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fßr die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

22 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. Mül 2kur durch die Post zu beziehen.1933

Inballsübersichl: Die Preisauszeichnung beim Kleinverkauf von Kaffee in vorbereiteten Packungen. Voranschläge und Rechnungen der Kirchen- vemeinden und kirchlichen Stiftungskapitalien. Anlegung von Kirchen-, Pfarrbesoldungs- und kirchlichen Stiftungskapitalien. Schwelnezwischen- mbluna am 7. Juni 1933. Geldbereinigung in der Gemarkung Großen-Buseck und Lauter. Treffen des Jungvolkstammes Chatten vom 2. bis 0 7. Ium bei Münzenberg. Dienstnachrichten,

An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmerieslakionen des Kreises.

Wir machen Sie auf die nachstehende Verordnung über die Preis­auszeichnung beim Kleinverkauf von Kaffee in vorbereiteten Packungen aufmerksam und empfehlen Ihnen, für ihre Durchführiing Sorge zu tragen.

Gießen, den 23. Mai 1933.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Verordnung über die Preisauszeichnung beim Kleinverkauf von Kaffee in vorbereileken Packungen.

Vom 3. Mai 1933.

Auf Grund der §§ 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 474) wird hiermit verordnet:

§ 1.

Bei dem Kleinverkauf von Kaffee in vorbereiteten Packungen ist auf der Packung die Menge des Inhalts in Gramm, der Abgabepreis der Packung und der sich hiernach errechnende Preis ije Pfund der Iware an- Zugeben.

8 4.

Die Angaben müssen in einheitlicher Schrift von mindestens 6 mm Schristhöhe'.erfolgen.

8 3.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft.

Berlin, den 3. Mai 1933.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung.

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

gez.: Dr. H eintz e, Ministerialdirektor.

Betr.: Voranschläge und Rechnungen der Kirchengemeinden und kirch­lichen Stistungskapitalien.

An die ev. Kirchenvorstände, die ev. Kirchenrechner, die kalh. Kirchenvor- stände, die kalh. Kirchenrechner, sowie an die Vorstände und Rechner der Armen- bzw. Stipendienfonds Grünberg, Lich und Treis a. d. Lda.

Nachstehend erhalten Sie Kenntnis von einem Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und 'Bildungswesen. Sie wollen die getroffenen Aenderungen der früheren Bestimmungen beachten.

In Aenderunq des Ausschreibens vom 16. August 1881 zu Nr. M. d. I. 16924, betreffend das Rechnungsjahr für die Kirchen- und geistlichen Stiftungsfonds (Amtsblatt Nr. 14/1880 des Ministeriums des Innern und der Justiz) ordne ich an:

1 Die Voranschläge der Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungs- ' kapitalien sind im Monat Oktober jeden Jahres zu beraten;

2 . die Handbücher sind mit dem 30. September abzuschließen;

3 die Rechnungen sind vom Rechner Ende Oktober an die Kirchen- und Stiftungsvorstände abzugeben und

4 . Ende Dezember jeden Jahres an die Oberrechnungskammer ein­zusenden."

Gießen, den 23. Mai 1933.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Krüger.

Betr.: Anlegung von Kirchen-, Pfarrbesoldungs- und kirchlichen --tiftungs- kapitalien. ...

An die ev. kirchenvorsiände, die ev. Kirchenrechner, die kalh. Kirchenvor- ftünde, die kalh. Kirchenrechner, fowie an die Vorstände und Rechner der Armen- bzw. Stipendienfonds Grünberg, Lich und Treis a. d. Lda.

3m Rachganq zu unserem Ausschreiben vom 20. April 1933 teilen wir Ihnen naWehend Abschrift einer weiteren Verfügung des Herrn Mn - sters für Kultus und Bildungswesen zur Kenntnis mit.

Gießen, den 23. Mai 1933.

Kreisamt Gießen. 3- 23.: Dr. Krüger.

Gelder bietet.

3n Vertretung: gez.: Ringshausen.

Betr.: Schweinezwischenzühlung am 7. Juni 1933.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Am 7. 3uni 1933 findet abermals eine Schweinezwischenzühlung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschau- pflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Marz 19-33 bm 31. Mai 1933.

Die Leitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darmstadt übertragen.

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien ob. Eine Ver­gütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die erforderlichen Zähllisten und G e m e i n d e b o g en werden 3hnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Siejemgen Bürgermeistereien, die bis zum 1.3uni d. 3. nicht tm Besitz der <M)l- papiere sind, haben sich mittels Fernruf (Darmstadt 2657) oder tele­graphisch an das genannte Amt zu wenden.

Auf dem Gemeindebogen und der Zählliste sind Anweisungen aufaedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung tm einzelnen durch- zuführen ist. Sie wollen sich mit diesen Ausführungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren.

Die ausgefüllten Zählt i st en und die Ur s d)r i f t e n d e r Gemeindebogen sind spätestens bis zum 12. 3u n t 1933 andas Hess. L a nd e s st a t i st i s ch e Am t l n D cm m st a d t abzusenden. Der Termin muß pünktlich eingehallen werc-en.

Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschrten zu den Akten der Bürgermeistereien zu nehmen. Die örtlichen Ergebmste der Zahlungen dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatl,tischen Amt uver- mittelt werden; den Viehbesitzern ist ausdrücklich zugestchert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zur'Bemessung von Steuern oder Gebühren Verwendung finden dürfen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer w i s s e ntli ch unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wirb mit Gefangms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft.

2ßir empfehlen 3hnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu inachen und dir erforderlichen Maßnahmen zi>r ge­wissenhaften Durchführung der Zählt,ng alsbald zu treffen.

Gießen, den 23. Mai 1933.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Abschrift.

Der Hessische Minister Darmstadt, den 12. Mai 1933.

für Kultus und Bildungswesen. Wilhelminenstraße 3

Ortsruf 5001 Fernruf 5040.

K. 211. !I. 6968.

Betr.: Anlegung von Kirchen-, Pfarrbesoldungs- und kirchlichen Stistungs­kapitalien. '

An die

hessischen Kreisümter.

Bestehende Unklarheiten über die Auslegung meines Ausschreibens vom 20. März 1933 K. M. II. 6233 veranlassen mich zu folgendem Hinweis:

Mein Ausschreiben bezieht sich ebenso wie das bisher maßgebliche Ausschreiben vom 16. 3um 1893 zu Nr. M. d. 3. 16200 lediglich auf die ertragbringende Anlage solcher Gemeindegelder (Kapitalien), die Bestand- teile des Gemeindevermögens darstellen. Es bezieht sich dagegen nicht auf die Ansammlung und vorübergehende Sicherstellung der für den laufenden Bedarf der Gemeinden bestimmten Steuereingänge urtb sonstigen voran­schlagsmäßigen Einnahmen. Dies entbindet die Aufsichtsbehörde sowie den Gemeindevorstand nicht von der pflichtmüßigen Prüfung der yrage, ob die zur Anlage von Kirchengeldern herangezogene nichtöffentliche Kasse ausreichende Gewähr für die Sicherheit der ihr anvertrauten öffentlichen