2 —
Jahressoll
(Haus- haltsoll-j-
Rech- nungssoll der Borjahrsreste)
Ist-Einnahme oder Ist-Aus 8abe
seit Beginn des Rechnungsjahrs bis einschl.des Borniert. - jahres
int
Berichts- zusammen
Vierteljahr
1 2 3
4
Hebert ag:
2. Erwerbslosenfürsorge. .
3. Wohnungswesen . . .
4. Sonstige Aufgaben der Kämmereiverwaltungen
5. Außergewöhnliche Zuschüsse und Neuinvestierungen für Unternehmungen und Betriebe u. Vermögensverwaltung .
Ausgaben insgesamt . .
Mithin: Mehreinnahme. .
234191 46 213
(222 963) _________
234 191 46 213
(222 963)
17 693 (2 626)
17 693 (2 626)
66 532
66 532
5 085
Abschluß.
A. Ordentlicher Haushalt.
Aus dem Vorjahr..................... 207 312
Mehrausgabe (—) aus den Monaten April 28 bis 31. Dez. 1929 . 41 185
Ergibt Bestand am Schluffe des Berichtsvierteljahrs......166 127
B. Außerordentlicher Haushalt.
Aus dem Vorjahr..................... —
Mehreinnahme (+) aus den Monaten April 28 bis 31. Dez. 1929 5 085
Ergibt Bestand am Schlüsse des Berichtsvierteljahrs....... 5 085
Erläuterungen: Die in Klammern gesetzten Beträge beziehen sich auf das Rechnungsjahr 1928.
Bekanntmachung.
Betr.: Bildung der Kreiskommission des Kreisjugendamtes Gießen.
Nach Artikel 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 17. Juli 1924 zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und § 2 der Satzung für das Kreisjugendamt vom 27. März 1925 (Amtsverkllndigungsblatt Nr. 26 vom 31. März 1925) find erneut für die Dauer der Wahlperiode des neugewählten Kreisausschusses 6 Mitglieder für die Kreiskommission des Kreisjugendamts Gießen aus den im Kreise Gießen wirkenden Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung vom Kreisausschuß zu wühlen. Ferner müssen aus den gleichen Bereinigungen 2 Beisitzer für den Beschwerdeausschuß für Jugendfürsorge gewählt werden.
Wir fordern hiermit mit Bezug auf §2 der obengenannten Kreissatzung die in den Landgemeinden des Kreises Gießen wirkenden Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung auf, uns bis zum 1. März l. 3s. schriftlich Vorschläge einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Es sind mindestens 3 Personen, darunter mindestens eine Frau, und außerdem die gleiche Zahl Ersatzmitglieder vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Personen müssen zu den Gemeindeämtern wählbar sein und sollen möglichst in den Landgemeinden unseres Kreises wohnen. Die Einreichung eines gemeinsamen Vorschlags durch die vorschlagsberechtigten Vereinigungen ist zulässig. In den Vorschlägen ist die Zahl der im Kreise Gießen (ausschließlich der Stadt Gießen) wohnhaften Mitglieder der Orga
nisationen anzugeben. Wohlfahrtsvereine sind auch dann vorschlagsberechtigt, wenn sie sich nicht ausschließlich mit Jugendwohlfahrt befassen.
Auf Artikel 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 17. Juli 1924 zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (Reg.Bl. S. 290) wird hingewiesen.
Gießen, den 30. Jantiar 1930.
Kreisamt (Kreisjugendamt) Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Orksfahung
über die Erhebung des Marktstandgeldes auf den Vieh- und Krämermärkten der Stadt Gießen.
Auf Grund der Artikel 15 und 199 der Städteordnung vom 8. Juli 1911 in der Fassung vom 15. April 1919 wird auf Beschluß des Stadtrats vom 23. August /17. Dezember 1929 nach Begutachtung durch den Oberbürgermeister und den Kreisausschuh mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 21. November 1929 zu Nr. M. A. W. 37719 folgende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Für die Benutzung des Viehmarktes und seiner Einrichtungen wird für jedes Stück Vieh ein Standgeld erhoben, dessen Höhe sich nach den in §3a dieser Ortssatzung angegebenen Sätzen bemißt.
§ 2.
Aus den Krämermärkten -haben Schausteller und Verkäufer für die Benutzung des ihnen zugewiesenen Platzes das in §3b dieser Orissatzung festgesetzte Standgeld zu entrichten.
§ 3.
Das Standgeld beträgt:
a) auf den Viehmärkten:
1. für ein Pferd ..........1,— Mark
2. „ ein Fohlen ..........—,50 „
3. „ einen Ochsen, eine Kuh oder ein Rind —,80 „
4. „ ein Kalb ..........—,30 „
5. „ ein Schwein..........—,30 „
6. „ ein Ferkel . ........—,10 „
b) auf den krämermärklen:
1. für Verkaufsstände pp. für jeden in Benutzung genommenen laufenden Meter Platz 25 Pf., mindestens aber 50 Pf. für einen Stand.
2. für Karussells und Schaustellungen jeglicher Art für den laufenden Meter 1 Mark.
§ 4.
Als Quittung für entrichtetes Marktstandgeld werden Standzeichen ausgegeben, die auf Verlangen den Marktaufsichtsbeamten jederzeit vorzuzeigen sind.
§ 5.
Soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen keine härtere Bestrafung zu erfolgen hat, werden Hinterziehungen von Marktstandgelder mit einer Geldstrafe bis zum 15fachen Betrag der hinterzogenen Abgabe und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bis zu 6 Wochen, sonstige Zuwiderhandlungen mit Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
§ 6.
Vorstehende Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkllndigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 24. Januar 1930.
Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Rosenberg.
Diensinachrlchken des Kreisamtes.
Heinrich Mohr Hl. aus Daubringen wurde als Polizeidiener für die Gemeinde Daubringen bestellt und verpflichtet.
Der Minister des 3nnern hak gestaktek:
Ausspielung anläßlich des Johannismarktes in Büdingen; Vertriebsgebiei der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 25. Juni 1930;
Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Biebesheim; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 4. März 1930;
Ausspielung anläßlich des Pferdemarktes in Darmstadt; Vertriebsgebiei der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 29. April 1930;
Ausspielung anläßlich des Fasel- und Zuchtviehmarktes in Reinheit Vertriebsgebiet der Lose: Provinz Starkenburg, Ziehungsternm: 15. März 1930.
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