" befassen, jomie en, Bibliotheken Heimatbunde 3u=
Wesen begründete zur Heimat in
e die Leiter der und Statuten zn ihrer seitherigen essischen heimai- armistadt, Rhein
kommissarischen 'flichtet.
e aus Lich, wur- inde Lich bestellt
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missarischen Bei- chlichtet.
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lksstaates Hessen Hessen, Alsbach, zur Haus- und 1933 (Straßen-
verbok.
r| 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten und 'ötaat vom 28. Februar 1933 werden folgende
f'Ä£r9Ätl05en m,t sofortiger Wirkung verboten und aufgelöst:
r. Kommunistische Frauenbewegung.
S Kommunistische Bauernorganisation.
3. Volkshilfe mit Bestattungsfürsorge.
4. Interessengemeinschaft für Arbeiterkultur.
5- Antifaschistische Garde.
ö. Gemeinschaft proletarischer Freidenker Deutschlands sowie Feuer-
7 Gemeinschaft proletarischer Freidenker Deutschlands.
<■ Sozialistischer Jugend verband.
o sozialistische Arbeiterjugend.
in -f^^^inschaft der Kinderfreunde (Rote Falken).
1». Deutscher Arbeiter-Schachbund.
Deutscher Arbeiter-Kegler-Bund.
^E>eiter-Schülzenbund.
ran einer der aufgelösten Organisationen als Mitglied be-
u aii[ ondere Weise unterstützt oder den organisatorischen fern w -la t ?e?er aufrecht erhält, wird nach § 4 der Verordnung des bruar io^N?^enten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Fe- lu“r bestraft.
ies litnnt>?e7nröJrn b^ aufgelösten Organisationen wird zu Gunsten 5 j-an6es beschlagnahmt und eingezogen.
Darmstadt, den 16. Mai 1933.
Der Staatskommissar für das Polizeiwesen.
gez.: Dr. Be st.
Besuchstage in den Ministerien.
Der Publikumsverkehr bei den Dienststellen der Ministerien hat in letzter Zeit einen derartigen Umfang angenommen, daß eine Neu- g e erforderlich geworden ist. Deshalb wird C »® Geschäftsbereiche der Ministerien des Innern, der Justiz und er Finanzen daher mit Wirkung voin heutigen Tage an die Amtsfolae bis l^Uhr ^festgesetzt" Mittwoch und Samstag, vormittags von 10
Darmstadt, den 17. Mai. 1933.
gez.: Jung, Staatssekretär.
ZMMIMMWZMMWBLMSS lichen Handarbeitslehrerinnen. — Dienstnachrichten * * * * S * e Bersicherungspflicht der nebenamt-
... Bekanntmachung
über die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach England.
Vom 13. Mai 1933.
Sur das Jahr 1933 gelten folgende Bestimmungen-
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MKWkW
Darmstadt, den 13. Mai 1933.
hessisches Ministerium der Finanzen.
Der Staatskommifsar für Landwirtschaft.
D r. Wagner.
Bekanntmachung über die Bildung der hessischen Regierung.
Vom 15. Mai 1933.
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Darmstadt, den 15. Mai 1933.
Der Reichsstatthalter in Hessen. Sprenger.
AmtsverkündigungsblattH
für die Provinzialdirektion Obecheffen und für das Kreisamt Gießen
Erscheint Dienstag und Freitag. 9 ? i».; "n*ra*Ha~; ■ « im —
— --L_ Q7ur durch die Post zu beziehen. 933
Einstweilige Anordnung
zur Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen im Rhein - Main - Neckar - Gebiet.
Vom 15. Mai 1933.
(Ke^sqcfe’Hat^lMite8 * * * *!^^^7 ^es Milchgesetzes vom 31. Juli 1930
1 / 1-7 (Reichsgesetzblatt I Seite 261) erlasse ich als Veauf- einftweilige AnoLng! Ernährung und LandwirtsZaft fachende
I.
m)ir'9ur Regelung des Absatzes und der Verwertung von Milch und Milcherzeugmsjen im Rhein-Main-Neckargebiet, insbesondere in den Ein zugsgebwten der Städte Karlsruhe, Mannheim, hckelbergLÜdwigs- Wn- Worms, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden, Frankfurt Offenback
Aschaffenburg und Wiirzburg, werden bis zur bevorstehenden h?0lsml'r hU Regelung mit sofortiger Wirksamkeit diejenigen Maßnahmen der Milchversorgungsverbände (Milchwirtschaftlichen Zusammenicklüssei Nordbaden Mittelbaden, Pfalz und Unterf/anken bi" auf w"s nutzer Kraft gesetzt soweit sie die Einfuhr von Milch aus Preußen Bayern chnden "nb ,eU nQd) emem blefer Länder ganz oder teilweise unter- ... Milchlieferungen von einem Gebiet außerhalb der Versoraunasver- fi»n3bnr’b9r-tnh^IeÄ Jebsd) meiter6'n nur vorgenommen werden wenn getätigt wurden. 231011,19 be5 betreffenden Versorgungsverbandes bereits
II
Maßnahmen der Versorgungsverbände allgemein sachlicher Natur die auf Grund der Satzungen dieser Verbände ordnungsgemäß vorqenoin'men wurden oder noch vorzunehmen sind (namentliche Bestimmungen über Ausgleichsbeitrage), erstrecken sich auch auf die nach Äffer "noch zulässigen Milchlieserungen. 11 J ju
Sie Einführung neuer Ausgleichbeiträge sowie die Abänderung der hohe bereits eingefuhrter Ausgleichsbeiträge bedarf meiner Genehmigung.
Darmstadt, den 15. Mai 1933.
gez- Freiherr von Kanne.
Gesetz über die Landesregierung.
Vom 16. Mai 1933.
(d^fen.$oIf ^at burch den Landtag das folgende Gesetz be- Artikel 1.
. .Befugnisse, die nach den hessischen Gesetzen und Verordnunaen -m Gesamtminlsterium, dem Staatsministerium oder dem Staatsvrä i denten zustehen, werden von dem Ministerpräsidenten und im Fall seiner Verhinderung von dem Staatssekretär ausgeirbt. 1 " seiner
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, den 16. Mai 1933.
Der Reichsstatthalter in Hessen. Sprenger.


