Ausgabe 
11.4.1933
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinziawirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

fff. 15^scheint Dienstag und Freitag. 11. April Dur durch die Post zu blieben. 1 QM

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Bekanntmachung.

$etr.: Die Neubildung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen hier- die Einreichung der Wahlvorschläge.

Auf Grund der Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums über die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper vom 6 April 1933 in Verbindung mit Artikel 19 Les Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 7. Oktober 1925 fordere ich hier­mit die Wählergruppen, für die im Gebiet der Provinz Oberhessen bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 Stimmen abgegeben worden sind, auf,

bis spätestens am Dienstag, dem 18. April 1933, 18 Uhr,

Wahlvorschläge für die Neubildung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen bei dem Unterzeichneten schriftlich einzureichen Die kommunistischen stimmen bleiben unberücksichtigt. Wählergruppen die keine Wahlvorschläge abgeben, erhalten keine Sitze; die Zuteilung der Sitze erfolgt in diesem Falle nur an die anderen Gruppen nach Maßgabe ihrer Stimmenzahl. Benennt ein Wahlvorschlag weniger Bewerber als ihm Sitze zuzuteilen sind, so findet Artikel 47 Ws. I Satz 2 des Kommunal­wahlgesetzes Anwendung. Es empfiehlt sich daher, daß die Wählergrupven auch im Hinblick auf ein späteres Nachrücken bei Ausscheiden von Mit­gliedern eine gut ausreichende Zahl von Bewerbern in die Wahlvorschläge aufnehmen. Für die Wählbarkeit der Bewerber ist die Vorschrift von Artikel 6 des Kommunalwahlgesetzes maßgebend.

Nach § 1 Ab s. II der Hessischen Verordnung über die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper vom 6. April 1933 sind für den Provinzialtag für die Provinz Oberheffen 25 Vertreter zu wählen.

In einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als doppelt so viel Be­werber enthalten sein, als Vertreter zu wählen, sind. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sollen mit Vor- und Zu­namen, Beizeichen, Wohnort, Stand oder Beruf, bei Frauen auch mit dem Geburtsnamen bezeichnet werden. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag derselben Wahl nicht ausgenommen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt. Ferner ist eine amtliche Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerber erforderlich Die Bescheinigung wird stempel- und gebührenfrei erteilt.

In jedem Wahlvorschlag soll für die Verhandlungen mit dem Wahl- kommissar ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter des Vertrauens­mannes benannt werden.

Nach § 14 Abs. 3 des Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 können sich einzelne, aber auch alle Wählergruppen miteinander zur Ein­reichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages verbinden. Es handelt sich hierbei nicht um verbundene Wahlvorschläge im Sinne des hessischen Kommunalwahlgesetzes, sondern um einen gemeinsamen Wählvorschlag verschiedener Wählergruppen. Die auf diese Wählergruppen am 5. März 1933 entfallenden Stimmen werden zusammengezählt und für den gemein- amen Wahlvorschlag bei der Ermittelung der Sitze eingesetzt. Die Zu- latzung gemeinsamer Wahlvorschläge will Rücksicht darauf nehmen, daß bei den Gemeindewahlen bekanntermaßen häufig Wahlvorschläge ein­gereicht werden, die von einzelnen Gewerbezweigen und Berufsgruppen ausgehen, und die auch verhältnismäßig viel Stimmen auf sich vereinigen; die Zulassung von gemeinsamen Wahlvorschlägen soll hier Gewerbe- Zweigen und Berufsgruppen, deren Angehörige" auf meherere Parteien verteilt sind, Möglichkeiten eröffnen.

Wahlvorschläge oder Erklärungen über Verbindungen von solchen, die verspätet eingereicht worden sind ober den gesetzlichen Anforderungen nicht enfiprecben, werden nicht zu gelassen.

Gießen, den 10. April 1933.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberheffen.

Graes, Provinzialdirektor.

Bekanntmachung.

E>etr.i Die Neubildung des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen; hier: die Einreichung der Wahlvorschläge.

Auf Grund des § 2 Abs. II der Verordnung des Hessischen Gesamt- mmisteriums über die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungs- lP,rPer vom 6. April 1933 ist der P r o v i n z i a l a u s s ch u ß der Provinz Mir tt n neu $u bilden. Dieser wird in Abweichung von Artikel 71

H des Kommunalwahlgesetzes nicht durch den Provinzialtag gewählt, los» rn Neubildung hat auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März gleichzeitig mit derjenigen des Provinzialtags in einem gleich- gearteten Verfahren zu erfolgen.

Gemäß §4 der Hesfifchen Verordnung vom 6. April 1933 fordere ich hiermit die Wählergruppen, für die im Gebiet der Provinz Oberheffen bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 Stimmen abgegeben worden find, auf,

bis spätestens am Dienstag, dem 18. April 1933, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Neubildung des Provinzialausschuffes der Pro- v'NZ Oberheffen bei dem Unterzeichneten schriftlich einzureichen. Die kom­munistischen Stimmen bleiben unberücksichtigt. Wählergruppen, die keine Wahlvorschläge abgeben, erhalten keine Sitze; die Zuteilung der Sitze erfolgt in diesem Falle nur an die anderen Gruppen nach Maßgabe ihrer Stimmenzahl.

Nach Artikel 71 Abs. I des Kommunalwahlgesetzes vom 7. Oktober 1925 sind für den Prooinzialausschuß der Provinz Oberheffen 8 Mitglieder sowie 8 Stellvertreter zu wählen.

Wählbar ist jeder Angehörige der Provinz, der als Provinzialtags- mitglied wählbar ist. Als Stellvertreter sollen nur solche Personen gewählt wohnen Provinzialhauptstadt oder in ihrer nächsten Umgebung

In jedem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, welche Bewerber als Mitglieder und welche als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Ein Wahl- Vorschlag darf höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. Ebensoviele Bewerber, wie als Mitglieder' vor- geschlagen sind, müssen auch als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Die als Mitglieder und die als Stellvertreter vorgeschlagenen Bewerber sind m erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sollen mit Vor- und Zu­namen, Beizeichen, Wohnort, Stand ober Beruf, bei Frauen auch mit dem Geburtsnamen bezeichnet werden. Bewerber dürfen in mehr als einem Wahlvörfchlag weder als Mitglied noch als Stellvertreter aus­genommen werden.

Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, baß er ber Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt: die Zustimmung gilt, falls sie nicht ausdrücklich beschränkt ist, für die Auf­nahme als Mitglied oder Stellvertreter. Ferner ist eine amtliche Bescheini­gung über die Wählbarkeit der Bewerber als Provinzialausschußmitglieder erforderlich; die Bescheinigung ist stempel- und gebührenfrei zu erteilen

In jedem Wahlvorschlag soll für die Verhandlungen mit dem Wahl- kommissnr ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter des Vertrauens­mannes benannt werden.

Nach 8,14 Abs. 3 des Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 kön­nen sich einzelne, aber auch alle Wählergruppen miteinander zur Ein­reichung eines gemeinsamen Wahlvorschlags verbinden. Es handelt sich hierbei nicht um verbundene Wahlvorschläge im Sinne des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, sondern um einen gemeinsamen Wahlvorschlag verschiedener Wählergruppen. Die auf diese Wählergruppen am 5. März 1933 .entfallenden Stimmen werden zusammengezählt und für den gemein­samen Wahlvorschlag bei der Ermittelung der Sitze eingesetzt Die Zu­lassung gemeinsamer Wahlvorschläge will Rücksicht daraus nehmen, daß bei den Gemeinbewahlen bekanntermaßen häufig Wahlvorschläge ein­gereicht werden, die von einzelnen Gewerbezweigen und Berufsgruppen ausgehen und die auch verhältnismäßig viel Stimmen auf sich vereinigen- die Zulassung von gemeinsamen Wahlvorschlägen soll hier ® em erbe= Zweigen und Berufsgruppen, deren Angehörige auf mehrere Parteien verteilt sind, Möglichkeiten eröffnen.

Wahlvorschläge oder Erklärungen über Verbindungen von solchen die verspätet eingereicht worden sind oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.

Gießen, den 10. April 1933.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberheffen. Graef, Provinzialdirektor.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Neubildung des Kreistags des Kreises Gießen; hier: die Ein­reichung der Wahlvorschläge.

^us ,®runb der Verorbnung des Hessischen Gesamtministeriums über bte Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper vom 6 April 1933 in Verbindung mit Artikel 19 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 7. Oktober 1925 fordere ich hier­mit die Wählergruppen, für die im Gebiet des Kreises Gießen bei ber Reichstagswahl am 5. März 1933 Stimmen abgegeben worden sind, auf,

bis spätestens am Dienstag, dem 18. April 1933, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Neubildung des Kreistags Les Kreises Gießen bei dem Unterzeichneten schriftlich einzureichen. Die kommunisti-