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Druck der Brühl^fchen Aniverfitäts. Buch. und Steindruckerei. X Lange. Gießen.

Bekanntmachung

Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Climbach.

In der Gemeinde Climbach kommt vom 1. Juni l. 3. ab die Biersleuec

Die^von dem Herrn Minister des Innern (t. Verfügung vom 4. Mai 1931 ,u Nr M d I 26703 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 19. Mai bis einfchliehlich 21. Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht offen.

Climbach, den 18. Mai 1931.

Hessische Bürgermeisterei Climbach.

W i h n e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Hattenrod.

In der Gemeinde Hattenrod kommt vom 1. Juni l. I. ab die Bierstcuer ^SJteoÄ Herrn Minister des Innern lt. Verfügung vom 8. Mai 1931 3U Nr M. d. I. 27 326 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 19. Mm bis einschließlich 21. Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht offen.

Hattenrod, den 18. Mai 1931.

Hessische Bürgermeisterei Hattenrod.

N e e b.

Artikel 174.

Weder auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Nähe von Gebäuden, Strob- Heu- oder Futterhausen oder sonstigen Niederlagen brennbarer Gegenstände dars ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezundet oder unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Gießen, den 9. Mai 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: R i ß e l.

icklosienen Dörfer von Gewerbetreibenden, d.h. solchen die mit Holz, Torf uftu. handeln oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brenn- Materialien gebrauchen und aufbewahren müssen nicht ausbewahrt werden dürfen und' die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter welchen sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Artikel 151.

Gröbere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel Salpeter, Harz, Del, Tran, Terpentin u. dgl., ebenso brennbaren, wie i dito er zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dachboden, sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Nähe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Artikel 170.

fteuerbränöe und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe Heu- und Strohböden gar nicht, außerdem aber nicht frei und unbedeckt auf Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über die Straßen und Hof­raume oder durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, getragen oder dche?bst ausgestellt ober niedergelegt werden. Zuwider­handelnde trifft eine Strafe von 35 kr. bis 5 fl.

Artikel 171.

23ei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl. darf niemand auf den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentopfe zum Erwärmen sich bedienen. Diese Strafe wird nur erkannt auf Anzeige des Haus­eigentümers oder der Hausbewohner.

Artikel 172.

Aicke von Holz, Torf, Steinkohlen oder anderen Brennmaterialien darf nur nachdem solche vollständig gelöscht ist, m feuersicheren Behältern und niemals auf den Böden oder überhaupt in den oberen Teilen des Hauses aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 5 fl. bestraft.

Artikel 173.

Weder auf den Feuerherden, noch in Rauchfängen oder Kaminen noch in oder auf den Defen darf, bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl Holz in größerer Menge gedörrt werden.

V.