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Bekanntmachung.
3ur E'brunq von Leo Schlageter setzen am F r e i t a g, 2 6. Mai, aus Anlaß der zehnjährigen Wiederkehr des Tages, an dem dieser deutsche Held sein Leben für die Befreiung der Rheinlands geopfert hat sämtliche staatliche und gemeindliche Behörden d.e schwarz-we,tz-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge auf Vollmast.
Darmstadt, 20. Mai 1930.
Der Ministerpräsident: Dr. Werner.
An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestalionen des Kreises.
Unter Bezugnahme auf vorstchende Bekanntmachung empfehlen wir Ihnen das Erforderliche zu veranlassen.
Giehen, den 23. Mai 1933.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir weisen Sie nachdrücklichst auf die nachstehende ^tnnntmachung, die Durchführung von Erhebungen über den Milchverkehr nn Volksstaat Hessen betreffend, hin und empfehlen Ihnen, die Veröffentlichung ortsüblich bekanntzumachen.
Giehen, den 23. Mai 1933.
Kreisamt Giehen. I. V.: S ch m i d t.
hessisches Ministerium der Finanzen. Bekanntmachung, die Durchführung von Erhebungen über den Milchverkehr im Bolksslaat Hessen betreffend.
Vom 19. Mai 1933.
zum 31. Juli 1933, wegen des Erlasses der 2. Rate des Deckgeldes für die Fälle, in denen die Stuten nicht trächtig geblieben sind oder die Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht haben, hin.
Im Falle der verspäteten Errichtung der Protokolle erwachsen den Stutenbesitzern grohe Nachteile.
Ein Erlah des zweiten Teilbetrages kann auch künftig dann nicht eintreten, wenn etwa mündlich rechtzeitig Antrag auf Erlaß geteilt das Protokoll aus irgendwelchen Gründen aber verspätet, Ä. h. nach' dem 31. Juli 1933 errichtet werden sollte.
Giehen, den 18. Mai 1933.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
Betr.: Pensionierung als nationale Tat.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswefen vom 8. Mai 1933, ab gedruckt in der Darmstädter Zeitung Nr. 107 vom 9. Mai 1933, und empfehlen Ihnen, den in Frage kommenden Lehrkräften von dem Inhalt dieser Verfügung Kenntnis zu geben.
Gießen, den 16. Mai 1933.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Dr. Henß.
Betr.: Schlageter-Feierstunde im deutschen Rundfunk.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat folgende Verfügung erlassen, die wir Ihnen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung mitteilen.
Giehen, den 22. Mai 1933.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Dr. Henh.
ständig zu machen.
III.
I.
3n den nächsten Tagen werden in sämtlichen Gemeinden im Volks- üaat Heilen Erhebungen über das Milchaufkommen und die Müch- bewegung sowie über sonstige milchwirtschaftliche Verhältnisse durchgefuhrt.
II.
Die Inhaber milchwirtschaftlicher Betriebe werden ^°rmlt aufgefordert der zuständigen Bürgermeisterei und den von dieser beauftrag ten Personen auf Anfordern die verlangten Angaben richtig und voll-
-au -er nach Ziffer II geforderten Auskunft sind dre Inhaber milch- wirrschaftlicher Betriebe aus Grund der Verordnung über Auskunfts- pflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgefetzblatt I S. 723) verpflichtet.
IV.
Wer vorsätzlich die von ihm verlangte Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gematz § 6 der in Ziffer 111 genann tm Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung n Geldstrafe bestraft.
Darmstadt, den 19. Mai 1933.
Der Staatskommissar für Landwirtschaft. Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten; hier: die Errichtung der Protokolle zum Erlaß des 2. Teilbetrages de Deckgeldes aus der Deckzeit 1932.
Ben in Hessen wohnenden Stutenbesitzern wird der '2. Teilbetrag des Deckqeldes bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer gestundet. Wenn zedoch bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres von dem Besitzer nachgewiefen worden ist, daß seine wahrend der vorigen - »eit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geworfen hat, so wird der Reit des Deckqeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (^ohlengeld) 8 auch dann n, wenn bis zum gleichen Zeitpunkt nachgew.esen «. b, daß das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Benn Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnhaften Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur m Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Be- scbeiniauna nachgewiefen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Taaen nicht erreicht hat Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat.
Wir weisen, wie in den letzten Jahren, so auch in diöfem Jahre auf die rechtzeitige Errichtung der vorgeschriebenen Protokolle, d. h. bis
Am 26 Mai Ä. I., 10.10 bis 11 Uhr vormittags, findet im deutschen Rundfunk eine Schlageter^Feierstuirde mit Uebertragung des Schulhor- spiels „Schlageter" von Eberhard Wolfgang Muller statt. Das Hörspiel wird auf alle deutschen Sender übertragen.
Ich ordne hiermit an, daß alle Schulen nach kurzer geeigneter Gin= führunq der Schüler an dieser Feierstunde teilzunehmen haben. Soweit die Schulen selbst ein Rundfunkgerät nicht besitzen, ist für die geeignete Aufstellung eines solchen Sorge zu tragen. __________________
Betr.: Benutzung von Schiefertafeln.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
In Ansehung der wirtschaftlichen Not der Schiefertafelindustrie hat der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen empfohlen, die Schlchr- tafel sowohl im Unterricht als auch bei der Anfertigung der Hausarbeiten tunlichst bis zum 7. Schuljahr zu benutzen.
Gießen, den 22. Mai 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. 23.: Dr. H e n ß.
Betr.' Die Dersicherungspflicht der nebenamtlichen Handarbeitslehrerinnen; hier: Weiterzahlung der Vergütung im Erkrankungsfalle.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen umgehend einem Bericht über die im Rechnungsjahr 1932 eingetretenen Erkrankungsfälle der versicherungspflichtigen neb - amtlichen Handarbeitslehrerinnen entgegen. Es handelt sich dabei n um die Fälle in denen bei Erkrankung — gleichgültig ob der technisch Unterricht ausgefallen oder einer anderen Lehrkraft übertragen worden ist - die Bezüge der betreffenden Lehrerin weitergezahlt worden sind.
Der Bericht soll enthalten:
1. Vor- und Zunamen der Lehrerm.
2 Höhe der Bezüge unmittelbar vor der Erkrankung.
3. Dauer der infolge Erkrankung eingetretenen Erwerbsunfähigkeit g e Mnan eLq e^e r^o r b e r I a d) (soweit es sich um nebenamt- <} A „ e h i'd) erunqspflichtige Handarbeitslehrerinnen handelt).
Der Bericht erstreckt sich nicht auf die technischen Anwärterin , gleichgültig, ob sie eingestuft sind oder nicht.
Gießen, den 19. Mai 1933.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Dr. Henß.____
Diensinachrichken des krelsamles.
Der Minister des Innern hat im Volksstaat Heissen.si^/"ttet. Wege des Loseaustauschverkehrs die Geldlotterie des, Wurtt. F Tierschutzvereins e. 23., Stuttgart; Ziehung am 30. Juni 1933.
Hruck der Brühl'fchen LlniversitLts.Buch. und Steindruckerei, R. Bange. Sieben.


