Ausgabe 
19.12.1933
 
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nehmigung öe§ iom 20. Novem- Ortssatzung er-

: Entwässerung . April 1933 an en Grundstücke ibrauchern eine kasse zu zahlen, tschuldner. Die n Grundstücken eibung wie die

nach erfolgtem t halbjährlichen

gesetzt.

Veröffentlichung

rröe als Feld- estellt und ver-

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für die

Är. 66

Inhaltsübersicht: \ sperre-Aufhebung.

ckündigungsblattA

Hoti Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Dezember 2lur durch die Post zu beziehen. 1933

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Die

Zu stellen.

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§ 3.

öen Fällen der Artikel 3 Absatz 2, und 14 Absatz 2 ist an rre?-^ovtnaia(r?u.§fcrjuf,e8 der Staatsminister zuständig. Entjcherdungen sind ^icht anfechtbar.

§ 4.

Artikel 22: Der Antrag ist bei dem Staatsminister zu

§ 5.

, Wirkungen des Artikels 9 treten mit der ersten öffent­lichen Bekanntmachung der Offenlegung des Plans (§ 6) ein.

§ 6.

Zu Artikel 24 Absatz 1 und 2: Die Offenlegung wird durch den Staatsnnuister veranlaßt. Die öffentliche Bekanntmachung er- W ^ise und durch das Amtsverkünöigungs-

blatt des Kreises. Sie enthält auch die Aufforderung, das Bor- brmgen nach Art. 24 Absatz 2 Ziffer 3 bei Meiöung der dort angedrohten Folgen binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Offenlegungsfrist schriftlilch dem Staatsminister zu unterbreiten. Eine Tagjahrt findet nicht statt.

§ 7.

,../^"I!^klich der von dem Eigentümer nach Artikel 27 bezeich- ncten Personen gilt Art. 26 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 8.

, 0,S[n dre Stelle der Artikel 28, 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 und 2 .r VoIö.eöe Vorschriften: Der Staatsminister kann eine güt- uche -Vereinbarung zwischen den Beteiligten vermitteln. Kommt C*% r e' ist darüber von dem durch öen Staatsminister mit oen Verhandlungen beauftragten Beamten ein Protokoll zu er- ncyren, öen Beteiligten vorzulegen und von ihnen sowie von dem Beamten zu unterschreiben.

...Auf eine derartige Vereinbarung finden die Artikel 46 Abs. 1, uitö 62 zweiter Halbsatz Anwendung.

§ g,

Entscheidungen nach Artikel 33 Ziffer 1 und 2 sowie über folgen nicht rechtzeitigen Vorbringens nach Artikel 24 Ab- ia? 2 Ziffer 3 (vgl. §5) trifft der Staatsminister.

, § 10.

a \em des Art. 34 ist an Stelle des Provinzialaus- 6er Staatsminister zuständig, er setzt auch öie Entschäöi- »ungssumme fest.

Gesetz

über die Vereinfachung des Verfahrens zur Enteignung von Grundeigentum zuguuste« der NSDAP.

Von 11. Dezember 1933.

Auf Gründ der Paragraphen 1 und 2 des vorläufigen Gleicki- Ichattungsgeietzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzblatt 1 @15% hat die Hessische Landesregierung das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1.

Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, die SA. und sS., der angejchlossene Stahlhelm und öie sonstigen Neben- und Untergliederungen der NSDAP. (Hitlerjugend, Jungvolk, BDM. usw.) slnö zum öffentlichen Nutzen dienende Unternehmen iw Sinne des Art.l des Gesetzes über die Enteignung von Grün/ eigentum in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Septem- ., 9U Zwecken kann die Enteignung (Entziehung oder Be- hh^ankungj von Grundeigentum gegen vollständige Entschädigung

§ 2.

.Das Gesetz über die Enteignung von Grunöeigentum in der Tastung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. ©.735) stndet entiprechenöe Anwendung mit den in öen nachstehen­den Vorschriften enthaltenen Aenderungen.

§ 11.

Artikel 35 wirö öurch folgenöe Vorschrift ersetzt:

Die Entscheiöung öes Staatsministers nach Art. 33 Ziffer 1 szziii"-naih Artikel 34 ist enögültig. Dagegen kann öie vor- smnJ8? "ach Art. 33 Ziffer 2 innerhalb von drei

Monaten seit ihrer Zustellung sowohl von öem Unternehmer als fochten weröen^" Beteiligten im oröentlichen Rechtsweg ange-

§ 12.

An öie Stelle öes Artikels 38 tritt folgenöe Bestimmung:

Die Besitzeinweisung (Artikel 34) wirö auf Antrag öes Unter- "/hwers von öem staatsminister ausgesprochen, sobalö öer Un­ternehmer öen Nachweis über die rechtsgültige Hinterlegung der Entschädigungssumme erbracht hat. Jeöem Beteiligten wirö eine Ausfertigung öer Besitzeinweisungserklärung zugestellt."

§ 13.

qr ®,er Anspruch öer Enteiguung nach Art. 39, 46 Abs. 2 unö 47 a,,L2rrerfüIx4? öen Staatsminister. Dieser veranlaßt auch öie Zustellung öes Antrags tm Falle öes Art. 47 Abs. 2.

§ 14.

Art. 56 findet auf die im Verfahren vor dem Staatsminister zu veranlaßenden Zustellungen Anwendung.

§ 15.

An öie Stelle öes Art. 60 tritt folgenöe Vorschrift- ^."Drltt öer Unternehmer vor oöer nach öer Feststellung öes Plans von dem Unternehmen zurück, oöer stellt er innerhalb öer Frist des Art. 33 Ziff. In nicht öen Antrag auf Enteignungserklä- rung, so kann öer Eigentümer Ersatz für öie Nachteile beanspruchen, öie ihm öurch öa» Enteignungsverfahren erwachsen sinö."

§ 16.

Keine Anwenöung finden die Art. 2 Abs. 2, 21, 24 Abs. 4, 25 30 Abs. 4 Satz 2, 31, 32, 33 Ztff.3, 52, 58, 61, 63, 64.

§ 17.

Das Gesetz tritt mit der Verkündung in der Darmstädter Zei-

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf öer Provinzialstraßenstrecke Kieken

Gießen, öen 8. Dezember 1933.

Hessische Provinzialöirektton Oberhessen.

Darmstaöt, öen 11. Dezember 1933.

Der Hessische Staatsminister: gez.: Jung.

*

Ausgefertigt und verkündet:

Darmstaöt, öen 11. Dezember 1933.

Der Reichsstatthalter in Hessen: gez.: Sprenger.

Bekanntmachung.

Betr.: Ueberwachung von Aufzügen.

Unter Bezugnahme auf die §§ 3, 13 unö 15 öer Aukuasverorü- nwtt0 BOjn 5^Mai 1930 unö öie Strafanörohung des Gesetzes den Erlaß einer Verordnung über die Einrichtung und öen Betrieb von Aufzugen betr. vom 3. April 1930, fordern wir öie Besitzer und Vermieter von Aufzugen ausörücklich auf, bis zum 15. Januar 1934 öufe der der Dampfkesselinspektion Darmstadt anzumelöen soweit ösEv noch nicht geschehen ist. Wird die Errichtung von Aufzuas- emrichtungen beabsichtigt, so ist dies bei der zuständigen Bau- poUzeibehoröe (in öen Lanögemeinöen bei öem Hessische/Hochbau-