Ausgabe 
10.11.1933
 
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Amtsverkündigungsbsait

für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 61

Erscheint Dienstag und Freitag.

14. November

Nur durch die Post zu beziehen.

1933

Inhaltsübersicht: Ausführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. Straßesperre. Die Ausstellunq von Wanüer- gewerbe chemen ur das Kalenderjahr 1934 Gewerbelegitimationskarten für Rj. 1934.^-Bekämp^ngderTuberkulose - Die Aufstellung der Boranschlage der evangelrschen Kirchengemeinöen für das Rechnungsjahr 1934. Gemeindefinanzstatistik. Dienst­nachrichten.

Verordnung

zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole.

Vom 31. Oktober 1933.

Auf Grund des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. Teil I S. 285) wird folgendes ver­ordnet:

§ 1.

DasDeutschlandlied", dasHorst-Wessel-Lied", die Lieder Brüder in Zechen und Gruben",Volk ans Gewehr",Die Wacht am Rhein",O Deutschland hoch in Ehren",In München sind viele gefallen",Blutigrot sind unsere Fahnen" und ihre Melo­dien dürfen in Gastwirtschaften, Kaffeehäusern und Vergnügungs­stätten aller Art nicht gesungen oder gespielt werden. Eine Aus­nahme von diesem Verbot ist nur im Nahmen ernster Veranstal­tungen gestattet.

Dieses Verbot gilt ferner auch für Stratzenmusikanten, Wan­dergewerbetreibende und dergleichen.

§ 2.

Vorsätzliche ebenso wie fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 81 werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ober mit Haft bestraft (§9 Abs.2 des Gesetzes vom 19. Mai 1933).

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom. 6. November 1933 in Kraft.

Darmstadt, den 31. Oktober 1933.

Der Hessische Staatsminister.

I u n g.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre.

Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Pro­vinzialstraße Garbenteich in Richtung Hausen und Steinbach vom 13. November 1933 für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Steinberg und Steinbach.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 9. November 1933.

Hessische Provinzialöirektion Oberhessen.

Betr.: Die Ausstellung von Wanöergewerbescheinen für das Ka­lenderjahr 1934.

Arr das Polizeiamt Gieße«

und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenöen, die den Gewerbebe­trieb im Umherziehen im Jahre 1934 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stelle», daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausftthrungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wander­gewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahr sein: sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­

graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wan­öergewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie so­fort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieten werden.

Photographien, die von uns bereits in Wanöergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wanöerge- werbetreibenöen wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzu­lässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander- gewerbefchetue von uns unmittelbar an die zuständigen Finanz­ämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuer­frage, an die Wandergewerbetreibenöen ausgehändigt werden.

Sie wolle« die Wandergewerbetreibeude« bei Stellung der An­träge hierauf besonders Hinweise«. Die Wa«dergewerbeschei«e werde« dem«ach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sonder« müsse« bei dem Finanzamt abgeholt werden: das persönliche Er­scheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie­benen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wanöergewerbeschein Nachsuchenöen und, wenn derselbe im Um­herziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Ver­zeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrist in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wanöergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumclöen, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beitrüge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanöergewerbescheins oder mit Erlaub­nis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wanöergewerbescheins beizuschließen.

Wanöergewerbetreibenöe, öie in öiesem Jahre oder früher be­reits im Besitze eines Wanöergewerbescheins waren, haben öiesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzu­geben. Die Rückgabe der ungültigen Wanöergewerbescheine liegt im Interesse öer Wandergewerbetreibenöen selbst, da hierdurch eiuer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung öer An­träge noch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur «och für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1933) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der erste« Seite obe« in der Rubrik besonders anzugevc«.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache öie Möglichkeit mißbräuchlicher Verwenöung des Wandergewerbe­scheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung öer gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr öie erforöer- lichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden aus­zustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hau­sieren usw. (§59, Ziffer 1 bis 4 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1933.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.