Ausgabe 
20.5.1930
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Hk. 38 Erscheint Dienstag und Freitag. 20. Mitt Nur durch die Post zu beziehen. 1930

Inhalts-Aebersicht: Stand der Maul- u s Klauenseuche in Hessen. - Schweinezwischenzählung. - Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Lich. - Feldbereinigung ^arbach. - Deichsherbergsverzeichnis. - Hessischer Jugendfeiertag. - Vergütung für Katechetenunterricht.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Mai 1930.

Gemeinden (Gutsbegirke)

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Hessen

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16

Betr.: Schweinezwischenzählung am 2. Juni 1930.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 2. Juni 1930 findet wieder eine Schweinezwischenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht befchaupslich- ligen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1930. Diese Ermittlung soll dazu dienen, einen Ueberblick über den saisonmäßigen Verlauf der Gesamtschlachtungen an Schweinen zu erhalten.

Die Leitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darm­stadt übertragen.

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürger­meister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird roa Staats wegen nicht geleistet.

Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen das Hessische Landesstatistische Amt unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeiste­reien,-die bis zum 26. Mai d. I. nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf 2657 oder telegraphisch an das genannte Amt wenden.

Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen auf- gedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durch­zuführen ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Namen der Viehbesiher usw. deutlich zu schreiben und Aratze und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Vieh­besitzer usw. sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Anfragen bezüglich der Zählung sind an das Hessische Landesstatistische Vmt m Darmstadt zu richten.

Die ausgesüllteu Zähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen 'n» spätestens bis zum 5. Juli d. 3. an das Hessische Landesstatistische Amt 'n Darmstadt abzusenden. Der Termin mutz unbedingt eingehalten werden.

Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt M Erden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten "^Bürgermeisterei zu nehmen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefor- oett wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- nnn»ige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen rooen ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Eise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissen- Wsten Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.

Gießen, den 16. Mai 1930.

_Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Ge­meinde Lich.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 30 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 16.3.1928 in der Fassung der Verordnungen vom 13.7.1928 und vom 27. 4.1929, und des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7.1911 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Genehmi­gung des Herrn Ministers des Innern vom 8. Mai 1930 zu Nr. M. d. I. 30742 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1- Die Hintergasse und die Kirchgasse in Lich werden für Kraftfahr­zeuge aller Art gesperrt.

§ 2. Die Kirchhofgasse ist für Kraftfahrzeuge von mehr als 2,5 Ton­nen Gesamtgewicht gesperrt.

In der Braugasse, in der Unterstadt mit dem anschließenden Teil der Bahnhofstraße und in der Oberstadt bis zum geraden Teil nach Nieder- Bessingen dürfen Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 Tonnen Gesamtgewicht eine Fahrgeschwindigkeit von 20 Kilometer und schwerere Kraftfahrzeuge eine Fahrgeschwindigkeit von 12 Kilometer in der Stunde nicht überschreiten.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.

§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Die Polizeiverordnung vom 3. Mai 1927 wird gleichzeitig auf­gehoben.

Gießen, den 14. Mai 1930.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach; hier Ausschlag der ungedeckten Kosten.

In der Zeit vom 23. Mai 1930 bis einschließlich 29. Mai 1930 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Harbach

der Kommissionsbeschluß vom 20. Februar 1930 Ziffer 7 nebst dazu gefertigtem Kostenausschlag

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Lauterbach, den 14. Mai 1930.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsrat.

Betr.: Reichsherbergsverzeichnis 1930.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 10.5.1930 in Nr. 111 der Darmstädter Zeitung vom 14. Mai 1930 hin.

Gießen, den 17. Mai 1930.

Hessisches Kreisschulamt. 3- 23.: Fischer.

Betr.: Hessischer Jugendfeiertag; hier: die Feier 1930.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt:

Mit dem 30. Juni d. I. werden die letzten Besatzungstruppen das seit­her besetzte Gebiet verlassen haben, so daß mit dem 1. Juli 1930 auch unser gesamtes Hessenland frei sein wird. Dieser höchst bedeutsame Tag soll der hessischen Jugend Anlaß zu einer frohen und eindrucksvollen Feier wer­den. Es wird daher angeordnet, den diesjährigen Jugendtag nicht wie üblich am 24. Juni, sondern am 1. Juli stattfinden zu lassen und ihn unter den Gesichtspunkt der Rheinlandbefreiung zu stellen.

Gießen, den 17. Mai 1930.

Hessisches Kreisschulamt. 1.33.: Fischer.

Betr.: Vergütung für Katecheienunterricht im Schuljahr 1930/31 (vergl. Art. 7 V. Sch.G. und Ausführungsbestimmungen vom 9. März 1922).

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, bis spätestens zum 25. Mai zu berichten, ob in Ihrer Gemeinde im laufenden Schuljahr Katechetenunterricht für katho­lische, israelitische usw. Schulkinder erteilt wird.

Die Schulvorstände, denen eine besondere Verfügung zugegangen ist, berichten nach dem in der Verfügung enthaltenen Fragebogen.

Fehlbericht nicht erforderlich.

Gießen, den 19. Mai 1930.

Hess. Kreisschulamt. 1.33.: Fischer.

Druck der Drühl'schen Tlniverfitäts - Buch- und Steiudr uckerel, lR. Lange, Gießen.