Ausgabe 
25.5.1934
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

26 Erscheint Dienstag und Freitag 25.Sur durch die Post zu beziehen.^^34

Inhaltsübersicht: Straßensperrungen. Schweinezwischenzahlung und betriebsweisc Erhebung der Getreideanbauflächen _am 4. 3* 1934 - Die Verhütung von Waldbründen. - Lehrgänge für gärungslofe Früchteverwertung an der Lehr- und Versuchsanstalt Ober-Erlenbach bei Frankfurt a. M. Drenstnachrrchten.

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Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und wiederholt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen sowie das Polizei-, Feld- und Forstschutzpersonal entsprechend anzuweifen.

Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 25. Mai 1934.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. B.: G r e i n.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Der Schaffner i. R. Otto Lot;, Wieseck, wurde als Vollziehungs­beamter für die Gemeinde Wieseck bestellt und verpflichtet.

Zum Rechner der evangelischen Religionsgemeinde Muschenheim wurde Karl Becker VIII. aus Muschenheim ernannt und verpflichtet.

Heinrich Launspach, Eduard Walter, Karl Pfeifer II. und Hern- rich Menge! II. wurden als Feldgeschmorene für die Gemeinde Hattenrod bestellt und verpflichtet.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Brückenumbauarbeiten wird die Pro- vinzialstratze, Ortsdurchfahrt Watzenborn-Steinberg im Zuge der Straße LeihgesternWatzenbornGarbenteich vom 23. Mar 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt innerhalb des Orts.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 16. Mai 1934.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Brückenumbauarbeiten wird die Pro­vinzialstraße MuschenheimTrais-Münzenberg vom 4. Juni 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Hof-Güll und Eberstadt.

Die aufgestelltcn Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 16. Mai 1934.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

werden kann, sofern nicht noch andere Strafbestimmungen ver­letzt sind.

Gießen, den 25. Mai 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Artikel 36 des Forst st rafge setz es.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen

1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;

> wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;

3. wer in anderen als nach §368 Nr.6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Füllen im Walde oder in gefährlicher Nahe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehvrde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaussichtigen oder auszulöfchen unterlaßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt;

4. wer Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen Ser Forstpolczec- behörde zuwiöerhandelt;

5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zustän­digen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hrlfe- leistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheb­lichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.

An die Ortspolizeibehörde« und Gendarmeriestationen

des Kreises.

Brühl'fchen Universitäts-Buch» und Steindruckerei, 2k. Lange, Gießen

Betr.: Schweinezwischenzählung und betriebsweise Erhebung der Getreideanbauflächen am 4. Juni 1934.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Der Herr Reichsminister sür Ernährung und Landwirtschaft hat die Durchführung einer Schweinezwischenzählung und erner be­triebsweisen Erhebung der Getreideanbauflächen am 4. Ium 1934 ungeordnet. Die Durchführung beider Erhebungen in den einzelnen Gemeinden ist Aufgabe der Bürgermeistereien. Den Burgermerste- reien gehen die erforderlichen Zählpapiere bis spätestens 28. Mai durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zu. Bürgermeistereien, die bis zum 28. Mai keine Zählpapiere erhalten haben, wollen un­mittelbar das Landesstatistische Amt benachrichtigen, notigensalls durch Fernsprecher Darmstadt Nr. 2657. ..

Die den Zählpapieren aufgedruckten Anweisungen für die Ge­meindebehörden und die Zähler sind sorgfältig zu beachten. Veide Erhebungen dienen nur statistischen Zwecken, -rae Zahllisten der betriebsweisen Erhebung der Getreideanbauflachen sind von den Bürgermeistereien mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Die Gemeindelisten der betriebsweisen Erhebung der Getreideanbau­flächen sind gleichzeitig mit den ausgefüllten Zahlpapieren der Schweinezwischenzählung

bis spätestens 8. Juni 1934

an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzusenden. Sollte sich der Abschluß der betriebsweisen Erhebung der Getreideanbauflachen verzögern, so sind die Schweinezwischenzählungspaprere zunächst allein abzusenden; bis zum 8. Juni 1934 muffen sämtliche Ge- ineinden unter allen Umständen ihre Schweinezahlungspapiere an das Landesstatistische Amt eingesandt haben. Dre Gemeindelisten der betriebsweisen Erhebung der Getreideanbauflächen sind alsdann

spätesteus bis 15. Juni 1934

an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzusenden.

Gießen, den 24. Mai 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

1 'OUist' 'die^nachstehcnd abgedruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgchetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hmgewresen. dieser Gelegenheit machen wir daraus aufmerksam, daß da.' un^fua^e Betreten ^von Pflanzaartenhäuschen, Wildscheuern oder äbnlicken Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nach- Ugen^n solchen zum mindesten als Hausfriedensbruch bestraft

Bekanntmachuug.

Betr.: Die Verhütung von Waldbründen.

Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für War- der aeaeben ist werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provrn- zialorönung und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 auf die Dauer von 4 Wochen die nachstehenden Anordnungen erlassen: Hmfrpia

1. Das Rauchen im Walde und in dessen Nahe rm Umkien von 20 Metern vom Waldrande ist verboten,

2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden rm Walde und im Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist ver­boten; als Feueranzünden gilt besonders das Abkochen durch

Di^e Anordnungen treten mit dem Tage.ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nut Gcldstrajen bis zu

Betr.: Lehrgänge für gärungslose Früchteverwertung an der Lehr- und Versuchsanstalt Ober-Erlenbach bei Frankfurt a. M.

A« die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die abschriftlich nachstehende Verfügung des Hessischen Staats- mintsteriums, Ministerialabtetlung Ha, teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Bekanntgabe an sämtliche Lehrkräfte mit.

Gießen, den 22. Mai 1934.

Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand.

Einem Ersuchen der Landesbauernschaft Hessen-Nassau entspre­chend weisen wir sämtliche Lehrer und Lehrerinnen, hauptsächlich die technischen Lehrerinnen, auf die an der Lehr- und Versuchsanstalt für gärungslose Früchteverwertung in Ober-Erlenbach bei Frank­furt a. M. stattfindenden Lehrgänge empfehlend hin.

Für die kommenden Sommer sind die Lehrgänge wie folgt se,t- gesetzt:

Zehntage-Lehrgang vom 25. Juni bis 5. Juli;

Zweitage-Lehrgang vom 9. Juli bis 10. Juli;

Zweitage-Lehrgang vom 31. August bis 1. September;

Zweitage-Lehrgang vom 24. bis 25. September.

Die Lanöesbauernschaft Hessen-Nassau hat die Schirmt,errschan über die genannte Anstalt übernommen und bittet um zahlreichen Besuch der Lehrgänge, wobei auf die große Bedeutung des L>nn- mostes für unsere Volksgesundheit, besonders für unsere Jugend, hingewiesen wird. n . .. . .

Der erforderliche Urlaub zum Besuch der Lehrgänge wird ge­währt, insoweit eine besondere Störung der Schularbeit dadurch nicht eintritt. Reisekostenzuschüsse können nicht bewilligt werden.