Jlr. 23
Erscheint Dienstag und Freitag.
28. März
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1930
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
Betr.: Die Ein- und Durchfuhr von Hunden.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Wir machen Sie auf die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 14. März 1930, betr. die Ein- und Durchfuhr fahren nd^N' aufmerksam und empfehlen Ihnen, entsprechend zu ver-
Kießen, den 22. März 1930.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
Dienstnachrichken des Kreisamkes.
Unter dem Rindviehbestand des Otto Walther in Offenheim ist die Maul-^und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. — Der Ort wird zum Sperrbezirk und die Gemarkung sowie der Stadtteil Friedberg- Fauerbach zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Richard Suhl von Inheiden wurde als Slellverkreter des fiomman- dtlmen der pflichifeuerwehr Inheiden ernannt.
Karl Schütz aus Mendorf a. d. Lahn wurde zum Teldfchühen für die Gemeinde Mendorf a. d. Lahn bestellt. ' 3
Der Minister des Innern hat gestattet:
Ausspielung des Frauenvereins der Gustav-Adolf-Stiftung: Ber- triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehung: Monat Mai 1930.
. Die Verlängerung der Vertriebszeit der Losbriefe der 9. Geldlotterie des Hessischen Roten Kreuzes bis zum l.Iuli 1930.
3m Wege des Loseaustauschverkehrs:
Geldlotterie zugunsten des Deutschen Künstlerbundes Stuttgart 1930 SBertne&sgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermint 11. Sem tember 1930.
Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:
Dem Hessischen Roten Kreuz, Darmstadt, zur Veranstaltung einer Straßensammlung am 1. Juni 1930 und zur Veranstaltung einer Hausammlung in der Zeit vom 17. Mai bis 14. Juni 1930 zugunsten seiner Aufgaben im Gebiete des Volksstaates Hessen.
§ 4.
SirnrhStPmmnn01“11^11 Me0en bi!?e Bekanntmachung unterliegen den 26 ff 1909 ® bCr dnragraphen 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom
§ 5.
in fraft.58efanntmaCl)Un9 Mt‘ mit bem ihrer Veröffentlichung
Zu dem gleichen Zeitpunkt treten die entaeaenstebenden Beffim- ^er ®e/2,tJ!}*Plai^un9 fom 28.November 1926, Verkehrsbe- !^r?(ltun9£n hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh betreffend^lRea B? s°«ke von giftfangenden Gegenständen
1Q9Q h- to. 376) und die Bekanntmachung vom 10. April
nufcp'r ©rnw'”' ""d Durchfuhr von Hunden betreffend (Reg.-Bl. S. 67)
Darmstadt, den 14. März 1930.
Der Minister des Innern. L e u s ch n e r.
Bekanntmachung
über die Ein- und Durchfuhr von Hunden.
vom 14. März 1930.
Auf Grund der Paragraphen 7, 78 des Viehseuchengesekes vom SS. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird hierdurch fü" das Gebiet d^s Bolksstaates Hessen folgendes bestimmt:
§ 1.
2"auen (mit Ausnahme des Memelgebietes), Estland, bmland, Finnland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten sowie über diese Länder dürfen Hunde nur unter folgenden Bedingungen eingesührt werden:
1. Die Hunde dürfen nur nach dem auf dem Frachtbrief verzeich- lieten oder im Reiseverkehr nach dem vom Begleiter dem Zollamt anzugebenden Bestimmungsort befördert werden. Eine Aenderung des Bestimmungsortes während der Beförderung ist unzulässig.
2. Der Begleiter oder Empfänger der Hunde hat das Eintreffen der i„iei\a.^ Seß'mmungsort der hierfür zuständigen Ortspolizeibehörde mnerhalb 24 Stunden zu melden.
„ .3' Am Veftimmungsort unterliegen die Hunde einer dreimonatige polizeilichen Beobachtung mit folgender Wirkung-
. Die Hunde find festzulegen (Ankettung oder Einsperrung). Der Elegung ist das Fuhren der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu achten.
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Festlegungs- bzw. ^ulkorb- und Leinenzwang für Hunde von Artisten während der dauer der Dressuren und Vorführungen der Tiere zulassen.
b) Bie Hunde sind innerhalb drei Tagen nach der Ankunft am Be- stimmungsort alsdann alle vier Wochen und außerdem unmittelbar vor der Aufhebung der polizeilichen Beobachtung dem zuständigen be- b» M Tierarzt durch die betreffenden Hundebesitzer oder die mit suchung "orzuführen^ ^0^ 2'iere beauftragten Personen zur Unter-
Hundebesitzer oder die anderen genannten Personen haben SS Krankheitserscheinungen der Hunde oder ihr Verenden dem zu- fUino gen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
en , ^?nbc dürfen nur mit Genehmigung des beamteten Tierarztes zerlegt oder beseitigt werden.
Tenehmigun/zuläss'g ®tanbortes ber Hunde ist nur mit ortspolizeilicher
§ 2.
s.. ?! b'® unmittelbare Durchfuhr von Hunden finden die Vorschriften "is 91 keine Anwendung.
§ 3.
®ie entstehenden Kosten fallen dem Einführenden zur Last.
Amisverkimdigungsblait
für die Provinzialdirektton Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Die Em. und Durchfuhr von »nndm. - Schi-ch,h-n--»la»- M -udwi, Seipp ,u KultoW,. - MmpnnchEm.
Bekanntmachung.
»etr.: Schlachthausanlage des Metzgers Ludwig Seipp zu Ruttershausen.
Sub“’’0 Seipp zu Ruttershausen beabsichtigt, das auf NrnroÄ S°b°r'gen Grundstück, Flur I Nr. 59 und 60, der Gemarkung Ruttershausen bereits bestehende Schlachthaus zu erweitern.
fonmmnrfinnn liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Be-
ianntmachung im Amtsverkundigungsblatt an gerechnet, auf der Bür- ffinmnnhrei Ruttershausen zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige -^n-^<-I$Unsen ?ud bei Meldung des Ausschlusses binnen dieser Frist whrinm! °Öer 3“ Protokoll bei der Bürgermeisterei Ruttershausen vor- juurinycn.
Gießen, den 24. Mürz 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.


