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19. April

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1933

Hädje der Altpflanzer ({. jo können bis zu 50 Pi

III,'1) zugunsten von Neupflanzern stark gekürzt,

BZMZWWSßWZMZ-MW wetttampse 1932. Ueberlassung von Turnhallen ufw. an Vereine. Dienstnachrichten.

b .........- u~ Prozent der neuzugeteilten Mehranbaufläche den

letzteren zugewiesen werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, daß beson- Härten, die durch die starke Kürzung der Tabakanbausläche von Epflanzern in den vorausgegangenen Jahren entstanden find, ausge-

Der nach der Verordnung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, vom 7. 4. 1931 gebilbete Pflanzer-Ausschuß hat die Verteilung der durch das Hauptzoll- amt festgesetzten Tabakanbaufläche des Gemeindebezirks auf die einzelnen Pflanzer vorzunehmen. Die einer Gemeinde auf Grund der vom Reich bewilligten Anbauflächenerweiterung von der Landesregierung für das 4ahr 1933 besonders zugeteilte Mehranbaufläche dient in erster Linie zur «Msiing anbauberechtigter Neupflanzer und Iunglandwirte. (6. III/2, «AUr"3en e*ner Gemeinde in vergangenen Jahren die Tabakanbau-

Betr.: Reichszufchuh für die Instandsetzung von Wohngebäuden und land­wirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, die Teilung von Wohnungen und den Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen.

An die Hessischen Bürgermeistereien.

Bei der starken Inanspruchnahme der bereitgestellten Reichsmittel können Anträge auf Gewährung eines Reichszuschufses für die Tei­lung v o n Wohnungen u n d ü e n Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen von jetzt ab nicht mehr angenommen werden.

Anträge auf Gewährung eines Reichszuschusses für die Instand­setzung von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden werden von den Prüfungsstellen nur noch bis zum 30. April d. 3. angenommen.

Da voraussichtlich mit der Genehmigung aller Anträge nicht mehr ge­rechnet werden kann, darf mit der Inangriffnahme der Herstellung keines­falls vor der Zustellung des Vorbescheides begonnen werden.

Darmstadt, den 10. April 1933.

Das Hessische Ministerium des Innern.

Dr. Mülle r.

Auf Grund des Erlasses des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit dem Herrn Reichsminister der pinanzen vom 11. 3. 1933 11/11 573 ist die Neuanbaufläche be­vorzugt solchen Pflanzern zuzuteilen, bei denen die Erzeugung von guter Qualitätsware gewährleistet ist. Bei Pfanzer», die in den letzten drei fahren nachweislich schlechten Tabak geliefert haben, kann im Interesse oks Uualitätstabakbaues die Anbaufläche durch den Pflanzerausschuß ge­kürzt werden; die hierdurch frei werdende Anbaufläche wird neu verteilt.

III.

Verteilung.

1. Grundfätzlich ist daran festzuhalten, daß nur solche Pflanzer (2111= Pflanzer) Tabak anbauen dürfen, die in den Jahren 1927, 1928 und 1929 -obaf angebäut haben. Eine Vergrößerung der Anbaufläche für diese Alt­

Derordnung über die Festsetzung der für das 3ahr 1933 zulässigen Tabakanbaufläche.

Vom 10. April 1933.

Zur Durchführung von Artikel 3 Kapitel III (Tabaksteuer) des Zweiten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt­schaft und Finanzen vom 1. 12. 1930 (Reichsgesetzbl. I 6. 517) bestimme ich für das Anbaujahr 1933 hierdurch wie folgt:

I

Meldepflicht.

Wer im Jahre 1933 Tabak gewerbsmäßig anbauen will, hat dies innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verordnung auf dem vorgeschriebenen Formblatt (f. Verordnung des Hess. Ministe­riums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Land­wirtschaft, über die Festsetzung der zulässigen Tabakanbaufläche vom 7. 4. 1931) in doppelter Ausfertigung der Bürgermeisterei zu melden.

II.

Pflanzer-Ausschutz.

Pflanzer ist nicht zulässig. Es ist jedoch darauf zu achten, daß diese Alt- pflanzer die ihnen im Jahre 1932 zugeteilte Tabakanbaufläche wieder erhalten. Auf keinen Fall darf die Anbaufläche eines Altpflanzers zugun- von Neupflanzern stark gekürzt werden. Gekürzt werden können je= °°ch die Anbauflächen solcher Altpflanzer, die nicht im Hauptberuf Land- wirte sind, also Gewerbetreibende, Lohn-, Renten- und Gehaltsempfänger.

2. Personen, die bisher keinen Tabak gebaut haben, im Hauptberuf aber Landwirte sind und auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieo bewirtschaften, der eine Existenzgrundlage darstellt, sind als Neu- llsivnzer anzusprechen. Ferner sind auch solche Personen als Neupflanzer zu behandeln, die in einem der drei Stichjahre (1927, 1928, 1929) Tabak gebaut haben, aber in den Jahren 1930, 1931 und 1932 aus bestimmten «nertannten Gründen um Zuteilung von Tabakanbaufläche nicht nachqe- sucht haben, solchen Altpflanzern kann daher Anbaufläche zugesprochen werden. Besitzer landwirtschaftlicher Grundstücke, die bisher in der In­dustrie oder anderweitig tätig waren, aber infolge der Wirtschaftskrise arbeitslos wurden und sich nun hauptberuflich mit der Landwirtschaft be­fassen, können eine kleine Fläche zugeteilt erhalten, unter der Voraus­setzung, daß ein ordnungsmäßiger Anbau und Aufbewahrung (Trock­nung) möglich ist. Gewerbetreibende, Pensions-, Renten- und Unter­stützungsempfänger, sowie Personen, die in einem festen Arbeitsveichält- ms stehen, z. B. Reichspost- und Reichsbahnbeamte, also Lohn- und Ge­haltsempfänger find, find keine Neupflanzer.

.... 3-, Sofern Junglandwirte, die sich im Laufe des Jahres 1932 selb- stanmg gemacht haben oder sich bis 1. Juni 1933 selbständig machen wol- len, d. h. einen landwirtschaftlichen Betrieb, der eine Existenzgrundlage darstellt auf eigene Rechnung betreiben, Antrag aus Zuteilung einer Anbauflache stellen, ist den Eltern oder Schwiegereltern mindestens ein Tost der dem Junglandwirt zuzuteilenden Anbaufläche von deren bis­herigen Anbaufläche abzuziehen.

4. Wird ein Betrieb geschloffen, verkauft oder verpachtet oder gehl er auf einen Erben über, so kann der Betriebsnachfolger die Tabakanbau­slache seines Betriebsvorgängers erhalten. Die Anbaufläche von Betrie­ben, Deren Grundstücke an mehrere Personen verkauft oder verpachtet sind, fällt an den Pflanzerausschuß zurück. Wird dagegen ein Betrieb unter mehreren Erben aufgeteilt, so entfällt auf jeden, soweit sie Neu- pflanzer im Sinne von Ziffer 2 sind, ein der Zahl der Erben entsprechen­der Teil der Anbaufläche. Sollte ein oder mehrere Erben nicht als Neu- pflanzer gemäß Ziffer 2 anzusprechen sein, so wird diese Fläche frei und steht dem Pflanzerausschuß zur Verfügung. Das gleiche tritt ein, wenn ein Erbe, der Alt- ober Neupflanzer ist, in einer anderen Gemeinde wohnt und die ererbten Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet. Frei werdende Flachen allerer Pflanzer stehen, sofern ihre Kinder Altpflanzer sind und schon die durchschnittliche Tabakanbaufläche eines Altpflanzers ihrer Ge­meinde mit Tabak bepflanzen, dem Pflanzerausschuß zur Verteilung an Neupflanzer zur Verfügung.

5. Ausmärker zählen mit ihrer Anbaufläche zur Anbaugemeinde.

IV.

Beschwerden.

Der Verteilungsplan ist vom 18. bis 22. April 1933 auf der Bürger­meisterei zur Einsichtnahme offenzulegen. Beschwerden gegen die Vertei­lung sind bis spätestens 27. April 1933 beim Landwirtschaftsamt Heppen­heim zu erheben. Ueber dieselbe entscheidet ein Schiedsgericht das unter dem Vorsitz des Landwirtschaftsamts Heppenheim a. d. B. und vier Pflan­zern, die von dem Hessischen Tabakbauverband zu ernennen sind, zu bil­den ist. Zur Deckung der Kosten des Schiedsgerichts ist mit Einreichung der Beschwerde gleichzeitig der Betrag von 2 RM. an das zuständige Kreisamt einzuzahlen. Die Entscheidung ist sofort der Bürgermeisterei des Beschwerdeführers zur Bekanngabe an denselben mitzuteilen.

V.

Genehmigung des Verkeilungspians.

Der Verteilungsplan des Pflanzer-Ausschusses ist durch die Bürger­meisterei dem Landwirtschaftsamt Heppenheim a. d. V. in dreifacher Aus­fertigung zur Genehmigung bis spätestens 24. April 1933 vorzulegen 3e eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung erhält das Hauptzollamt und die Bürgermeisterei, die dritte verbleibt bei dem Landwirtschaftsamt Heppenheim.

VI.

Zustellung der Entscheidung.

Die Zustellung der endgültigen Entscheidung an die Tabakpslanzer abgesehen von dem Beschwerdeführer, hat bis spätestens 1. Mai 1933'

AmtsverkündigungsblaO^

für die provinziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießet A