Der amtliche Teil
| \’v Kreisamt Gießen j
. " • Nr. so
Betreffend: Die Rechnung -es Kreises Gießen für 1930.
M Auszug
aus der Rechnung der Kreiskasse des Kreises Eießen für 1930 Rj.
Einnahme RM.
Beschreibung der Rubriken
Ausgabe RM.
2868.12 19089.91
4480.01
■ —.40
387 678.08
5 143.44
344 446.10
■ 775.10 ■ 7640.61
772 121.77
Abt. A „Für -en Betrieb"
I. Allgemeine Verwaltung. .
II. Polizeiwesen ...........
III. Schulwesen .
IV. Kunst und Wissenschaft
V. Bauverwaltung
- VI. Allgemeine Förderung der Wirtschaft VII. Wohlfahrtspflege und Gejundheits-
. wesen pp
VI». Anstalten und Einrichtungen .,. . . IX. Finanz- und Steuerwesen • . ... . X. Erundstücksverwaltung . . . . . . . XI. Kapitalvermögen und Kapitalschulden
Summe..
Abschluß.
Die Einnahme beträgt ........
Aie Aufgabe beträgt .........
Verglichen bleibt Rest
22 791.30
20 818.38
4 194.02
6 300.35
15 958.64
2 904.57
601430.73
16 151.20
65 255.71
141.97
7 431.06
763 377.93
772 121.77
763 377.93
8 743.84
welcher in liquidierten Ausständen besteht.
Revidiert, ohne daß sich für die Abschlüffe aus der Seite 3.73 und 382 eine Aenderung ergeben hat.
Abt. b „Für das Vermögen"
1. Reste und Ausgleichsstock s
11. Kapitalien- und Erneuerungsfonds . .
Summe. .
Abschluß.
Die Einnahme beträgt ........
Die Ausgabe beträgt . . . . . . , . . .
Verglichen bleibt Rest welcher in barem Vorrat besteht.
Gießen, den 29. Januar 1932
gez. Schäfer Kreiskasse-Direktor.
j.#
Gießen, den 29. Januar 1932
. gez. Schäfer
?• Kreiskasse-Direktor.
360 669 71
147 394.23
213 275.48
213275.48
147 394 23
360 669.71
147 394.23
147 394.23
D arm stadt, den 8. März 1935.
Oberrechnungskammer
gez. Spantet.
------- Wird gemäß Artikel 43 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12.6.1874 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.7.1911, veröffentlicht.
Gießen, den 4. Juli 1935.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Eichen
Dr. K rüger.
Bekanntmachung
Nachstehender Erlaß des Reichs- und Preuß. Ministers des Innern vom 20. d. Mts. wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Gießen, 29. Juni 1935.
Hess. Kreisamt Gießen.
2. V.: Grein.
Die starke Belastung der Volksgenossen mit Beitragsleistungen aller Art, sowie die bevorstehende Inanspruchnahme
ihrer Opferbereitschaft für das Winterhufswerk 1935/36 zwingt dazu, bis zum Beginn des Winterhilfswerks eine Sammel p a u s e eintreten zu lassen.
Ich ordne daher an, daß m der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1935 keine öffentlichen Sammlungen auf Straßen und öffentlichen Plätzen oder von Haus zu Haus statt- finden dürfen. Erteilte Genehmigungen werden hiermit widerrufen.
UNTERRICfr
Fliegerlager Wwfaürik f. Praktikanten
iuchung:
I Nr. ...
Betr.: Auflösung der Landjudenschaft Oberhessen.
Bekanntmachung
(Durch das Rj. durchlaufend)
193
193.
en 6 bis 12 stimmt mit
Eießen, 2. Juli 1935.
Mit Genehmigung des Reichs- statthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung II vom 6. April 1935 zu Nr. 11/7639 ist die Landjudenschaft Oberhessen zum 1. Juli 1935 aufgelöst worden. Das 33eimö= v gen der Landjudenschaft ein-2'lVLil schließlich der noch ausstehenden Forderungen öffentlicher und privater Natur ist im gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten auf die
israelitische Religionsgemeinde,....,. Gießen übergegangen.
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der
Kassiers ob. Borbuchführers)
christ des Luchhalters)
Anmerkung:
Die ' Bekannt
machungen des Kreisamts Eie
Amtsverkündi-
Kreis Schotten
V
Polizei-Berordnung
Wrist bei Äuchhalters)
Mrist des Kaffenleiters)
:ft des prüfungsbeamten)
Wst des Prüfungsbeamten)
schrist des Kassiers oder Maschinenbuchers)
ßen in dem
Provinzialdircktion Oberhessen.
I. V.: Dr. S ch ö n h a l s.
G
I
Anes an der Kaffenführung 7 beteiligten Leamten)
gierungsbezirk Schleswig, dem Land Württemberg und
Bekanntmachung die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr.
Vom 29. Juni 1935.
In Ergänzung meiner Bekanntmachungen vom 13. Mai 1935 und 8. Juni 1935 gilt bis auf weiteres außer dem Re
gungsblatt vom 4. Juli müssen mit der Nr. 29 h- bezeichnet werden.
Pfalz auch der. bayerische Regierungsbezirk Schwaben als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. 6. 91). Alles aus diesem Gebietsteil nach Hellen einge- fllhrte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach ebenfalls der fünftägigen. Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.
D a r m st a d t, 29. Juni 1935 In Vertretung: Reiner.
in Worienr überein.
U6 ist bei Maschinenbuchung 3 übernommen worden sind il s- vergl. auch § 141 AKO.).
über das Tragen von Kleidung, die die Möglichkeit zur Verwechselung mit den Uniformen der HI bietet.
Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung, in der Fassung der Verordnung vom 6. Februar 1924 wird mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen vom 3. Juni 1935 zu Nr. la 6789 für den Kreis Schotten folgendes bestimmt: . ....
§ 1 ■
• JuMdliche, die nicht zur HI gehören^dürfen auf Wanderung keine Kai düng tragen, die in ihren eitzelnen Stücken oder in ihrer E-samtzusammenstellung geeignet st, zu Verwechslungen
IV, 157. Gedruckt Im März 1932.


