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dem Abnehmer zur Last.
§ 6.
Bei Zr tonn der Q die Gemen Zahlung e linnen aucl nen der Le
Die en: untersagt.
dient er d «rbrauch
Die $e: Derzeitige verlegt ist.
Umfang der Wa s s e r l i e f e r u n g.
1 Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern das Wasser in der Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen und den technischen Anlagen möglich ist.
2 Die Abnehmer können keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebs-
Oeffent Zwecken, i iiiiö dengle leitungen t isi berechts jeder Gebe bei der Bü
Technische Vorschriften über
die Anlage und Beschaffenheit der Privatleitungen, s t Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Ein
wirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, inussen deshalb mit der Oberkante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu fuhren. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben ist untersagt.
2. Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu ver- wenden. Innerhalb von Bäumen werden auch Stahlrohre oder schnneue- eiserne, sogenannte galvanisierte Rohre Zugelassen. Bleirohre sind aus- geschlossen. An Wänden nni> Decken sind die Rohrleitungen nur au, Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstarke und Gewichi den jeweils geltenden Normen entsprechen.
3 An der tiefsten Stelle der Leitung ist ein Entleerungshahn anzubringen. Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Garten und Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvorrichtungen erhalten. Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhahne zu verwenden. Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt. Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden.
4. Die Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird, der in § 3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind zu beseitigen, ehe Wasser bezogen wird. Durch die Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der Anlage. Die Prüfung geschieht während des Banes der Wasserleitung auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten
§ 10.
Benutzung und Unterhaltung der Pr i v a t l e i t un gen
1. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordn« gemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Uw 5 wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen, unverzüglich nb|tdien j lassen. Jede Wasserverschwendung hat 311 unterbleiben.
2. Tritt stärkerer Frost ein, so sind die Fenster der Spülaborte? schließen. Bei besonders starkem Frost sind die Hausleitungen zu leeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren während des Winters leer zu halten.
§ 11.
Verhalten bei Bränden.
Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen alle mit Ausnahme der zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestim1_> schließen, sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst “ (• wird. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu FeuerloM g zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wassermessern verg Gemeinde das zu Feuerlöschzwecken entnommene Wasser.
§ 12.
Pflichten einzelner Abnehmer.
Die von der Gemeinde bestimmten Wasserabnehmer (in der W an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den » Gemeinde zur Frischerhaltung des Wassers und zur Wasser erlassenen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abflußeinr a1 »,, das Wasser vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage^ansfuy >
oder die Kosten hierfür übernehmen. Ist ein Wassermesser vory
। störungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen witz 8 d- ■ I die Gemeinde alsbald beseitigen.
Anschluß der Wasserabnehmer. I § ?
1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vomHauptrohr bis in miyi- I Vorkehrungen bei Wassermangel,
ickiliestende Grundstück herstellen. Bei Anschlüssen, die bis zum 15. August I 11
U3ll anaemeldet werden, trägt die Gemeinde die Kosten der Zuleitung I t Bei bestehendem oder zu erwartendem Wassermangel kann d» bis etwa 1 Meter in den Keller des Wohngebäudes und die Kosten der I G^weinde:
Absperrvorrichtung (Hauptdurchgangshahn). Bei spaterer Anmeldung wiro 1 ± Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken,
kn-r Anschluß auf Kosten des Abnehmers hergestet' Neu^uten d» Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festsetzen,
mer verursaclst w0lck»e>> sind werden auf seine Kosten von der Gemeinde dann für gewerbliche Zwecke und zum Gartenbegießen emschroM
beseitigt. I oder verbieten,
3 Wo die Häuser nicht iinterkellert oder keine geeigneten Räume vor- I 5. Absperrhähne oder Zapfstellen schließen und plombieren.
Händen sind um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzubringen I 2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob dich
sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend I Anordnungen Folge geleistet wird.
geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgedeckte I
Schächte anzulegen. I r r
4. Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privat- R ein - und Frisch erhalt ung des Wassers,
grundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grund- I (I^einde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein ml
stückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu 1 teil en. 1 erhalten. Die Wasserkammern, ihre Vorräume und das ge(«i*
Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewahr für dauernd-. I ^Jj-rneli werden in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült. Zu, Dichtigkeit der Leitung. Beini Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister I gr{t^€rholtunq des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wassercibch oder der Bürgermeisterei imverziiglich Anzeige zu erstatten. I mern <tufget>ert, ihre Zapfstellen nach näherer Weisung zu öffnen.
§ 4. ... I § 9.
1. Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede Zulei- I Waffergeld.
tunn einen Waffermeffer einbauen lassen. Der Wassermesser bleibt Eigen- I ' . , , ,
um d^r Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat 1. Das Wassergeld wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch bereit döch fiir die durch ihn verursachten Schäden und für Frostschäden, auf- Es bemißt sich nach einheitlichen Grundbetragen, d,e der Gemeind« Infnnnnpn ! -bestimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch IN den Haushaltung!!
L»ÄÄSÄÄÄL
Recht vor die Wassermesser prüfen und gegen andere auswechseln, hierbei I Haushaltungen,
auch nach' Befinden die Darchflußweite abändern zu lassen. I Haushaltungsmitglieder,
3 Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wasser- I Ladeeinrichtungen,
Messers zuqestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des seit- I Spülaborte,
herigen Waffermeffers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des I gärten
Wasfermeffers und der Auswechflung zu tragen Groß- 'unb Kleinvieh nach der Stückzahl,
4 Wenn kein Waffermeffer eingebaut wird, ist em Paßstück für >yn 1 . .
hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wassermesser I gewerbliche Betriebe und Anl g n.
oder dem dafür vorgesehenen Paßstück unb der Hauptrohrleitung in der 1 Läßt sich das Wnssergeld nicht aus diesen Grundbetragen berechnen, I- Strahe darf die Leitung nicht angezapst werden. I wird es von dem Geineinderat nach dem einzelnen Fall be|on»
5 . Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde einen I festgesetzt.
vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes 2. Zur Feststellung der zur Berechnung des Wasfergeldes mafaebenta Anreiaen des Wasfermeffers gibt keinen 2lnfpruch auf Ermäßigung oder I Verhältnisse kann die Biirgermeisterel entsprechende Erhebungen w Cfrlaft des Mietzinses. Der Mietzins wird in vierteljährlichen Raten mit I Anstalten. Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten » dem Waffergeld erhoben. I fünfte sorgfältig und wahrheitsgemäß zu geben.
§ 5. I 3. Wenn ein Waffermeffer vorhanden ist, so wird das WasseiO
grundfätzlich nach der von diesem als verbraucht angezeigten Kubikm« zahl berechnet. In jedem Fall ist jedoch mindestens das nach Abfl!' zahlende Waffergeld 311 entrichten. Der Preis für ein Kubikmeter W wird durch den Gemeinderat festgesetzt.
4. Das Waffergeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmenden FW an die Gemeindekaffe zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlungen Beitreibung im Verwaltungsweg. Bleibt diese erfolglos, dann ist Gemeinderat berechtigt, die Zuleitung absperren und plombieren ober auf Kosten des Eigentümers von der Hausleitung abtrennen zu lasten.


