Amtsverkündigungsblatt ber Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, • - Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Beilage der Oberhessifchen Tageszeitung — Eietzen, 2. November 1935.
Kreisamt Lauterbach
- Nr. 92.
Bekanntmachung.
Betr.: Verordnung über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung. Vom 16. Oktober 1935.
— Nach einer Anordnung der Hauptvereinigung der Deutschen Wiehwirtschaft oom 27. September 1935 sind die Schlachtungen und Fleischumsätze in sämtlichen Schweine schlachtenden und — Schweinefleisch umsetzenden Betrieben kontingenlierts und zwar Ist dieses Kontingent durch Anordnung vom 14. Oktober 1935 aus wöchentlich 70 Prozent der Schlachtungen bzw. Umsätze nach dem Durchschnitt des Monats Oktober 1934 verringert. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist den Jnnungsobermeistern der Fleischerinnungen übertragen. \
Zur Durchführung der Kontingentierung sind weiter für die ■v'- Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei gewerbsmäßigen Schweineschlachtungen durch die Reichsverordnung über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung vom 16. Oktober 1935 besondere Bestimmungen . erlassen worden. Nach dieser am 25. Oktober 1935 in Kraft • tretenden Verordnung darf bet, Fleischbeschauer bei gewerbsmäßigen Schweineschlachtungen die ihm obliegende Untersuchung nicht eher ausführen, bevor ihm nicht ein von dem zuständigen Jnnungsobermeister für das Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauernfiihrer nach vorgeschriebenem Muster ausgestellter Schlachtschein mit Miegebestätigung vorgelegt worden ist. Anhand dieses Schlachtscheines hat der Flcischbeschauer darauf zu achten, daß nicht mehr Schweine zur Schlachtung zugelassen werden, als durch die Schlachtscheine zugebilligt worden sind.
_ Auf die nachstehend abgedruckte Verordnung des ■ Herrn Reichsinnenministers vom 16. Oktober 1935 machen wir ganz »e,anders aufmerksam und machen den sämtlichen Fleisch- . beschauern des Kreises deren strengste Einhaltung zur Pflicht.
Lauterbach, den 29. Oktober 1935.
— Hessisches Kreisamt. Zürtz.
Darmstadt, den 19.'Oktober 1935.
Vetr.: Verordnung über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh, und Fleischbeschau und deren Durchführung, vom 16. Oktober 1935.
An die Kreisämtcr.
, Nachstehend teile ich Ihnen in Abschrift eine Verordnung des Herrn Reichsministers des Innern zur Kenntnisnahme und .. weiteren Veranlassung mit.
"Verordnung
über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchsührung.
Vom 16. Oktober 1935. . .
. Au? Grund des 8 22 Nr. 2 des Reichsgesehes, betreffend die
i Schlachtvieh-' und • Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (RGBl.
S. 547), wird zur Anordnung Nr. 21 der Hauvtvereinigung der
. Deutschen Viehwirtschaft, betreffend die Regelung des Absatzes von Schlachtvieh, vom 14. Oktober 1935 (Verkündigungsblatt des Reichsnährstandes S. 634). verordnet:
8 1.
Mer außerhalb der Gemeinden mit Viehgroßmärkten ge-
- werbsmäßig Schweine schlachten oder schlachten lassen! will, bat bis aus weiteres dem Fleischbeschauer vor Beginn der Untersuchung einen von dem Obermeister der zuständigen Innung für — das Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauern-
7 führet ausgestellten Schlachtschein nach anliegendem Muster mit Wiegebestätigung vorzulegen. Für die außerhalb der Gemeinden mit. Viebgroßmärkten gelegenen Fleischwarenfabtiken, die einem ... Gtoßviehmarkt zur Deckung ihres Bedarfs an Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen sind, wird der Schlachtschein von dem zu-. a ständigen Schlachtviehoerwertungsverband ausgestellt., j ' ' § 2.
- Der Fleischbeschauer hat an Hand der vorgelegten Schlächt- scheine darauf zu achten, daß nicht mehr Schweine zur Schlachtung sugelassen werden, als durch die Schlachtscheine zugebilligt wor- ven find.
8 3.
Notschlachtungen von Schweinen, deren Fleisch gewerblichen Zwecken zugeführt werden soll, hat der Fleischbeschauer svätestens innerhalb einer Woche dem Obermeister der zuständigen Innung für das Fleischerhandwerk anzuzeigen.
8 4.
Nach der Schlachtung hat bet Fleischbeschauer den für ibn vorgesehenen Teil des Schlachtscheins auszusllllen und mit dem Beschaustempel iu versehen.
8 5.
Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1935 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1935.
Der Reichsminister des Innern.
I. V.: gez. Pfundtner.
Vorzulegen vor Beginn der Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Vom Schlachtberechtigten nach Ausfüllung und Stempelung an die Innung zurückzugeben.
Schlachtschein *)
Gilt nur in der Woche vom .... bis.....193 l
Firma
• * I ■ ■ ■ ■ c < in. i i . . i । .
ist berechtigt,
.. . Stück schwere Schweine-) «, . Stück mittlere Schweine-) . < . Stück leichte Schweine") . . . Stück Sauen, Eber oder Altschneider zu schlachten.
......, den.... . Der Obermeister der Innung für das Fleischerhandwerk.
Wiegebestätigung entsprechend der Anordnung 9(r. 21 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtfchast vom 14. 10. 1935. Auszufüllen vor Beginn der Schlachtvieh« ' und Fleischbeschau.
....... Pfund ....... Pfund ....... Pfund ....... Pfund
Unterschrift des Wiegemeisters ober des Verkäufers oder des. Käufers.
Durch den Fleifchbefchauer auszufüllen. (Veschaustempel
des Fleifchbeschauers.)
Der Fleischbeschauer bescheinigt unter Zugrundelegung de» oben angegebenen Gewichte durch Stempelaufdruck, daß gegen Vorlage dieses Scheins
. . . . Stück schwere Schweine) .
. . . . Stück mittlere Schweine > «.„X, .<
. « » . Stück leichte Schweine J Anmerkung )
■ .... Stück Sauen, Eber oder Altschneider
zur Schlachtung zugelassen und geschlachtet worden sind.
Anmerkung *): Auf einem Schlachtschein dürfen nur die in Aussicht genommenen Schlachtungen eines Tages aufgeführt werden.
Anmerkung * i 2 * * * * 7): Als schweres Schwein gilt Klasse a und b, über 240 Pfund. Als mittleres Schwein gilt Klasse c, 200 bis 240 Pfund. Als leichtes Schwein gilt Klaffe d—f, unter 200 Pfund.
Kreisamt Schotten
Betr.: Eemeindofinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Ge« meinden und Eemcindeverbände.
Bekanntmachung.
Der gemäß § 13,. Absatz 2, der Verordnung über Finanz« statistik vom 2. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) zu »er« Lsfentlichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Aus. gaben des Kreises Schotten vom 1. Halbjahr 1935 Rj. liegt in bet Zeit vom 4. November b is 18. November 1935 während bet Dienststunden auf dem Kreisamt, Zimmer Nr. 4, zu jedermanns Einsicht offen.
Schotten, den 28. Oktober 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Sch wan,


