2
amt in Gießen, in der Stadt Gießen bei dem Städtischen Bauamt) und der Dampfkesselinspektion anzuzeigen.
Gießen, den 15. Dezember 1983.
Hessisches Kreisamt. I.V.: Dr. Kayser.
Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.
An die Polizeidirektiom Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden «nd die Gendarmeriestationen des Kreises.
Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern davon mit dem Anfügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.
Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler streng zu beaufsichtigen und auch im übrigen auf die Durchführung der Bekanntmachung zu achten.
Außerdem verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 12. Mai 1931.
Gießen, den 11. Dezember 1933.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
1. Wer Fenermerkskörper — Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen — feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei, in der Stadt Gießen dem Polizeiamt anzuzeigen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2K> Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Anfbemahrnng muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belesenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten werden muß und mit Licht nicht betrete« werden darf. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend vom 21. September 1905, entsprechen und mit festgeschloflenen Deckeln versehen sein.
Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bemohuten Orte in besonderen Magazinen aufzubewahren, die unserer bzw. der Genehmigung der Polizeidirektion Gießen bedürfen.
Feuerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in verschlossenen Kisten aufbewahrt oder nur unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden müssen, dürfen im Laden nicht aufbewahrt werden. Aufbewahrungsräume in eingeschossigen Lagerschuppen u. ügl. sind den Aufbewahrungsräumen „auf dem Dachboden" im Sinne des § 29 Abs. 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleich zu achten.
2. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mitzbranch zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt namentlich auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschlägen, Fröschen u. dgl.).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung ans Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Das Feilhalten von phosphorhaltigem Sprengstoffen (Radankörnern, Krawallsteinen, Krachern nsw.) ist nach §3 Ziff.5h der Sprengstoffverordnung verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden nach §367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis z« 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach §9 des Reichsgesetzes vom 9.Juni 1884 verwirkt sind.
Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen gemäß §35 der Gewerbeordnung der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.
3. An bewohnten oder von Mensche« besuchte« Orte« ist das Abbrenne« vou Fe«erwerkskörpern verböte«.
Z«widerhandlu«ge« werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft.
Wenn Elter«, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder «nter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Per
sonen anvertraut sn haben
fehlen lassen und die t. ohne
solche Aufsicht waren, < haben,
so werden nach Artikel ,ur Beaufsichtigung verpflichte /lizeilich
verwarnt, im Wiederhol eschenen
Strafe belegt.
Gießen, den 11. Dezem Kreisamt Gie',-
Betr.: Nebenbeschäftigung.
An die Schulvorstände der & > des Kreises.
Im Anschluß an die Ausschreibe <oerrn Staatssekretärs vom 19. Juli 1933 (s. Ueberdruck vom 2,. <yuH 1933) und Verfügung des Hessischen Ministeriums für Kultus und Bilöungswesen vom 25. April 1933 (s. AVBl. Nr. 21 vom 2. Mat 1933) hat das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bilöungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum folgendes bestimmt:
1. Die Ausübung von Rechnerämtern wird grundsätzlich untersagt. Ausnahmsweise kann die Uebernahme des Kirchenrechnerdienstes einer kleinen Diasporagemeinüe gestattet werden, in ü^r sich bei der gewöhnlich kleinen Mitgliederzahl, die sich vielfach noch in der Hauptsache aus Beamtenfamilien zusammensetzt, eine sonstige geeignete Person für die Uebernahme des Dienstes nicht findet.
2. Die Versehung des Organistendienstes sowie die Leitung von Kirchengesangvereinen und sonstigen Kirchenchören wird gestattet.
3. Grundsätzlich wird die Leitung nur eines weltlichen Gesangvereins gestattet. Zur Leitung von mehreren Gesangvereinen ist von Fall zu Fall unsere Genehmigung einzuholen.
Werden bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung Vergütungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, so sind sie jeweils alsbald der vorgesetzten Dienststelle zur Mitteilung an uns anzuzeigen.
Die uns vorliegenden Gesuche um Genehmigung der Ausübung von Nebenbeschäftigungen sind durch dieses Ausschreiben erledigt.
Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Lehrkräften von dem Inhalt vorstehender Verfügung alsbald Kenntnis zu geben.
Gießen, den 16. Dezember 1933.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Betr.: Rassenkunde.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehend teilen wir Ihnen ein Ausschreiben des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum zur Kenntnis und Beachtung mit.
Es hat sich herausgestellt, daß in den letzten Monaten billige Schriften in großer Zahl erschienen sind, die infolge ihrer unklaren Darstellung geeignet sind, Verwirrung hervorzurufen. Aus diesem Grunde schlagen wir den Schulen folgende vom Reichsausschuß für Volksgesundheitsöienst e.V. geprüfte bzw. vom Reichsinnenministerium empfohlene Schriften zur Verwendung im Unterricht vor:
1. „Erdkunde, Rassenkunde und Rassenpflege" von vr. Bruno K. Schultz (Assistent am Anthropologischen Institut der Universität in München und Leiter der Abteilung Rassenkunde am Rassen- und Sieölungsamt der SS.). Verlag: I. F. Lehmann. Preis kartoniert 2,20 RM., Leinen 3,— RM. Das Buch eignet sich zum Gebrauch in der letzten Klasse der Volksschulen und in den höheren Schulen.
2. Kleine Rassenkunde des deutschen Volkes von Günther.
3. Vererbungslehre und Erbgesuuüheitspflege von Graf (für die Zwecke der Lehrer und der höheren Schulen).
4. Volk in Gefahr von Helmut.
Gießen, den 16. Dezember 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Dienstnachrichte« des Kreisamts.
Die Ministerialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums hat für das Gebiet des Volksstaates Hessen genehmigt: eine Ausspielung zur Linderung der wirtschaftlichen Not in der heßtzchen Künstlerschaft. Ziehungstermin: 18. Dezember 1933.
Die Ministerialabteilung Ib, Innere Verwaltung des Hessischen Staatsministeriums, hat für das Gebiet des Volksstaates Hessen genehmigt: VII. Badische Wohlfahrtslotterie zugunsten des Reichsbundes der Kinderreichen. Ziehungstermin: 20. Januar 1934.
Ludwig Aff aus Queckbor« wurde als Felöschütze für die Gemeinde Queckborn verpflichtet.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


