2
bringen.
§ 24.
sargen ist verboten.
§ 13.
nehmen.
§ 18.
®rud der Brühl"schsn AniverMäts-BuÄ- und Steindruckerei, R. L-«gf, Giehen.
Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.
: >§ 25.
Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat.
Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.
§ 26. )
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verkündung im Amtsverkündi- gungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Friedhofsordnung vom 9. Juni 1906 aufgehoben.
Lindenstruth, den 12. Januar 1933.
Hessische Bürgermeisterei Lindenstruth. M e n z.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverovdnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 30. Dezember 1932 zu Nr. M. d. I. II. 11148 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lindenstruth erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4, 8, 11—13 und 22—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lindenstruth zuwiüerhandelt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. v o
Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung vom 9. Juni 19* außer Kraft.
Gießen, den 12. Januar 1933.
Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
,§ 22. I
Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen auf dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist.
§ 23.
Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu ver-
Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein ober mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber streng darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbargräber vermieden werden.
§ 19.
Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und außerdem in den von dem Gememderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemanb den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben sowie für allen L-chaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbeigeführt wird, haftbar.
§ 20.
Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.
, § 21.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten.
Weiterhin dürfen die Gräber seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über dew Grabesrand hinausgehen. Wer solche Anlagen herstellt, ist verpflichtet, sie zu unter« 1,aISie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinaus- gehen. Hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Reihengräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden.
§ 9.
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhalt, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach sruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Burgermelsterel die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
;§ 10.
Der Bestimmung des § 9 entsprechend kann die-Bürgermeisterei auch verfahren, wenn der Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze und etwaiger Anlagen nach § 8 nicht entsprochen wird.
§ 11.
Das Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.
§ 12.
Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zement-
Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefallen >it die Genehmigung des Kreisamtes einzuholen.
Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wlederbenutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.
§ 14-
Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Hohe der Gebühr wird gemäß Art. 108 der Gemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 15. I
lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnisregister zu führen. Dasselbe, hat zu enthalten: „ ,
1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jebes Grabes,
2 Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten,
3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung.
§ 16.
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob Derselbe kann sie einem besonderen, nach Art. 65 der Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsausschuß übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem Friedhossaufseher ob.
§ 17.
Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertz- gung der Gräber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in den Gemarkungen Trohe und Rödgen (Kreis Gießen); hier Wunschtermin.
Taqfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Beteiligten für die Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wollen, findet:
Donnerstag, den 26-.. Januar 1933, vormittags 9.15 bis 9.45 Uhr auf der Bürgermeisterei zu Trohe, •
und Donnerstag, den 26. Januar 1933, vormittags von 10.30 bis 11.*
Uhr im alten Schulsaal in Rödgen statt.
Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und aussen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammen gelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung ^^Wünsche die in diesem Termin nicht schriftlich-eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
9 Zur nochmaligen Aufklärung der Beteiligten über: die künftige G - wanneinteilung und Grundstücksrichtung liegt vom 19. Januar l. Js. ab J ber Meliorationsplan in obengenannten Lokalen zur Einsicht offen.
Friedberg, den 9. Januar 1933.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Dr. Andres, Regierungsrat.
Dienstnachrichten des kreisamtes.
Landwirt Ludwig Eduard Schneider aus Trais-Horloff wurde als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeinde Trais-Horloff verpflich •
Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen die Erlaubnis Dem^Deutschen Kolonialverein e.V., Berlin, zur Sammlung von• spenden durch den Vertrieb des Kolonmlkalenders für 1934 bis 3ui
Dem Verein für das Deutschtum im Ausland, Landesverband Hessen, zur SanZng von Geldspenden durch Haus- und Straßensammlung fu den Unterstlltzungsfonds für Auslandsdeusiche in der Zeit vom18.3um bis 15. Juli 1933 — Strahenfammlung (Blumentag) am 25. Ium i
für i
Ar. 3
Inhalts bad). — richtigui Kriegerc
die Bestel sammensct Wilchgeset
Rachde baden mit zusammen und Offen der Stegei gemeinsan ordnung (GS. S. Durchführ S. 233) zi Regierung
Der Ar seine Ansl wirtschafte
Darms
Für d staatlichen Arbeitsäir (Heizperio und Liefe:
Die A forderliche von 1.50 Postscheck? scheckamt zufordern, werden.
Diese abschnitt ! derung ur
Darms
Betr.: 2)ii
Von b ausschusser niedergele
Der A seine Stet Dr. 2akob
Gießer
Der 1
Betr.: Be beh
An bii
. Nach § die Ortsvi den Gendo fünft zu öffentliche
Wir n deren gen
Gießer


