Amtsverkündigungsblatt f

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Hl. S6 Erscheint Dienstag und Freitag.24. Oktober Rur durch die Post zu beziehen. 4933

Inhaltsübersicht: Abstimmungsleiter für den Wahl- und Stimmkreis Nr. 33 Hessen-Darmstadt. Die Ausstellung von Wander- gewerbeschernen für das Kj. 1934. Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934. Straßensperre. Die Eröffnung öeS oröentlrchen Lehrganges 1933/34 an den landwirtschaftlichen Schulen. Die Auszahlung der Dienstbezüge der ^eamten usw. Einführung eines Wappenschildes. Gesuche an den Herrn Reichskanzler um Gewährung von Unterstützungen. Erziehung zum nationalsozialistischen Staatsgedanken. Der Unterricht in Erblichkeits­lehre, Rassenkunde und Rafsenpslege. Berichtigung. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Für die am Sonntag, dem 12. November 1933, stattfind ende Reichstagswahl und Volksabstimmung wird zum Kreiswahlleiter und gleichzeitig zum Abstimmungsleiter für den Wahl- und Stiinmkreis Nr. 33 Hessen-Darmstadt Ministerialrat Weber und zu seinem Stellvertreter Gerichtsassessor Kröning ernannt. Dienst- mschrift: Darmstadt, Adolf-Hitler-Platz 2, Fernruf 5040, Neben­stelle 287 und 290 (Staatsministerium).

Die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen kommt nach Lage der Dinge nicht in Frage. Die Abgabe von Verbindungs- und Anschlußerklärungen ist entbehrlich.

Darmstadt, den 20. Oktober 1933.

Hessisches Staatsministerium.

I u n g.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Ka­lenderjahr 1934.

An das Polizeiamt Gießen

ttitb die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenöen, die den Gewerbebe­trieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- sorbern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aussührungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wanöer- gewerbescheine einzuklebenöen Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahr fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wan- dergewcrbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie so- sort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieten werden.

Photographien, die von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wanöerge- werbctreibenüen ivteder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wanöergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind uuzu- mh'ig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wanöer­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanz­ämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuer- lrage, an die Wandergewerbetreibenöen ausgehändigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der An­träge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werde« demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Er­scheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie- venen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Um- wrzlehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Ver- M-hms derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind "^Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibenöer andere Personen von Ort m Drt mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der

Lanökrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaub­nis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit tut voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher be­reits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzu­geben. DieRückgabe der ungültigen Wanöergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenöen selbst, öa hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wanöergewerbetreibenöen sind bei Stellung der An­träge noch hierauf besonders hinzuweisen.

FMs Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugebett.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wanöergewerbe- scheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in öer Ausstellung vermieöen werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden aus­zustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hau­sieren usw. (8 59, Ziffer 1 bis 4 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1934.

An das Polizeiamt Gießen

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach §44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Ka­lenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz öer erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Nieder- lasiungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf öer Rückseite öes Bildes tst die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechs­lungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitima­tionskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vvrgelegt werden, sind ««zulässig und daher von Ihnen zurück- zugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreiben- öen ist gleichfalls miteinzusenöen.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tat-