(§ 11 bet Satzung). Die Verwaltung bet Kasse führt ein Rech­ner, ber von bem Vorstand gewählt wirb (§ 14 der Satzung). Die Bekanntmachungen ber (Genossenschaft erfolgen unter der BezeichnungWassergenossenschaft Bingenheim" durch bas Amts­blatt des Kreises sowie in ortsüblicher Weise in bei Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat und in den angrenzen­den Gemeinden (§ 19 der Satzung).

Büdingen, den 3. Oktober 1.935.

Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker.

Wassergenossenschaft Bingenheim.

Die Genossen werden hiermit zu der 1. Generalversamm­lung auf Freitag, den 22. November 1935, vormittags 19 Uhr, die Bürgermeisterei Bingenheim eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorstandswahl. 2. Verschiedenes,

Bübingen, den 3. Oktober 1935.

Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker.

Bekanntmachung.

die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr. Vom 4. Oktober 1935.

Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungs­bezirk Schwaben, die württembergischen Kreise Jagstkreis und Donaukreis, der Landesteil Lübeck in Oldenburg sowie das Landesgebiet Lübeck gelten bis auf weiteres als stark verseucht int Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Vl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14^ Juli 1932 (Reg.- Vl. S. 91).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 13. Mai 1935 sowie die ergänzen­den Bekanntmachungen vom 8. und 29. Juni 1935 sind hiermit aufgehoben.

D a r m st a d t, den 4. Oktober 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Vetr.l Den Kalten Markt in Ortenberg.

Bekanntmachung.

Der Kalte Markt in Ortenberg findet in diesem Jahre in folgender Weise statt:

Montag, den 28. Oktober 1935: Pferde- und Fohlenmarkt;

Dienstag, den 29. Oktober 1935: Pferde-, Fohlen-, Rind­vieh-, Schweine- und Krämermarkt;

Mittwoch, den 30. Oktober 1935: Krämermarkt.

Auf Grund der §§ 16 und 17 des Reichsviehseuchengesetzes und der §§ 6, 9 und 47 ff. der Ausführungsvorschriften dazu wird für den diesjährigen Markt nachstehendes verordnet:

' 1. Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungs­bezirk Schwaben, die württembergischen Kreise Jagstkreis und Donaukreis, der Landesteil Lübeck in Oldenburg sowie das Landesgebiet Lübeck gelten bis auf weiteres als stark verseucht int Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. S. 91).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Nutz und Schlachtvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Zie­gen) dürfen nur nach vorausgegangener fünftägiger Ab­sonderung nach Maßgabe der in den genannten Anord­nungen getroffenen Vorschriften ausgetrieben werden.

2. Das Mustern und ber Verkauf ist am 26. und 27. Oktober 1935 in Ortenberg und im Umkreis von einer Stunde ver­boten. Alle an diesen Tagen eintreffenden Marktttiere sind auf der zuständigen Bürgermeisterei anzumelden und von dieser in einer Liste einzutragen. Diese Lifte ist dem Kreis­veterinäramt am ersten Markttage vor Beginn des Marktes in Ortenberg zuzustellen.

3. Der Auftrieb am 28. und 29. Oktober 1935 beginnt um 7.30 Uhr vormittags beim Schulhaus unb muß um 9 Uhr vor­mittags beendet fein.

4. Für alles auf den Markt verbrachte Vieh sind beim Auftrieb Ursprungszeugnisse vorzulegen.

5. Vor dem Auftrieb muß jedes Tier amtstierärztlich unter­sucht werden.

6. Jeder Verkauf von Tieren vor dieser Untersuchung und außerhalb des Marktplatzes ist verboten.

7. Der Auftrieb mutz durch die amtstierärztlich überwachten Eingänge erfolgen.

8. Während des Auftriebs dürfen die Markttiere nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge weggebracht werden.

9. Alle Markttiere müssen innerhalb der Markteinfriedigung und so aufgestellt werden, daß ihre Besichtigung durch den beamteten Tierarzt leicht möglich ist.

10. Die Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des Polizeipersonals müssen genau befolgt werden.

11. Von den Pferdehändlern und den Rindviehhändlern muß das gesetzlich vorgeschriebene Kontrollbuch mitgeführt werden. , Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.

Büdingen, bett 15. Oktober 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung von Viehmärkten in Hombe^.

Für den am 23. Oktober 1935 in Homberg stattfindenden Schweinemarkt wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften ange­ordnet:

1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine aus der Provinz Oberhessen und aus den unmittelbar an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händler- schweine müssen nachweislich die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine werden zurückgewiesen.

2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtnngs- und gefähr­deten Gebieten dürsen nicht aufgetrieben werden.

3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekannt­machung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine dem beamteten Veterinärarzt zur Untersuchung vorgesührt werden.

5. Der Auftrieb der Schweine hat in Wagen zu erfolgen.

6. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8.30 bis 9 Uhr vor­mittags.

7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Veterinärarztes unb des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Homberg und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 9. Oktober 1935.

Hessisches Kreisamt Alsfeld. I. SB.: Dr. Lotz.

Das

Amtsverkündigungsblatt

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