Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
7lr. 6 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Februar Nur durch die Post zu beziehen. 1934
Juhaltsübersicht: Das Beschneiden der Hecken. — Die Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder. — Neue rassenkundliche Werke von Studienrat Dr. I. Graf. — Inanspruchnahme von Schülern durch nationale Organisationen. — Die zur Entlassung kommenden Schüler, dre etit Handwerk erlernen wollen. — Die Ausführung des Art. 20 des Volksschulgesetzes. — Feldbereinigung Rödgen. Dienstnachrichten.
Betr.: Das Beschneiden der Hecken.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Nach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fußwegen umfriedigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum 1. März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschneiden und iiit Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden oder znrückzubinden.
Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nach dem obenerwähnten Termin, insbesondere im Sommer, dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bruten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden.
Gießen, den 6. Februar 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Betr.: Forst- und Jagdschutz! hier: die Mituahme von Hunden in Felder und Wälder.
An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Nach Art. 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über hundert Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt.
Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Ortspolizei- behöröen werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen.
Gießen, den 6. Februar 1934.
Kreisamt Gießen. I.V>: Schmidt.
Betr.: Neue rassenkundliche Werke von Studienrat Dr. I. Graf.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum vom 1. Februar 1934, abgedruckt iu der Darmstädter Zeitung Nr. 29 vom 3. Februar 1934 hin und empfehlen Ihnen das Erforderliche zu veranlassen.
Gießen, den 6. Februar 1934.
Hess. Kreisschulamt. I. V>: Dr. Schönhals.
Betr.: Inanspruchnahme von Schülern durch nationale Organisationen.
An die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises.
Wir weisen Sie auf die Verfügung des Hess. Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst
und Volkstum vom 30. Januar 1934, abgeöruckt in der Darmstädter Zeitung Nr. 29 vom 3. Februar 1934, mit dem Empfehlen hin, entsprechend der in der genannten Verfügung getroffenen Anordnung zu verfahre».
Gießen, den 6. Februar 1934.
Hessisches Kreisschulamt. I. B.: Dr. Schünhals.
Betr.: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk . erlernen wollen.
A« die Schulvorstände der Laudgemeiuden des Kreises.
Wir weisen auf unser Ausschreiben vom 10. Februar 1927 im Amtsverkündigungsblatt Nr. 11 vom 15. Februar 1927 hin.
Gießen, den 6. Februar 1934.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Schönhals.
Betr.: Die Ausführung des Art. 20 des Volksschulgesetzes.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens zum 1. März die Namen der Schüler und Schülerinnen mitzuteilen, auf die der Art. 20 des Volksschulgesetzes Anwendung finden soll.
Fehlberichte sind nicht zu erstatten.
Gießen, den 6. Februar 1934.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Schönhals.
Bekanntmachung.
Betr.: Felöbereinigung Rödgen,' hier Hauptgeldausgleich.
In der Zeit vom 14. Februar bis einschließlich 20. Februar 1934 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Rödgen das Hauptgelöausgleichungsverzeichnis nebst Abschrift des Artikels 42 aus dem Feldbereinigungsgesetz, worauf ich die dinglich Berechtigten und insbesondere Hypothekengläubiger ausdrücklich Hinweise, zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meiöung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 7. Februar 1934.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
J.V.: W i n g e fe l ö.
Dienstnachrichten des Kreisamts.
Richard Keiber aus Villinge« wurde zum Gemeinderechner der Gemeinde Billingen bestellt und verpflichtet.
Druck der Brühl'schen Llniversitäts » Buch« und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.


