Das Urteil im Kommuniflenprozetz

Apfelsinen ins Meer geschüttet

Kreisamt Gießen

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ein Revolver, de sie n Schaßt mit einer Gilbet« «inlago versehen war.

Ober-Bessingen Queckborn Steinbach Watzenborn Leihgestern Annerod Grotzen-Buseck Bauern Harbach - Weickartshain Geilshausen Allendorf (Lumda) Londorf

Allendorf (Lahn).

Schulungsabends der Ortsgruppe Dietzen-Nord.

Heute Mittwoch, 24. April, um 20.15 llhr: Zellen 1, 2 und 3 im Eambrinus, Wetzstein­gasse 10.

Am Donnerstag, 25. April, um 20.15 Uhr: Zellen 6 und 7 im Aquarium,

Am Freitag, 26. April, um 20.15 Uhr: Zel­len 4 und 5 im Aquarium.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird darauf hingewiesen, datz die Schulungsabende als geschlossene Versammlungen nicht unter die Anordnung der Reichspropagandaleitung fallen, diese also von den Parteigenossen nicht als Ent­schuldigung siir Nichterscheinen angegeben wer­den kann.

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Otto Düringer I. aus Ober-Hörgern wurde auf die Dauer von 6 Jahren zum Beigeord­neten der Gemeinde Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet.

Karl Harfmann aus Eießen wurde als Trichinenschauer und Wiegemeister für den Schlachthof Gießen bestellt und verpflichtet.

Eugen Schepp aus Saasen wurde zum Aus­hauer für die Gemeinde Saasen bestellt und ver­pflichtet.

Abtlg. Propaganda.

Termine für Monat Mai 1935.

Kreis Dießen.

Tonfilm:Wenn ich König wär/

2.: Rodheim

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Im Walde oder .n gefährlicher Rahe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstät­ten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein sreigegebenen Flächen er­richtet werben.

Der Reichsstatthalter in Hoffen* Landesregierung

Verordnung zum Schuhe ;

des Waldes

Dom -... April 1935.

'Im Anschluß an die Begrützungsworte des Oberbürgermeisters dankte der derzeitige Vor­sitzende der Föderation Cynologique Interna­tionale, Hans E l o ck n e r - Deisenhofen bei München dem Sch-rmherrn des Kongresses, dem Reichsminister Dr. Frick und dem Ehrenfüh­rer des Kongresses, dem Reichssportführer von Tschammer-Osten, ferner dem Reichsstatt­halten von Hessen und dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a. M. für all das, was sie zum Gelingen der Ausstellung und des Kon­gresses Leigetragen haben.

Mr. Baron H o u t a r d - Belgien, der frü­here Vorsitzende der Föderation, gab der Hoff«

Dem Kreisverwaltungsoberinspektor Ewald ist die AmtsbezeichnungKreisverwal­tungs-Amtmann" verliehen worden.

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8 2.

In der Zeit vom 15. April 1935 bis zum 30. September 1935 ist im Walde und in ge­fährlicher Nähe von Wäldern verboten, int Freien offenes Feuer oder Licht anzuzünden, unverwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu füh­ren oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonsttgen Lagerstät­ten freigegebenen Flächen.

8 3.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 4.

Diese. Verordnung tritt mit dem auf die - Verkündung in dem Hessischen Staatsanzeiger . folgenden Tage in Kraft.

Darmstadt, den 10. April 1935.

Sprenger.

Abteilung Ib. '

Genehmigte Ausspielungen.

Dem Caritasoerband der Diözese Mainz in Mainz ist die Erlaubnis erteilt worden, 100 000 Losbriefe a 0,50 RM. der Losbriefgeldlotterie der 7. Mainzer Dombaü-Lotterie in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1935 im Volks­staat Hessen zu vertreiben.

Dem Vorstand des Deutschen Hygiene- Museums in Dresden ist die Erlaubnis erteilt worden, 2500 Doppellose zu je 1, RM. der 6. Geldlotterie des Deutschen Hygiene-Museums in der Zeit vom 4. April bis 677. Juni 1935 im Dolksstaat Hessen zu vertreiben.

Ämnestiegefetzes eingestellt. Die übrigen Ange­klagten wurden wegen Vorbereitung zum Hoch- emmm. verrat, Spreu gstof so erb rechen und Vergehen Obstexporteure in den Lagerhäusern des Zoll- gegen das S-chußwaffengefetz verurteilt, und amtes große Mengen Orangen aufgestapelt, die zwar: Karl Silz. Finthen, zu 8 Fahren Zucht- schon übernommen und verzollt waren. Zum haus, 8 Jahren Ehrverlust, Stellung unter Po- Abtransport des kostbaren Obstes, das durchweg

Kreisleitung Gießen

Abtlg. Kaffe.

Petr.: Festabzeichen für den Tag der Natio­nalen Arbeit.

Die Ortsgruppen und Stützpunkte werden ersucht, die Festabzeichen für den 1. Mai 1935 bis spätestens 25. April 1935 auf der Kreis­leitung abzuholen.

i Nr. 7.

!. Zum Amtsverkündigungsblatt.

Bekanntmachung

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sw Mainz. Der Volksgerichtshof hat am Samstag früh nach einwöchiaer Verhandlung das Urteil im kominunistifchen Sprengstoff- Prozeß gesprochen. Gegen neun Mainzer An- Im rumänischen Hafen Constanze spielte sich geklagte wurde das Verfahren auf Grund des dieser Tage ein Vorfall ab, der lebhaft an die berühmten Kaffeeverbrennungen in Südamerika erinnert. Seit einiger Zeit hatten rumänische

Polizeiverordnung

Petr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquel« len und der zugehörigen Leitungsanlagen.

Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Pro- vinzial-Orbnung sowie des Art. 186 des Berg­gesetzes für das Großherzogtum Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Septem­ber 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ee- nehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Rr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen fol­gendes bestimmt:

8 1.

Es ist Unbefugten untersagt, an den Waffer- leitungsanlagen oes Jnheidener Wasserwerkes «Der an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere _ ist verboten das Freilegen Dort Röhren od. Schäch­ten durch Beseitigen non Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdecken der Straßenkap­pen oder Schächte, das Besteigen, der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.

8 2.

Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, In­heiden, Trais-Horloff, Rodheim, Feldheim Flur IV, Langd'Flur IXI, XXI, XXII, Stein­heim Flur IX und Hungen Flur IIV, VII bis XIV, XVI, XXIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 5 Metern von der Oberfläche ge­messen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreis­amts und unter Beobachtung der an die Geneh­migung geknüpften Bedingungen vorgenommen werben.

8 3. ß

Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutz- hezirks sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nickt verliehener Mineralien untersagt, so­fern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist.

Bergwerkseigentümer oder deren Bevoll­mächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarkunasteile Bergbau treiben, unterließen den zum Schutz gegen ge­meinschädliche Einwirkunaen des Bergbaues auf.die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizei- lichcn Anordnungen.

8 4. :

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden, sofern auf Grund an­derer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., Zuwiderhand-- Iiinqen gegen die Vorschrift des § 3 und der in § 3 ermähnten bergpolizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft, ließen, den 13. Januar 1912.

Eroßherzogliches Kreisamt Eietzen.

3.V.: Welcker.

Petr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquek len und der zugehörigen Leitungsanlagen. ' Die nachstehend abgedruckte Polizeiverord­nung wird wiederholt zur allgemeinen Kennte _.,f _ .

vis aebrackt , < Auf Grund des Art. 40 Abs. 2 des Hessischen

nrrtr?r .Ao» MI -. dch-V 'Fdrststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 in .Serbin-

Gteijen, den 17. Apnl , j. . -dnng.mit der Verordnung über Vermögens»-^»

Kreisamt Etetzen. J.V.: tt . jtrafen 'und'"Bußen voni 6. Februar 1924 (RS-

1 Blatt I Seite 44) wird folgendes angeordnet: