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§ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

§ 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Durch die Ueberweisung des Erbbegrübnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche liecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in 8 17 gewissen Personen emgeraumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver­fügen das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung uno Gitter zu versehen und Denkmäler ujw. aus demselben zu errichten. Z ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrabnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstatte ist verboten.

An Stelle des § 17 werden solgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt:

§ 17-

Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfugen, ch folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt ver­sterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des ver­storbenen beerdigt zu werden; ebenso steht den Kindern das ^^ 3; auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe chreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhattung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus demselben zu.

8 1«^-

Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordungsmäßig zu unterhalten Unterläßt er dies obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden^ift, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darau ersolgwn Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten ni ) unterhalten so kann die Friedhofskomnnsston diesen durch Bekannt­machung imGrünberger Anzeiger" und im Kreisblatt au fordern sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis mstandzusetzen unk> z unterhalten. Bei der Aufsorderung ist der Rechtsnachteil anzudroh n, daß wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe versagen.

§ 26 erhält folgende neue Fassung:

Der Friedhof darf als Durchgangsweg nicht benutzt werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedh s betreten.

§ 30 fällt weg.

§ 31 erhält die Bezeichnung § 30.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsver- kündigungsblatt in Kraft.

Grünberg, den 3. August 1931.

Hessische Bürgermeisterei.

Dr. Mildner.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeinde­vertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 24. Juli 193

zu Nr. M. d.J. II 7136 die nachstehende Polizeiverordnung für die Ge­meinde Grünberg erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8 bis 13, 20, 26 bis 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Grünberg zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts­verkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 10. Sep­tember 1908 außer Kraft.

Gießen, den 3. August 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Auf Grund der Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung werden durch Beschluß des Gemeinderats vom 16. Juli 1925 folgende Gebühren fest­gesetzt: A

1. Die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofsordnung für Ueber- lassung eines Doppelgrabes an Ehegatten beträgt 20 RM.

2. Die Gebühr gemäß § 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung beträgt 30 RM. pro Grab.

Eine Gebühr für Ueberlassung von Erbbegräbnisstätten wird nicht be­stimmt, da Erbbegräbnisstätten vorerst nicht mehr abgegeben werden.

Grünberg, den 3. August 1931.

Hessische Bürgermeisterei.

Dr. Mildner.

Betr.: Berfassungsfeier 1931.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 30. Juli 1930 in Nr. 178 derDarmstadter Zeitung" von 2. August 1930 hin.

Gießen, den 5. August 1931.

Hess. Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel.

Betr.: Abhalten von Vorträgen über die französische Fremdenlegion.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der ehemalige Fremdenlegionär Heinrich Wolf hat in verschiedenen Schulen Vorträge gehalten. Nach Mitteilungen des Landeskrunmalpollzei- amts erscheint Wolf für die Abhaltung solcher Vortrage nicht geeignet.

Gießen, den 6. August 1931.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Krukel.

Dienstnachrichlen des kreisamkes.

Wilhelm Scheid III., Wilhelm Rohrbach III. und Alberl Dörr m Großen-Buseck wurden zu Ersatz-Feldgeschworenen für die Gememse Großen-Buseck ernannt und verpflichtet.

Der Minister des 3nnern hat im Volksstaat Hessen gestattet: Ausspielung anläßlich des Gallusmarktes 1931 in Grimberg; Ziehung^ termin: 18. Oktober 1931.

Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: -

Geldlotterie zugunsten der Wallfahrtskirche in Schonenberg bei Ellwangen, Ziehungstermin: 26. November 1931.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Duch- und Steindruckerei, U Lange, Gießen.