klmtsverkündigungsblatt

der ProvinzialdireMon Oberhesjen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Eietzen, 20. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 7L

Betreffend: Die Durchführung der Reichsverorduuug Aber Fleisch- und Wurstpreise vom 31. 8. 1935.

s Bekanntmachung.

Mit Bekanntmachung vom 27. September 1935 hatte der Herr Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung fol­gende Anordnung getroffen:

Die Kleinhandelspreise für Schweinefleisch und Schweine­schmalz und die Preise für folgende Wurstsorten:

1. einfache und Hausmacher Leberwurst,

2. einfache und Hausmacher Blutwurst,

3. Fleischwurst,

4. weißer und roter Schwartemagen,

5. landesübliche Bratwurst

sind unverzüglich aus die Preise zurückzuführen, die Ende März 1935 üblich waren, soweit sie diese Preise überschritten haben; Metzgereien, die diese Wurstforten seither geführt haben, find verpflichtet, sie weiterzuführen."

Die Landesregierung hat nunmehr die am 31. März 1935 in Geltung gewesenen ortsüblichen Preise für die im Höchst­preis gebundenen Fleisch- und Wurstsorten für den Bezirk der Stadt Gießen und für die Landgemeinden des Kreises verbind­lich wie folgt festgesetzt: Stadt Gießen Landgemeinden

Einfache Leber- und Blutwurst MM 0,80 MM 0,75

Fleischwurst

Bratwurst grob

Bratwurst sein

*) Hausmacher Leber- und Blutwurst

Schmalz ausgelassen

Schmalz ganz (entsprechend billiger als

Schmalz ausgelassen)

Braten mit . Beilage (Schweine)

1,00

1,20

1,10

1,101,20

1,10

0,94

0,90

1,10

1,00 0,90-1,00

1,10

0,90

Bauchlappen, gesalzen und frisch

(entsprechend billiger als Braten)

Karre und Kammstück 1,00 0,90

' *) Schwartenmagen (Fleischmagen) 1,00 0,901,00

*) Anmerkung: Im Rahmen dieser Preisspanne darf von einem Betrieo nur derjenige Preis genommen wer­den, der am 31. März 1935 berechnet worden ist

galt z. B. auf dem Land ein Preis von 90 Rpfg., dann ist

dieser heute maßgebend, galt ein solcher von 95 Rps., dann ist dieser maßgebend. Die

Spanne ist also nicht so zu verstehen, daß jeder Betrieb auf 1,00 RM. erhöhen darf.

Auf diesen Preisstand sind etwaige heute höher liegende Preise nunmehr zurückzuführen. Bei den festgesetzten Preisen handelt es sich nicht um Richt- oder Festpreise, sondern um Höchstpreise, das bedeutet, daß llnterschreitungen, soweit sie nicht unlauter sind, zuläsiig sind.

Soweit etwa die tatsächlichen Preise einzelner Verkaufs­stellen am 31. März 1935 höher gelegen haben, sind auch diese Preise auf den oben angegebenen Preisstand unverzüglich zu- rückzuführen. Die angegebenen HöcMpreise versieben sich nicht nur für Fleischer, Metzaer usw., sondern sind auch von Fein­kost- u. Kolonialwarengeschäften, sowie von den Verkaufsstellen der Erostfilialgeschüfte u. Fleilchwarenfabriken unbedingt «inzu- halten. Gegen etwaige Preisüberschreitungen wird «ingeschritten.

Gießen, den 18. November 1935.

Kreisamt Gießen: I. V. Weber

| Polizeidirektion Gießen |

Amtliche Bekanntmachung.

Aufruf zur Anmeldung zum Wehrstammblatt der Jahrgänge 1913 und 1916

Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. 3.1935, des Wehrgesetzes vom 21.5.1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6. 1935 und der Verord­nung über das Erfaffungswesen vom 22. Mai 1935 in der Fas­sung der Verordnung vom 7. 11. 1935 werden für den Bereich der Stadt Gießen (Bereich der Polizeidirektion Gießen) all« männlichen Personen des Jahrgangs 1913 für den aktiven Wehrdienst urtb 1916 für den Reichsarbeitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei der Polizeidirektion Gießen, Zimmer Rr. 26 pt., Landgraf-Philipp-Platz 1, ausgerufen.

AuchMchtarier, sowie alle männlichen Angehörigen bei denen fei« Staatsangehörigkeit nicht feststeht, haben sich $u melden.

Befreit find nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsdienst leisten, oder in der Wehrmacht aktiv dienen.

Ist «in Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Melvebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rück­kehr unverzüglich persönlich anzumelden.

Di« Anmeldung beginnt am 18. 11. 1935.

Die Dienstpflichtigen werden durch die Polizeidirektion Gießen vorgeladen und haben hierzu pünktlich zu erscheinen.

Diejenigen Dienstpflichtigen, die bis zum 15. 1. 1936 kein« Vorladung erhalten haben, melden sich unausgefordert unter Vorlegung der Personalpapiere.

An Perjonalpapieren hat jeder Dienstpflichtige mitzubringen: a) Den Geburtsschein,

b) Papiere über den Nachweis seiner Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind,

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrling- und Gesellenprüfung),

d) Ausweise über Zugehörigkeit zur HI (Marine HI), zur SA (Marine SA), zur SS, NSKK, zuin DLV (Deutscher Luftsportverband), zum DASD (Deutscher Amateur- und Sende-Empfangsdienst), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),

e) Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasserwehrsport), f) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß, Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis oder Pflichtheft der Studentenschaft),

g) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht oder Landespolizei oder über di« bereits aus­gesprochene Annahme als Freiwilliger im Reichsarbeits­dienst oder in der Wehrmacht,

h) den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen und über Seefahrtzeiten.

i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens,

k) den Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder des Deutschen Seglerverbandes.

Zurückstellungsanträge seitens des Dienstpflichtigen, feiner Ehefrau oder seiner Eltern von der Ableistung des Reichs­arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruslichcn Gründen sind tunlichst gleich bei der Anmeldung zu stellen unter Vorlage evtl. Beweisstücke.

Jeder Dienstpflichtige arischer Abstammung hat bei der per­sönlichen Anmeldung eine vorgeschriebene Erklärung nbzugeben, die er bei der Anmeldung auf der Polizeidirektion erhält.

Jeder Deutsche, der freiwillig in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst eintreten will, hat sich persönlich unter Vorlage der Personalpapiere bei der Polizeidirektion zu melden, ließet diese Anmeldung stellt die Polizeidirektion einen Frei­willigenschein aus, der vom Freiwilligen bei der Meldung zum Truppenteil vorzulegen ist. Dieser Schein gilt jeweils nur bis zudem darauf folgenden 31. März.

Der Freiwilligenschein wird nur ausgestellt:

a) für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, wenn d«r Frei­willige zum Zeitpunkt seines beabsichtigten Eintritts bas 17. Lebensjahr vollendet hat,

b) für den Eintritt in den aktiven Wehrdienst, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat,

c) bei einem Minderjährigen, wenn «in« schriftliche, amtlich beglaubigt« Einwilligungserklärung des gesetzlichen Ver­treters zum freiwilligen Eintritt in den R ei ch sar b e i t sd ien st oder aktiven Wehrdienst vorgelegt wird.

Dienstpflichtige, dazu gehören auch Geistesschwache, Nerven­kranke, Krüppel, di« durch ihr« Krankheit an der Anmeldung verhindert sind, haben hierüber «in Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten die glaubhaften Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen.

Der Dienstpflichtige hat all« Behauptungen über leine Per­son durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Ausweisen usw. oder durch Stellung von Zeugen zu erhärten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Di« Urkunden müssen ur­schriftlich vorgelegt werden oder Abschrift derselben amtlich be­glaubigt fein.

Wer nicht zur Anmeldung erscheint, hat, wenn keine hoher« Strafe verwirkt ist, «in« Geldstrafe bis 150 Reichsmark oder «nt- fprechende Hast zu erwarten. Er wird zwangsweis« voroesührt.

Gießen, den 19. November 1935.

Hessisch« Polizeidirektion. Meusel.