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veröffentlicht in der »Oberheffiichen Tageszeitung«

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Jahrgang

£f0. Nummern der ßckanntmachungen

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Kreisamt Gießen

Bekanntmachung.

von

die

Umleitung erfolgt aus Rich­tung Gießen über Schiffenberg und aus Richtung Steinberg über Leihgestern.

Die aufgestellten Warnungs­tafeln sind zu beachten.

Gießen, den 5. April 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

mutigen:

1 1. Bis zum 27. Mai einschließ­

lich ist die Einfuhr von Kir­schen aus ganz Deutschland frei und an keine besonderen Bedingungen gebunden.

2. In der Zeit vom 28. Mai : bis 26. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jebe Sendung von einem Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde . begleitet ist, in dem das Land und der Ort, wo hie. Kirschen gewach­sen sind, angegeben sind.

. 3. Vom 27. Juni ab ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung . außer dem vorbezeichneten Ursprungs­zeugnis noch eine- Bescheini­gung des amtlichen Pflanzen­schutzdienstes nach vorgeschrie­benem Muster beigegeben ist, des Inhaltes, daß d'ie in der «endung enthaltenen Kir­schen nicht an einem Orte ge­wachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades oder in Ostpreußen gelegen ist.

Da das Land Hessen südlich des 53. Breitengrades liegt, kommt eine Ausfuhr' von Kir­schen aus Hessen nach England nach dem 26. Juni nicht mehr tn Frage.

Sendungen, denen die vor- geschriebenen 'Zeugnisse nicht beigefügt sind, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämt­liche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschutz- ' dtenst auf Befall mit der I Kirschfliegenmade untersucht. Bet Feststellungen von befalle- | nen Sendungen kann die Ein­fuhr sofort gesperrt werden. Die Ursprungszeugnisse der Eemein- ven sind einheitlich nach nach­stehendem Muster auszultellen.

Darmstadt, den 3. April 1935. Abteilung le.

3- A.: Dr. Wagner.

Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde.

Betr.: Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen bis spätestens 1. Mai 1935 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und ge­gebenenfalls wieviel Duplikät- arbeitsbllcher von * 1 Ihnen im Rj. 1934 ausgestellt und welche Beträge dafür vereinnahmt worden sind.

Fehlbericht ist nicht erfor­derlich.

Gießen, den 8. April 1935. Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Nr. 4.

Abteilung le.

Bekanntmachung über die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach England. Vom 3. April 1935.

Wegen Ausführung Straßenbauarbeiten wird ProvinzialstraßeGießen Steinberg« vom 15. A p r i l 19 3 5 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

zeichneten Sendung Kirschen im Lande ...........

Provinz.............

und zwar in der Gemeinde. .' gewachsen ist.

Beschreibung der Sendung:

1. Zahl der Packungen.....

2. Art der Verpackung

3. Kennzeichen der Packung. . (Name oder Kontrollnüm- mer des Erzeugers)

4. Gesamtgewicht der Sen­dung Datum ' ;Unterschrift d. Gememde- **# behörde . . .. .

Siegel

Nach Mitteilung der engli­schen Regierung gelten für die Einfuhr von Kirschen aus .... Deutschland nach. England im " Jahre 1935 folgende Bestim-

Hiermit wird bescheinigt, daß der Inhalt der nachstehend be-

Nr. 5.

Betr.: Polizeiverordnung über den Krastfahrzeugverkehr in der Gemeinde Lich.

Polizeiverorönung

Auf Grund der §§ 31 u. 36 der Relchsstraßenverkehrsord- nung vom 28. Mai 1934, der Ausführungsanweisung hierzu vom 29. 9. 1934, des § 7 der Hessischen Durchführungsverord- I nung zur Reichsstraßenverkehrs- j ownung vom 20. 12. 1934 so- ' mte des Artikels 64 des Ge- 1 feijes, betr. die innere Derwal- tung_ und die Vertretung der ! Kreise und Provinzen vom ' 8.. Juli 1911 wird nach An­hörung der Gemeindevertretung i und der Ortspolizeibehörde mit : Genehmigung des Herrn Reichs- - statthalters in Hessen Lan- ! desregierung Abteilung 1b ' vom 3. April 1935 zu Nr. Ib 22 761, die nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:

§ 1.

Die Kirchgasie wird für 1 Kraftsahrzeuge aller Art ge­sperrt. ä »

. ' § 2.

Dte Hintergasse und die Straße am Wall werden für . den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen gesperrt.

§ 3.

Dw Kirchhofgasse wird für Kraftfahrzeuge von mehr als : 2,5 Tonnen Gesamtgewicht ge­sperrt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen ' diese Polizeiverordnung wer- , den mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 1

§ S.

. Die Polizeiverordnung tritt ; mtt dem Tage der Veröffent- lichung im Amtsverkündigungs- * blatt in Kraft.

Gleichzeitig wird die Poli­zeiverordnung vom 14. Septem- ! ber 1931 aufgehoben. i

Eießen, den 9. April 1935. <

Hessisches Kreisamt Gießen.

I.V.: Grein.

Wilhelm Ludwig Langs- : dorf aus Albach wurde auf < die Dauer von sechs Jahren zum Beigeordneten der Ge­meinde Albach ernannt und verpflichtet. (3271

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