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II. A« den kath. Kirchenvorstand.
Wir sehen bis zum 1. Januar 1934 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob die Rechnung Ihrer Gemeinde für 1932 Rj. an die Oberrechnungskammer abgeliefert worden ist.
Gießen, den 7. Dezember 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Betr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn; hier: Steuerkarte für 1984.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Steuerkarten der Handarbeitslehrerinnen und der technischen Anwärterinnen, soweit noch nicht geschehen, bei den Bürgermeistereien zu erheben und uns umgehend einzusenden.
Gießen, den 5. Dezember 1933.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Henß.
Betr.: Erteilung der Aussagegenehmigung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Hessische Herr Staatsminister hat zur Erteilung der erforderlichen Aussageqenehmigung für Beamte (j. Verfügung vom 28.8. 1933, AVVl. Nr. 46 vom 1.9.1933) in Zukunft das Personalamt des Hess. Staatsministeriums für zuständig erklärt.
Gießen, den 5. Dezember 1933.
Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. Henß.
Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenntzungsgebühr in der Gemeinde Annerod.
Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli
1931 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gut
achtlicher Aeußeruug des Bürgermeisters mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums, Abt. Ib (Innern), vom 20. November 1933 zu Nr. St. M. Ib 48 352 die nachstehende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Für alle gemäß der Polizeiverorünung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Annerod vom 24. April 1933 an das Kanalnetz der Gemeinde Annerod angeschlossenen Grundstücke ist von den Eigentümern, Eigenbesitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr an die Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpslichtete haften als Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten Steuern.
§ 2.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß. Die Zahlung der Kanalgebühr erfolgt in halbjährlichen Zielen, fällig im April und Oktober jeden Jahres.
§ 3.
Die Gebühren werden nach Artikel 108 GO. festgesetzt.
§ 4.
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Annerod, den 4. Dezember 1933.
Hessische Bürgermeisterei Annerod.
Groß.
Dienstnachrichten des Kreisamts.
Heinrich Menges IX. aus Großen-Linde« wurde als Feldgeschworener für die Gemeinde Großen-Linde« bestellt und verpflichtet.
Druck der Brühl'schen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.


