Ar. 2
Erscheint Dienstag und Freitag.
17. Januar
1933
Nur durch die Post zu beziehen.
überlassen werden.
§ 8.
Die ordnungsmäßige Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund des Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist. Er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen.
Gefechtsschießen mit scharfer Munition in dem Gelände abhalten, welches begrenzt wird durch die Luftlinie Alten-Buseck —Beuern — Climbach — Treis a. d. Lda. — Mainzlar — Daubringen — Hofgut Heibertshausen — Ostrand Hangelstein — Alten-Buseck. Das Schießen findet jeweils von 9 bis 16 Uhr statt.
Das gefährdete Gebiet liegt innerhalb der oben angeführten Luftlinien und wird während des Schießens von der Truppe abgesperrt werden. Den Anordnungen der Absperrungsposten der Truppe ist unbedingt Folge zu leisten. Schußrichtung von Südwesten nach Nordosten und von Westen nach Osten. Die Provinzialstraßen Alten-Buseck — Großen-Buseck — Beuern — Climbach — Mendorf a. d. Lda. — Treis a. d. Lda. — Mainzlar — Daubringen sind nicht gefährdet und können auch während der Schiehzeiten benutzt werden. Die Straße Daubringen — Alten-Buseck wird nur vorübergehend für kurze Zeiten gesperrt werden.
Gießen, den 14. Januar 1933.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen.
Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche find. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschlossen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können.
Gießen, den 12. Januar 1933.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Ritzel.
Bekanntmachung, betreffend die,Ankörung von Privathengsken.
Vom 9. 3anuar 1933.
Besitzer von Privathengsten, welche diese zum Decken fremder Stuten verwenden und für das 3ahr 1933 ankören lassen wollen, werden aufgefordert, bis spätestens 31. Januar 1933 bei uns entsprechenden Antrag zu stellen. Anträge, die nach dem 31. Januar 1933 eingehen, können in diesem Jahre nicht mehr berücksichtigt werden.
Darmstadt, den 9. Januar 1933.
Hessisches Ministerium der Finanzen. Abteilung für Landwirtschaft. Dr. Rößler.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit 23er« siigung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weifen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, tnif der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln.
Gießen, den 12. Januar 1933.
Kreisamt Gießen. 1.23.: Ritzel.
Bekanntmachung.
Vetr.: Gefechtsschießen des I. (Hess.) Bataillons, 15. Jnf.-Regts.
Das I. (Hess.) Grenadier-Bataillon, 15. Jnf.-Rgts., wird in der Zeit vom 25. bis 28. Januar und vom 30. Januar bis 4. Februar 1933 em
Nachweisung
über den Stand der Maul- und klauensenche in Hessen am 1. Januar 1933.
Inhalis-Uebersichk: Stand der Maul- und Klauenseuche. — Ankörung von Privathengsten. — Geschäfsgang beim Kreisamt Gießen. — Gefechtsschießen des I. (Hess.) Bataillons, 15. Inf.-Regt. — Friedhofsord nung der Gemeinde Lindenstruth. — Feldbereinigungen in den Gemarkungen Trohe und Rödgen. — Dienstnachrichten.
Friedhofsordnung
für den Friedhof der Gemeinde Linden st ruth.
Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. Juli 1905 und der §§ 23 und 24 der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bekanntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats vom 3. Dezember 1932 mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. Dezember 1932 zu Nr. M. d. I. II. 11148 für den Friedhof der Gemeinde Lindenstruth folgende Friedhofsordnung erlassen:
§ 1.
Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1:250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.
§ 2.
Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren oorzusehen.
Für die Anlegung der Einzel(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
§ 3.
Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten höben, sind aus den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.
§ 4.
Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt.
§ 5.
Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.
Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter oorzusehen ist.
Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen.
§ 6.
Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.
§ 7.
Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich
Amisverkündigungsblaii
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gie
1 iä
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (SP. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
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Darmstadt...........
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Bensheim............
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Dieburg .............
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Erbach..............
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Groß-Gerau..........
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Heppenheim..........
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Offenbach............
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Alsfeld..............
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Büdingen............
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Friedberg............
2
2
2
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Gießen..............
1
1
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Lauterbach...........
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Schotten.............
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Alzey...............
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Bingen..............
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Mainz..............
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Oppenheim...........
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Worms..............
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Hessen
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3
3
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