Kreisamt Gießen
Darmstadt, bin 10. April 1935.
Sprenger.
Rkh.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquel, len und bcr. zugehörigen Leitungsanlagen.
Die nachstehend abgedruckte Polizeiverord- »rung wird wiederholt zur allgemeinen Kennt-, Ms gebracht.
Kietzen, den 17. April 1935. -.'W
Kreisamt Kietzen. J.B.:
'Abteilung Ib.
Genehmigte Ausspielungen.
Dem CaritaSvcrband der Diözese Mainz in Mainz ist die Erlaubnis erteilt worden, 100 000 Losbriefe ä 0,50 NM. der Losbriefgeldlotterie der 7. Mainzer Dombau-Lotterie, in der 3cit vom 1 Mai bis 31. Dezember 1935 im Volks- Itaat Hetzen zu vertreiben.
Dem Vorstand des Deutschen Hygiene- Mujeums m Dresden ist die Erlaubnis erteilt worden 2500 Doppellose zu je 1,— RM. der 6. Geldlotterie des Deutschen Hygiene-Museums
Zc-t vom 4. April bis 0./7. Juni 1935 im Volksjtaat Hessen zu vertreiben.
Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung —
Verordnung zum Schuhe < ; des Waldes
Vom 10. April 1935.
§ 1.
Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasser- leitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerkes an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten bas, Freilegen von Röhren ob. Schach- wrt durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdeckcn der Straßenkap- pen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.
§ 2.
§ 1.
3m Walde oder in gefährlicher Nähe von Waldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibchörde und nur innerhalb der rm Erlaubnisschein freigegcbenen Flächen er- , richtet werden.
■ 8 2.
„ Sn der Zeit vom 15. April 1935 bis zum 3p- September 1935 ist im Walde und in gefährlicher,,Nähe von Wäldern verboten, im Freien offenes Feuer oder Licht anzuzllnden, unoerwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu führen oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebenen Flächen.
‘ ' § 3.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
------- § 4.
8 3.
-Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutz- bezyrks sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, so- fern nicht vorher die besondere Genehmigung Der aktergpolizeibchörde hierzu eingeholt ist.
„Vergwerkseigentiimer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten . Gemarkungen oder Gemarkunasteile Bergbau treiben., unterliegen den zum Schutz gegen qe- meinschadlicho Einwirkungen des' Bergbaues auf. die Quellen und die Wasserleitungsanlagen rirla**<^n »der noch zu erlassenden bergpolizei-
i Ilchen Anordnungen.
' S ? § 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 l und 2 werden, sofern auf Grund anderer Vorschriften kein« härtere Strafe verwirkt ’ ist. mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 3 und der in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen
.mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
§ 5.
Diese Volizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft. Gießen, den 13. Januar 1912.
Eroßherzogliches Kreisamt Kietzen.
Z. V.: Welcker.
Dlenstnachrichten
■ Dem Kreisvcrwaltungsoberinspcktor Georg Ewald ist die Amtsbezeichnung „Krcisvcrwal- tungs-Amtmann" verliehen worden.
Otto Düringer I. aus Ober-Hörgern wurde auf die Dauer von fi Jahren zum Beigeordneten der Gemeinde Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet.
_ Karl Harfmann aus Gießen wurde als Trichinenschauer und Wiegemeister für den Schlachthof Gießen bestellt und verpflichtet.
Eugen Schepp aus Saasen wurde zum Aushauer für die Gemeinde Saasen bestellt und verpflichtet.
Polizeiverordnung kbctr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquel^ len und der zugehörigen Leitungsanlagen. Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Pro- Vinzial-Ordnung sowie des Art. 186 des Berg- jKieiics für das Großherzogtum Hessen in der Satzung de: Bekanntmachung vom 30. Septem- . 2,er 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusfts und mit (Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums
Innern zu Nr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den. Kreis ■ Gießen' folgendes bestimmt:
Nr. 7.
!• Zunr Amtsverkündigungsblatt.
Bekanntmachung'
Diese Verordnung tritt mit dem auf die
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b«itoen Trais-Horloff, Rodheim, Feldheim Flur IV, Langd Flur I—XI, XXI, XXII, Stein- heim Flur I —X und Hungen Flur I—IV, VII bis XIV, XVI, XXIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Diese von 5 Metern von der Oberfläche ge- inesien, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung der an die Geneh- inigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden. .
i. »■ ■®r“n> bcs Art. 40 Abs. 2 des Hessischen
? x . K. . „ForWrasgeseßes vom Ich. Juli IM ftp. Verbin- ? • j. •' .£unS- mit. der Verordnung über Vermögens- # straf en' u ud'- Bußen vom 6. Februar 1924 jRG- • ®Iott I Seite 44) wird folgendes angeordnet:


