Ausgabe 
14.6.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

sür die Provinz,aldirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

7lr. 43 Erscheint Dienstag und Freitag. 14

=s . ,|M||| m|, T-4. 2lur durch die Post zu beziehen. 1932

id) und ter^gjen.^e:«usoerta^ Heuchelheim,

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Hess. Bürgermeisterei Heuchelheim. R i n n.

?*cf? Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung verlundigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ortssatzung vom 31. Dezember 1926 außer Kraft.

Heuchelheim, den 11. Juni 1932.

b) über 200 Quadratmeter

2. für Maskenbälle und Kostümfeste bei einer Größe der Veranstaltungsfläche

a) von unter 200 Quadratmeter

b) über 200 Quadratmeter

3. für Vereinsfeste im Freien

4. für Kirchweihfeste bei einer Größe der Veranstal­tungsfläche

a) von unter 200 Quadratmeter

b) über 200 Quadratmeter

5. für alle übrigen in Artikel II § 20 Abs. 1 der reichs­rechtlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen bei einer Größe der Veranstaltungsfläche

a) van unter 200 Quadratmeter

b) über 200 Quadratmeter

§ 2.

Artikel II § 20 Absatz 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über Fafsu ^rgnugungssteuer gilt in der Gemeinde Heuchelheim in folgender

Die Steuer beträgt:

1. für Tanzbelustigungen bei einer Größe der Veranstaltungsfläche a) von unter 200 Quadratmeter --- "

Bekanntmachung.

. RMwoch, den 22. Juni 1932, mittags 12 Ahr, findet im Sihunqssaal des Regierungsgebaudes zu Gießen die diesjährige ordentliche Tagung des Provlnziaitngs der Provinz Oberheffen statt mit folgender J 9

Tagesordnung:

1. Diensteinweisung und Verpflichtung eines neu in den Provinzialtag berufenen Mitglieds. J

2. Verwaltungsbericht des Provinzialausschusses der Provinz Ober- Hessen über den Stand der Provinzialverbandsangelegenheiten und Rechnung liberale Einnahmen und Ausgaben der Provinz Ober- Hessen im «Jv i. 1930»

3. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Ober- hesten im Rp 1932. 0

4' f?eS Provinzialausschusses betr. Festsetzung der Tagegelder und Uebernachtungsgebuhren der Mitglieder des Provinzialtags und des Provinzialausschusses. a

5. R^^'!choHobericht des Prooinzialausfchufses über die Verwaltung des Wasserwerks Inheiden und Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Wasserwerks Inheiden im Rj. 1930.

6- gn^^Ia^rUi932b^j®inna^men und Ausgaben des Wasserwerks

7. Rechnungsabschluß über die Verwaltung des Ueberlandwerks Ober­hessen für das Rs. 1930.

8- Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Ueberlandwerks Oberhessen im Rs. 1932.

Gießen, den 6. Juni 1932.

Der Vorsitzende des Provinzialtags der Provinz Oberhessen.

Graes.

Bekanntmachung.

Nachstehende vom Herrn Minister des Innern genehmigte Orts- hitzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der 'Gemeinde Heuchelheim wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 11. Juni 1932.

Kreisamt Gießen. 1.33.: Ritzel.

Orkssahung

"der die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Heuchelheim.

Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 unb be3 Slrhfels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des lieichsrats über d,e Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekannt­machung voni 12. Juni 1926 (RGBl. I S. 262) wird auf Beschluß des Ge- ^'Uderats und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 8. Juni 1932 zu Nr. M. d. I. 32 619 für die Gemeinde Heuchelheim folgende Orts- sntzung erlassen:

§ 1.

Bekanntmachung.

Setr': £a|em"inb?r$tbäd,.3Ur ^^b""9 Bergniigungssteuer in

^c^tesiende vom Herrn Minister bes Innern genehmigte Ortsiatiuna hierrmirAeurnnlf»Dnfr ^rgnügungssteuer in der Gemeinde Kesselbach wird hiermit zur osfentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 30. Mai 1932.

Hessisches Kreisamt Gießen. 3. 33.: Ritzel.

... Orkssahung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kesselbach.

Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10 Juli 1931 und des Artikels III § 1 und 14 der Bestimmungen des Reschs?äts über 1926^^RKM'l"R in- her ^a«Urnirb-r Bekanntmachung vom 12. Juni rflon hm-i?lrö uuf Befchlusz des Gemeinderats und mit Ge- MMn fürh9 bffi öhn,Jem des Innern vom 20. Mai 1932 zu Nr.M.d.J. 30 590 für die Gemeinde Weitershain folgende Ortssatzung erlassen-

' § 1.

h. Artikel II, § 20 Absatz 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über 5nffmigl$nU9Un9S *eUer 9*1 in der Gemeinde Kesselbach in folgender fläche'^ ®tCUer beträ0t °^ne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungs-

1. für Tanzbelustigungen

2. Maskenbälle und Kostümfeste

3. Vereinsfeste im Freien

4. Kirchweihfeste

5. alle übrigen in Artikel II § 20 Abs 1 der reichsgesetzlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen

§ 2.

5, RM. täglich

8'

8, '

Diefe Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichuiiq im Amts- verkundigungsblatt für den Streis Gießen in Kraft J (iu^rCÄraftSfaÖU"8 ÖOm 22' Dezember 1926 tritt hiermit gleichzeitig

Kesselbach, den 30. Mai 1932.

Hessische Bürgermeisterei Kesselbach.

Weber.

Bekanntmachung.

Betr.: Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer m der Gemeinde Weitershain.

Nachstehende vom Herrn Minister des Innern genehmigte Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Weitershain wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht

Gießen, den 30. Mai 1932.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

10,

10, RM. täglich

10,

10-

1. für Tanzbelustigungen

2. Vereinsfeste im Freien (ohne Tanz­belustigung)

3. für Kirchweihfeste

4. alle übrigen in Artikel II § 20 Abs 1 der reichsgesetzlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen g, hjz

Orkssahung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde weitershain.

Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 und des Artikels III, § 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über Ino« e/mraU<nl,,l9?fte^rx in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1.^6 (RGBl. I, S. 262) wird auf Beschluß des Gemeinderates und mit Genehmigung des Munsters des Innern für die Gemeinde Weitershain folgende Ortsfatzung erlassen:

§ 1.

Artikel II, § 20 Absatz 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gilt in der Gemeinde Weitershain in folgender Fassung:

flädfe'6 ®teUer b^rägt ohne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungs-