klmtsverkündrgungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Dietzen, 5. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 83.

Vetr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1936.

An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden eds Kreises.

Wer als Handlungsreifender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht ' oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Lsgitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sekR können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor­geschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die, Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Polizei- direktion. ~ ,

In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben, Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm Haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite, des Bildes ist die Persön­lichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen ver­mieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der treuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleich­falls miteinzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehen­des Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betrei­ben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und züm Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäfts­betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.

Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Um­fang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anwei­sungen zur Pflicht.

Gießen, den 17. Oktober 1935.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Weber.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1936.

An die Polizeidirektion Gießen

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Ge­werbebetrieb im Umherziehen int Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbchcheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein können. , .

Bezüglich der in die Wandergewerbescheine emzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: . , , ,

Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn rn dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Verande- rung eingetreten ist. \

Bei gemeinsamen Wandergewerbesch einen genügt das Licht« bild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie so» fort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieden werden.

Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbefcheine eingeklebt und abgestempelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wander­gewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wander- gewerbesteuerfrage an die WanderKewerbetreibenden ausgehän­digt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbe­scheine werden demnach nicht am Kreisamt mitgenommen, son­dern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persön­liche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gefchriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzu­melden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beitrüge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleich­falls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei­zuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe­scheine liegt int Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stel­lung der" Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik beson­ders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz In Ä)rer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wander­gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzöge­rungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beant­wortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind viel­mehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Auf unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu. hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 EO.)

Gießen, den 17. Oktober 1935.

Hessisches Kreisamt. gez. I. SB.: Weber.

Dienstnachrichten.

Otto Eifert aus Erünberg wurde als Jagdaufseher für die Gemarkung Erünberg und Flensungen bestellt und ver­pflichtet.