Ausgabe 
18.12.1934
 
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3nfjdlfsüberflut: .^m^oeranstaltungen. Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der- Stadt Gießen im Jahre Umlage zur Bauernkammer. Schulungslager Mainz. Unterrichtsfilm und amtliche Bildstellen. Tierschutzgesetz.

scheint Dienstag und Freitag. 18. Dezember Aur durch die Post zu beziehen. 1934

Amtsverkündigungsblatt

für -ie provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen >

Abteilung la (Polizei). ,

Zu Nr. St. M. la 16 407. Darmstadt, 12. Dezember 1934.

Betr.: Vereinsveranstaltungen.

Wie bekannt geworden ist, besteht vielerorts die Auffassung, daß die Abhaltung von Vereinsveranstaltungen verboten sei Wir weisen darauf hin, daß ein derartiges Verbot nicht besteht. Es ist jedoch dar­auf zu achten, daß Weihnachtsfeiern ihrem Inhalt nach dem Sinn und der Bedeutung des Weihnachtsfestes entsprechen.

Im übrigen wird zur Vermeidung von Irrtümern bei dieser Ge< legenheit darauf hingewiesen, daß sich unser Ausschreiben vom 11. April 1934 zu Nr. St. M. la. 5332 nicht auf Vereinsveranstaltungen bezieht, in denen Theaterstücke von Laienspielern aufgeführt werden. Die Ge­nehmigung derartiger Aufführungen ist also nicht von der vorherigen gutachtlichen Aeußerung des zuständigen Theaterintendanten abhängig.

Jung.'

Betr.: Umlage zur Bauernkammer (Landwirtschaftskammer).

An die Bürgermeistereien und Gemeindekassen des Kreises.

Wir nehmen Bezug auf das Ihnen zugegangene Rundschreiben des Reiechsnährstandes, Landesbauernschaft Hessen-Nassau, vom Dezember 1934 in obigem Betreff und wollen nicht verfehlen, Sie soweit es Ihre Gemeinde angeht, auch unsererseits auf die sofortige Einziehung und Ablieferung der rückständigen Umlage-Beträge hinzuweisen. Sie wollen alles daransetzen, daß der Termin vom 2. Januar 1935 eingehalten wer­den kann. Sollten sich Einziehungsschwierigkeiten ergeben, so ist nach den Weisungen des Reichsnährstandes zu verfahren.

Die Vollziehungsbeamten haben wir entsprechend angewiesen.

Gießen, den 17. Dezember 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Bekauutmachuug.

Betr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nach­eichung in der Stadt Gießen im Jahre 1935.

Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nach­eichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohl­maße, Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Gießen im Jahre 1935 wie folgt durchgeführt werden.

Für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Gießen sind folgende Zeiten festgesetzt:

1. Bezirk vom 14. bis 16. Januar 1935

2. 17. 19.....

3. 21. 30.

4. 7. 13. Februar

5- ,, 14. 20.

6- ,, 21. 28.

Der Nacheichung folgt in angemessenem Abstande die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision.

Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nach­eichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenann­ten Zeitpunkt zur Nacheichung vorzulegen.

Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt von vormittags 8 bis 13 Uhr einzuliefern.

Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche nur nach Anforderung von Kostenvoranschlägen von einem Fachmann aus- sühren zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur i st Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagen-Reparaturschloffer sind nicht Beauftragte der Eich­behörde, sondern private Gewerbetreibende.

Die Neigungswaagen, Schaltgewichtswaagen, sowie solche Gegen­stände, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aufstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf be­sonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht.

Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände stattfinden sollen, sind bis spätestens 28. Februar 1935 beim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Mindestgebührenzuschlag (5 Mark) in Ansatz gebracht wird.

Auskunft erteilt das Eichamt.

Gießen, den 13. Dezember 1934.

Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r.

Betr.: Schulungslager Mainz.

A« die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen die Schulvorstände des Kreises auf die Verfügung des Hessischen Staatsministeriums vom 13. Dezember 1934 aufmerksam und empfehlen dieselbe genauestens zu beachten. Die Verfügung ist ver­öffentlich in derDarmstädter Zeitung" vom 13. Dezember 1934, Nr. 291.

Gießen, den 15. Dezember 1934.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: N e b e l i n g.

Betr.: Unterrichtsfilm und amtliche Bildstellen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 4. Dezember 1934 letzter Absatz. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf unsere Verfügung vom 17. September 1934 (Absatz IV/3) und auf unsere Bekanntmachung in der Konferenz der Schuloorstandsvorsitzenden vom 24. November 1934 hin.

Gießen, den 12. Dezember 1934.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling.

Betr.: Tierschutzgesetz.

An die

Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf die Verfügung des Herrn Reichsminifters für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. November 1934 (ab­gedruckt in derDarmstädter Zeitung" Nr. 289 vom 11. Dezember 1934) mit dem Bemerken hin, daß bei allen Gelegenheiten auf das Tierschutz­gesetz, auf den Schutz und die Pflege des Tieres Bezug genommen wird. Dies kann besonders im Naturkundeunterricht geschehen, aber auch im Deutsch- und Religionsunterricht. Der Klassenlesestoff und die Schüler­bücherei sind in den Dienst des Tierschutzes zu stellen.

Gießen, den 12. Dezember 1934.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling.

Druck der Brübl'schen Kniversitäts - Buch« und Steindruckerei. 21. Lange, Gießen