro- Vinzial-Ordnung sowie des Art. 186 des Berg- jKieiics für das Großherzogtum Hessen in der Satzung de: Bekanntmachung vom 30. Septem- . 2,er 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusfts und mit (Ge­nehmigung des Großherzoglichen Ministeriums

Innern zu Nr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den. Kreis Gießen' fol­gendes bestimmt:

Nr. 7.

! Zunr Amtsverkündigungsblatt.

Bekanntmachung'

Diese Verordnung tritt mit dem auf die

-»»Alb d ..S4 I« «Ju"1"*

b«itoen Trais-Horloff, Rodheim, Feldheim Flur IV, Langd Flur IXI, XXI, XXII, Stein- heim Flur IX und Hungen Flur IIV, VII bis XIV, XVI, XXIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Diese von 5 Metern von der Oberfläche ge- inesien, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreis­amts und unter Beobachtung der an die Geneh- inigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden. .

i. »®rn> bcs Art. 40 Abs. 2 des Hessischen

? x . K. .ForWrasgeseßes vom Ich. Juli IM ftp. Verbin- ? j.' .£unS- mit. der Verordnung über Vermögens- # straf en' u ud'- Bußen vom 6. Februar 1924 jRG- ®Iott I Seite 44) wird folgendes angeordnet: