klmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Beilagr der Oberhessischen Tageszeitung — Eietzen, 6. November 1935.
Kreisamt Büdingen
Nr. 65.
Betreffend: Die Erteilung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1936.
Bekanntmachung.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Nach § 60 der Gewerbeordnung ist der Wandergewerbs- schein nur für die Dauer des Kalenderjahres gültig. Sie wallen deshalb alle diejenigen Personen, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Kalenderjahre 1936 fortsetzen oder beginnen wollen durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung, aup fordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbeicherns bei der' Bürgermeisterei ihres Wohnorts zu stellen.
Der Wandergewerbeschein darf nur ,dann ,erteilt werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 57 bis 57 b der Gewerbeordnung nicht vorliegen. Hiernach dürfen unter anderem Personen Wandergewerbescheine nicht erhalten, die wegen Hoch- oder Landesverrats verurteilt oder wegen anderen Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen.
Mii die Entgegennahme der Anträge sind vorgeghriebene Formulare zu verwenden. Bei der Berichterstattung stnd die evtl Versagungsgründe genau anzugeben. Auch wenn nur der geringste Verdacht der Unzuverläsiigkeit des Antragstellers besteht, ist dies besonders zu vermerken.
Die den Anträgen beizufügenden Photographien muhen aus neuester Zeit sein und mindestens die Gröhe von.4,5X6 Zentimeter haben. Bereits verwendet gewesene Photographien sind zurllckzuweifen. Auf der Rückseite ist der Name des Antragstellers zu verzeichnen, damit Verwechslungen vermieden werden Für Begleitpersonen sind Photographien nicht erforderlich.
Falls Drucksachen oder Bildwerke feilgeboten werden sollen, .ist den Anträgen stets ein von den Antragstellern selbst unterschriebenes Verzeichnis in doppelter Ausfertigung beizuschlie- hen. Bei Anträgen auf stempelfreie Ausstellung der Wandergewerbescheine ist stets ein Armutszeugnis dem Antrag bei« zuschlichen. Die Ausstellung von Bescheinigungen, wie dies seither vielfach gehandhabt worden ist, ist zwecklos.
Die von uns ausgestellten Wandergewerbescheine werden unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben, woselbst sie von den Gesuchstellern gegen Entrichtung der Wander- gewerbesteuer in Empfang genommen werden können.
Für Jugendliche, das heiht für noch nicht 25 Vahre alte Personen, können Wandergewerbescheine nur dann, ausgestellt werden, wenn sie Ernährer einer Familie und bereits 4 o-ahre im Wandergewerbe tätig stnd.
Büdingen, den 1. November 1935.
- gestisches Kreisamt Büdingen.
Becker.
Betreffend: De» Amtstag in Nidda, j Bekanntmachung.
Der Amtstag in Nidda für den Monat November 1935 findet Freitag, den 15. November 1935, vormittags von 9 bis 12 Uhr, im Rathaussaal zu Nidda statt. ,
Di« Bürgermeistereien des Amtsgerichtsbezirks Nidda sowie die Bürgermeistereien Berstadt und Leidhecken wollen Vorstehendes ortsüblich bekannt machen.
Zur Ausstellung von Reisepässen haben die Interessenten einen Patzbericht von der Bürgermeisterei sonne eine Photographie mitzubringen.
Büdingen, den 1. November 1935.
Hessisches Kreisamt Büdingen,
Becker.
Betreffend: Erteilung vo» Legitimationskarte« für Kj. 1936. Bekanntmachung.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Nach § 44a der Gewerbeordnung ist die Legitimationskarte nut für die Dauer des Kalenderjahres gültig. Sie wollen alle
die Personen, die im Kalenderjahr 1936 Warenbestellungen aufsuchen oder Waren aufkaufen wollen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarten $u stellen. Zur Stellung der Anträge ist die Firma verpflichtet, für die die Bestellungen aufgesucht oder Waren aufgekauft werden sollen.
Handlungsagenten (Provisnonsreisende) müssen die Karten als selbständige Gewerbetreibende beantragen.
Den Anträgen ist ein Lichtbild des Reisenden beizufügen. Dasselbe mutz aus neuester Zeit stammen und mindestens die Erötze von 4,5X6 Zentimeter haben. Auf der Rückseite ist der Name zu verzeichnen, damit Verwechslungen vermieden werden.
Di« Legitimationskarte darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 57 bis 57b der Gerverbe- ordnung gegen den Reifenden nicht vorliegen. Hiernach dürfen also u. a. Personen Legitimationskarten nicht erhalten, die wegen Hoch- oder Landesverrats verurteilt, oder wegen anderer Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen. In den Berichten sind evtl. ,Versagungsgründe genau anzugeben. Auch wenn nur der geringste Verdacht der Unzuverlässigkeit des Antragstellers besteht, ist dies besonders zu bemerken.
Die Stempelabgabe beträgt 5 bis 20 RM. und ist vor Erteilung der Legitimationskarte zu entrichten. Sie bemitzt sich nach dem Umfang des Geschäfts.
Büdingen, den 1. November 1935.
Hessisches Kreisamt Büdingen.
Becker.
Betreffend: Einfrieren der Hydranten und Löschgeräte.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir weisen Sie an, die Hydranten und Löschgeräte nachzusehen und evtl, vorhandene Anstände sofort abstellen zu lassen, damit im Brandfalle keine Unannehmlichkeiten entstehen.
Büdingen, den 1. November 1935.
Hessisches Kreisamt Büdingen.
Becker.
Dienstnachrichten.
Ernannt und verpflichtet wurden:
Otto Glaub von Gettenau zum Bürgermeister der Gemeinde Gettenau;
Ernst Philippi von Nidda zum Bürgermeister der Gemeinde Nidda;
Rudolf Eckhardt aus Unter-Schmitten zum Bürgermeister der Gemeinde Unter-Schmitten;
August Naumann aus Dudenrod zum Bürgermeister der Gemeinde Dudenrod;
Heinrich (Spanier aus Ober-Mockstadt zum Bürgermeister der Gemeinde Ober-Mock st adt;
Heinrich M ö b s aus Gettenau zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Gettenau;
Erwin Köchling aus Unter-Schmitten zum ersten Beigeordneten und Friedrich Peter 2. zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Unter - Schmitten;
Karl Singel zu Nidda zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Nidda;
Hermann Ganz aus Dudenrod zum ersten Beigeordneten und Wilhelm E e r l a ch zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Dudenrod.
Reinhard M e u b und Heinrich M i ck e l 4. aus Ober- Mockstadt wurden als Feldgeschworene in der Gemeinde Ober- Mockstadt ernannt und verpflichtet.
Mit Verfügung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung I b vom 30. Oktober 1935 ist für die Gemeinden'Echzell und Bisses die Bildung einer gemeinschaftlichen Bürgermeisterei mit dem Amtssitz in Echzell an- geordnet. . .
Das gleiche gilt auch für die Gemeinden Düdelsheim und Calbach mit dem Amtssitz in Düdelsheim,


