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Jlr. 35
Erscheint Dienstag und Freitag.
30. Juni
1933
Dur durch die Post zu beziehen.
Unterzeichnung
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ters für Kultus Z vom 21. Juni mlassen.
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Brüder in Not" ilt, eine Tamm- n, Zeitungsauf- ates Hessen bis
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aus vier Vertretern der Milcherzeuger;
je einem Vertreter der Landwirtschaftskammern bzw. Bauernkammern in Darmstadt, Wiesbaden und Kassel;
zwei Vertretern von Genossenschaftsmolkereien;
einem Vertreter von Privatmolkereien;
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Jnhalts-Aebersrchl: Zweite Verordnung über den Handel mit Papiertapeten. — Die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach Schottland. ■— Die Bildung bes Milchversorgungsverbandes Hessen. — Bekämpfung der Tuberkulose. — Sperrung einer Lahnstrecke. — Ausführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums — Regelung der Sprechstunden beim Ministerium für Kultus und Bildungswesen. — Die Schnakenbekampsung. — Turnlehrer. — Feldbereinigung in der Gemarkung Reinhardshain. — Dienstnachrichten.
s Kreises.
lens bis 1.3uli, iichen Nachweise nn nachgeliefert
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach Schottland.
Vom 23. Juni 1933.
Bezugnehmend auf die Bekanntmachung vom 13. Mai 1933, betreffend die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach England gebe ich hiermit bekannt, daß für die Einfuhr von Kirschen nach Schottland die gleichen Bedingungen gelten wie für die Einfuhr nach England.
Darmstadt, den 23. Juni 1933.
Hessisches Ministerium der Finanzen.
Der Staatskommissar für Landwirtschaft.
J.V.: gez.: Dr. Finger.
Zweite Verordnung über den Handel mit Vapierkapeten. Vom 10. Mai 1933.
Auf Grund der Paragraphen 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 747) wird hiermit verordnet:
§ 1.
Im Handel mit Papiertapeten wird der hochstzulässige Bruttohandels- aufschlag auf die Fabriklistenpreise wie folgt festgesetzt:
Bei einem Partieeinkaufspreis je Rolle bis 0,15 RM. 40 v. H. Aufschlag; von 0,16 bis 0,19 RM. 60 v. H.; von 0,20 bis 0,23 RM. 80 v. H.; von 0,24 bis 0,26 RM. 100 v. H.; von 0,27 bis 0,34 RM. 120 v.H.; von 0,35 bis 0,50 RM. 135 v. H.; über 0,50 RM. 150 v.H. Aufschlag.
Der Aufschlag kann auf volle Reichspfennige aufgerundet werden.
§ 2.
Die Verbraucherpreise sind dadurch ersichtlich zu machen, daß in allen Musterbüchern entweder Preislisten eingeklebt oder die einzelnen Blätter mit Verbraucherpreisen ausgezeichnet werden.
§ 3.
Rabatte auf die nach § 2 festgelegten Preise dürfen bei dem Verkauf von Tapeten an Verbraucher nicht angeboten oder gewährt werden.
Ausnahmen gelten nur für Lieferungen nn Behörden und im Bauten- geschäft. In diesen Fällen ist ein Rabatt auf die Verbraucherpreise bis zu 20 v.H. zulässig.
§ 4.
An Personen, die, ohne im Hauptberuf den Handel mit Tapeten zu beireiben, bei dem Absatz von Tapeten an den Verbraucher mitwirken, dürfen folgende Rabattsätze auf die Verbraucherpreise angeboten und gewährt werden:
20 v. H. an Personen, die die Lieferung von Papiertapeten nach Musterkarten übernehmen (sog. Agentengeschäft);
10 v. H. an Personen, die in anderer Weise beim Absatz rnitwirken (Makler).
§ 5.
Angebote und Verkäufe zu Nettopreisen an die im § 4 bezeichneten Personen sind unstatthaft und dürfen nur auf der Grundlage der nach §2 festgelegten Bruttoverbraucherpreise und mit den Rabattsätzen des 84 erfolgen.
Nur bei geschlossenen Bestellungen von mindestens 300 Rollen, die ausschließlich für Lagerhaltung beim Wiederverkauf bestimmt sind, sowie bei Nachbestellungen auf diese Partien können Engros-Nettopreise eingeräumt werden. i
§ 6.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Sondervergütungen in irgendeiner Form sind als Rabatte anzusehen.
Als Sondervergütung gilt nicht der branchenübliche Nachlaß bei Barzahlung.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1933 in Kraft; sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1934 außer Kraft.
Die Werorünung vom 1. Februar 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 56) und die Verordnung vom 29. Juni 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 343 und 350) tritt mit dem Ablauf des 31. Juli 1933 außer Kraft.
Berlin, den 10. Mai 1933.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Heintze, Ministerialdirektor.
e) zwei Vertretern des Handels;
£) zwei Vertretern der Verbraucher.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter b) Genannten werden von dem Reichskommissar im Benehmen mit den zuständigen Organisationen bestellt.
§ 5.
Die eingeleiteten Arbeiten zur Bildung der Milchwirtschaftlichen Zusammenschlüsse Frankfurt — Offenbach — Hanau, Wiesbaden und Gießen sind damit erledigt.
§ 6.
Die gegenwärtigen Lieferungsbeziehungen im Verbandsgebiet werden durch diese Anordnung iiicht berührt. Ihre Regelung erfolgt durch die Satzung, insoweit der Reichskommissar besondere Anordnungen vorher nicht trifft.
Bekanntmachung
betreffend die Bildung des Milchverforgungsverbandes Hessen.
Wom 10. Juni 1933.
Auf Grund §38 Abs. 7 des Milchgesetzes vorn 31. Juli 1930 (Reichs- gefetzblaii I S. 421) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung des Milchgesetzes vom 2. März 1933 (Reichsgesetzblatt 1 S. 97) und des Gesetzes zur Aenderung des Milchgesetzes vom 11. Mai 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 261) erlasse ich als Beauftragter des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgende Anordnung:
§ 1.
Zur Regelung des Absatzes und der Verwertung von Trinkmilch, Magermilch, Rahm und Werkmilch in dem in §2 näher bezeichneten Gebiet werden
a) sämtliche Milcherzeuger;
b) die milchbearbeitenden und verarbeitenden Betriebe, die in dem Verbandsgebiet ihren Sitz haben oder begründen, zu einem Verband zusammengejchlossen. Lieferungsberechtigt in dem Verbandsgebiet sind nur solche Milcherzeuger, die sich in örtlichen Vereinigungen (Milchabsatzgenosienschaften) zusammengeschlossen haben.
Die Verbandszugehörigkeit erstreckt sich auch auf die im Verbandsgebiet zum Handel mit Milch, Rahm und Magermilch zugelassenen Personen nach Erweiterung des §38 Abs. 1 des Milchgesetzes auf diesen Personenkreis.
Der Verband führt den Namen „Milchversorgungsverband Hessen" und hat seinen Sitz in Frankfurt a. M. Der Verband ist rechtsfähig.
§ 2.
Das Verbandsgebiet umfaßt vorbehaltlich anderweiter Abgrenzungen im einzelnen:
a) das Gebiet des Volksstaates Hessen;
b) von Preußen;
vom Regierungsbezirk Wiesbaden: den Stadtkreis Frankfurt, den Main-Taunuskreis, den Stadtkreis Wiesbaden, den Unter-Taunus- kreis sowie den Ober-Taunuskreis;
vom Regierungsbezirk Kassel den Stadt- und Landkreis Hanau, den Kreis Gelnhausen, den Kreis Schlüchtern, sowie den Kreis Fulda;
vom Regierungsbezirk Koblenz den Kreis Kreuznach;
c) von Baden:
vom Amtsbezirk Weinheim die Gemeinden Weinheim, Lützelsachsen, Sulzbach, Hemsbach und Laudenbach.
§ 3.
Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verbandes regeln sich nach der vom Reichskomis- sar zu erlassenden Satzung.
§ 4.
Bis zur ordnungsmäßigen Bestellung der Organe des Verbandes nach den Vorschriften der zu erlassenden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte des Verbandes der Diplom- Landwirt I. Birkenholz in Frankfurt a. M., Bethmannstraße 50, bestellt.
Zur vorläufigen Wahrnehmung der Befugnisse des nach § 38 Abs. 5 des Milchgesetzes einzusetzenden Preisausschusses wird dem Beauftragten ein vorläufiger Preisausschuß mit beratender Stimme beiqeqeben, der besteht:
Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen


