Ausgabe 
6.1.1931
 
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für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen^

XI

Erscheint Dienstag und Stettag.

6 Januar

Qlur durch die Post zu beziehen.

1931

Biersteuerordnung.

erlassen.

für je einen Hektoliter.

ver-

dem

den

Bekannkmachung.

(2) Als Einbringe,»'gilt derjenige, der auf die Sendung oder in

bei bei

bei Einfachbier bei Schankbier

Vollbier Starkbier

2,50 RM.

3,75 RM.

5, RM.

7,50 RM.

Ivini» Tagegelder für die Kreistags- und Kreisausschußmitglieder, s,r S|}'ur, aie Kreiskommissionen werden in der Höhe festgesetzt, wie sie °er Provinzialtag demnächst beschließt.

trnL ~e.*i ?^°'bausschuß wird zum Abschlüsse eines endgültigen Ber­ges mit dem Pächter der Kreisabdeckerei ermächtigt.

itorhi,?er ^Hebung ejner Kreishundesteuer in den selbständigen Ge- '"»nungen wird zugestimmt. a

i)etn'»r^S Protokoll über die Kreistagssitzung vom 2. Juni 1930 wurde Anträge des Vorsitzenden entsprechend berichtigt.

ließen, den 2. Januar 1931.

®er Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Gießen.

/' J.V.: Ritzel, Oberregierungsrat.

Bekannkmachung zum neuen weingefeh.

Vom 29. Dezember 1930.

Auf Grund des §11 des neuen Weingesetzes vom 25. Juli 1930 ist 1. die Herstellung von Haustrunk nur bis zum 31. Dezember eines leden Jahres gestattet;

2. die Verwendung von Drusen zur Herstellung von Trinkwein ver­boten.

Darmstadt, den 29. Dezember 1930.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.

I. 33.: Becker.

' 8 s

(1) Die Steuer wird, nicht erhoben Mr^ Bier, das

a) als unbrauchbar von dem hiesigen'Hersteller oder dem Einbringer zurückgenommen wird;

b) von außerhalb durch den Verbrauchssteuerbezirk durchgeführt wird.

(2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewiesen wird daß versteuertes Bier wieder aus dem Verbrauchssteuerbezirk ausqe'führt worden ist.

§ 6.

Die Steuerpflichtigen (Hersteller, Einbringer), die im Verbrauchssteuer­bezirk eine Betriebsstätte haben, sind, wenn sie Bier gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, verpflichtet, die Eröffnung ihres Betriebs der Steuer­stelle (vgl. § 18) binnen 8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. Inhaber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser Steuerordnung anzumelden.

§ 7.

Die nach §6 anmeldepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Steuer­bücher nach einem von der Bürgermeisterei vorgeschriebenen Muster über das hergestellte oder das eingeführte und das wieder ausgeführte Bier zu führen. Soweit das Bier auf Grund der Reichssteuergesetze in beson-

assr-

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen

am 15. Dezember 1930.

§ 3.

Die Steuerpflicht tritt ein:

a) bei dem in dem Verbrauchssteuerbezirk hergestellten Bier, sobald cs aus den Herstellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des Verbrauchssteuerbczirks gebracht oder in einem mit der Herstel- lungsftatte verbundenen Ausschank oder Verkaufsraum überführt oder in der Herstellungsstätte oder im Haushalt des Herstellers braucht wird;

Bekanntmachung.

Betr.: Die Einführung der Biersteuer in der Gemeinde Allendorf an der r^ayn. 1

...Die nachstehende Biersteuerordnung geben wir Ihnen mit dem An­fugen bekannt daß sie vom 7. d. M. ab eine Woche lang auf der Bür- germersterei Allendorf a. d. Lahn zur Einsichtnahme aufliegt.

Einwendungen gegen sie sind nicht zulässig.

Gießen, den 31. Dezember 1930.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Ritzel.

des Ministeriums des Innern wird auf Grund des Ausfuhrungsgesetzes vom 11. Dezember 1930 .^?bl. S. 311) zu dem zweiten Abschnitt der Verordnung des Reichs­präsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Not- stande, vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 6.311) für den Gemarkungs- bezirk der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn die nachstehende

d) bei dem in den VerbrP<tzsMue»beN-k eingeführten Bier mit Zeitpunkt Äes^EMringens in den Derbrauchssteuerbezirk.

§ 4.

(1) Steuerpflichtig ist der Hersteller oder derjenige, der Bier in Verbrauchssteuerbezirk einführt (Einbringer).

§ 1.

Der örtliche Verbrauch von Bier, das entweder in dem Gemarkunqs- neztrk hergestellt wird oder in den Gemarkungsbezirk einqeführt wird unterliegt einer Steuer nach folgenden Sätzen:

yeiuinumaojung. I (2) Als Einbringe,r'-gUt derjenige, der auf die Sendung oder in den

wtr.: Ordentliche Sitzung des Kreistages des Kreises.Gwßen.' I BegleckpApieven als Absender bezeichnet ist (Lieferfirma), oder wer Bier Auf ffiriinh hoa 90 ntM » s - *t L I sur seiden gewerblichen Betrieb oder privaten Verbrauch selbst in den

« '* fii. i® b" b $e,°,a"U"9 uu» -w.

°.e.r Prüfung durch die Oberrechnungskammer genehmigt, des-

»eicyen die Kreditüberschreitungen und der Verwaltungsbericht.

§?r 33oranschlag über Einnahmen und Ausgaben des Kreises für D.hm; Y rvwd unter Berücksichtigung der beschlossenen Aenderungen ge- CT und m Verbindung damit auch die Festsetzung der Ausschlags- i"r 1831 Rj üor^auP9en Kreisumlagen und die Kreissondergebäudesteuer

8 2.

^st^r Bier im Sinne des § 1 sind auch bierähnliche oder bierartige Getränke zu verstehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Kreis

Gemeinden (Eutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt...........

Bensheim............

Dieburg........

Erbach..............

_

_

Broß-Berau..........

1

_

1

Heppenheim..........

_

_

Offenbach ............

1

3

Alsfeld ..............

Büdingen............

_

_

Friedberg............

2

2

2

2

Meßen........,.....

Lauterbach...........

4

1

5

2

Schotten .............

_

Alzey...............

_

_

Bingen .............

_

Mainz..............

5

3

11

9

Oppenheim...........

1

2

Worms..............

Hessen

14

6 1

24

13