Amtsverkündigungsblait

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

55 Erscheint Dienstag und Freitag. 4. August Nur durch die Post zu beziehen. 1931

Inhalts-Aebersicht: Die Gebühren der Schornsteinfeger. - Strahensperre-Aufhebung. - Die kommunale Sonderaebäudesteuer 1931 - Dacktraa zur Tn°bhchs°rdnu^ Gemeinde Climbach, - Die Erhebung einer allgemeinenÄWLaW^ tn V-- SSS&

^Iten -duseck und Nieder-Bessingen. Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Odenhausen. Gienstnachrichten.

Bekanntmachung

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Vom 24. Juli 1931.

Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 <Reg.-Bl. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinreinigung mit Wirkung vom 1. August 1931, wie folgt, neu geregelt.

I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:

1. Für die Reinigung von st e i g b a r e n, sogenannten deutschen Schornsteinen, die ein Stockwerk durchlaufen, 33 Reichspfennig, die zwei Stockwerke durchlaufen, 38, drei 42, vier 47, fünf 52, sechs 56 Reichs­pfennig usw., für jedes weitere Stockwerk 5 Reichspfennig.

2. Für die Reinigung von e n g e n , sogenannten russischen Schorn­steinen, die ein Stockwerk durchlaufen, 23 Reichspfenuig, zwei 28, drei 33, vier 38, fünf 42, sechs 47, sieben 52, acht 56 Reichspfenuig usw., für jedes weitere Stockwerk 5 Reichspfennig.

3. Für das Reinigen eines Schornsteinauffatzes bis zu 2 Meter Höhe 11 Reichspfennig, über 2 Meter Höhe 18 Reichspfennig.

4. Für das einmalige Reinigen eines engen, sogenannten russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei- Schreinerei- Metzgerei-, Schmiede-, Hotelkllchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 75 Reichspfennig.

Für die Reinigung nicht gewerblich benutzter Zentralheizungsschorn­steine findet dieser Gebührensatz nur dann Anwendung, wenn der Schorn­steinquerschnitt 500 Quadratzentimeter und mehr beträgt. Bei kleinerem Querschnitt erfolgt die Berechnung nach Ziffer 2.

5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude ein­gebauten Zentralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen die dm m der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 17 Reichspfennig. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampfkesfelfeuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden aus der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs.

6. Für das Ausbrennen der engen, sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu ver­bindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.

7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebuhr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs; außerdem Md die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten.

8 Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Heber« Itunöen oder an, Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen otundenlühnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Heberstunden gelten die im Lohntarif ^gelegten Zeiten.

Füst das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 15 Reichs- Pfenntg für den Schornstein verlangen.

II. Für die Vornahme der Schornsteinreinigung außerhalb der Ge- artung des Sitzes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag auf die ^E.gen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu .-,*** vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Hrnsatz- duher nicht^st?th t,efoni,ere Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist

Darmstadt, den 24. Juli 1931.

Der Minister des Innern.

Leuschner.

Skraßensperre-Aufhebung.

£«(>»» Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke: Klein-Linden g lunöeti, Ortsdurchfahrt Klein-Linden, ist wieder aufgehoben.

ließen, den 28. Juli 1931.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Vetr.: Die kommunale Sondergebäudesteuer 1931; hier: die Durchführung ihrer Erhöhung nach § 13a des Sondergebäudesteuergesetzes.

2(n die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen an die Erledigung unserer Verfügung vom 25. Juni 1931.

Gießen, den 30. Juli 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Betr.: Die kommunale Sondergebäudesteuer 1931.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 25. Juni 1931.

Gießen, den 30. Juli 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Climbach.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Be­schluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Ge- nehnngung des Hessischen Ministers des Innern vom 24. Juli 1931 zu Nr. J5t. d. I. n 4473 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Fried­hof der Gemeinde Climbach vom 14. Mai 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In 8 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer lisetfe die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt merben, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hak oder derjenige, der sie unkerhälk, von der Bürger­meisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Be­seitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes ober durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Hnterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Hnterhaltungspflicht nicht nach­gekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestim­mungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

Artikel 2.

§14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben so ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe 'der Gebühr wird gstmäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Be­schluß des Gemeinderats bestimmt.

Artikel 3.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeinde­ordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürger­meisterei und unter deren. Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob-