Ausgabe 
3.1.1930
 
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Amtsverkündigungsblati -

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 1 Erscheint Dienstag und Freitag.

3. Januar 2iur durch die Post ZU beziehen. 1930

Fnhalts-Aeberficht: Berufung der Provinzialtagsmilglieder.- Berufung der Kreislagsmitglieder.-Einreichung der Belege über den Steuerabzug.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen zum Provinzialausschuh der Provinz Oberhessen; hier: Berufung der Provinzialtagsmitglieder.

Die gemäß meiner Bekanntmachrmg vom 14. Dezember 1929 auf Donnerstag, den 9. Januar 1930 anberaumte Sitzung des Provinzialtags ist auf Samstag, den 25. Januar 1930, vormittags 104 Uhr, verlegt wor­den. Die Wahl des Provinzialausschusses und seiner Ersatzmänner findet in dieser Tagung pünktlich um 11 Uhr vormittags st a t t.

Die bereits bekanntgegebene Tagesordnung bleibt bestehen. Als sechster Punkt der Tagesordnung kommt noch zur Verhandlung der Antrag des Prooinzialausschusses wegen der Gasfernversorgung.

Gießen, den 27. Dezember 1929.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.

Graes.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen zum Kreisausschuß des Kreises Gießen und Be­rufung der Kreistagsmitglieder.

Am Samstag, dem 18. Januar 1030, vormittags 10 Uhr findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 (mittlerer Stock) eine öffentliche Sitzung des Kreistags des Kreises Gie­ßen statt mit folgender Tagesordnung:

1. Konstituierung des Kreistags; Diensteinführung und Verpflichtung der Mitglieder.

2. Festsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Stellvertreter.

3. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und deren Stellvertreter. Gemäß Art. 68 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) habe ich die Mitglieder des Kreistags zur Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und der Stellvertreter in dieser Tagung auf pünktlich 104 Uhr vor­mittags einberufen. Der Kreistag hat 6 Mitglieder und 6 Stell­vertreter für den Kreisausschuß in öffentlicher Sitzung in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und in einem Wahlgang zu wählen.

4. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Kreisausschusses.

Gießen, den 30. Dezember 1929.

Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. ~

I. 23.: Dr. Braun.

Bekanntmachung,

Die nachstehende Verordnung bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 31. Dezember 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

Verordnung

über die vereinfachte Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1929.

Vom 14. Dezember 1929.

Auf Grund des § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. 1 S. 189) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Für die im Kalenderjahr 1929 vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuer­abzugsbeträge sind abweichend von den Vorschriften der §§ 46 bis 49, 51, 52, 58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 5. September 1925 (Reichsministerialbl. S. 1186) die Lohnsteuer-Ueberrveisungsblätter, Lohnsteuerausweije und Nachweisungen, die Zusammenstellung und die Steuerkarten mit Einlagebogen nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung einzureichen.

§ 2.

(1) Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 1929 den Steuerabzug vom Ar­beitslohn im allgemeinen Ueberweisungs- und Behördenverfahren nach §§ 42 bis 45, 50 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom 'Arbeitslohn vorgenommen haben, haben nach Ablauf des Kalender- jahres 1929 in die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten (Muster 1) nur die­jenigen Arbeitnehmer aufzunehmen, die im Kalenderjahr 1929 während der ganzen Dauer der Beschäftigung oder während eines Teils derselben w. einer anderen Gemeind« (Sitzgemeinde) als in der Beschäftigungs­

gemeinde einen Wohnfitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohn­sitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

(2) Als Beschäftigungsgemeinde gilt die Gemeinde derjenigen Betriebs­stätte, von der aus die Steuerabzugsbeträge für im Kalenderjahr 1929 gezahlten Arbeitslohn an eine Kasse der Reichsfinanzverwaltung abgeführt worden sind. Im Behördenverfahren ist der Sitz der abführenden Kasse maßgebend.

§ 3.

(1) Hat ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, die während der ganzen Dauer der Beschäftigung oder während eines Teils derselben in anderen Gemeinden als in der Beschäftigungsgemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so ist für jede dieser Gemeinden (Sitzgemeinden) eine besondere Lohnsteuer-Ueberweisungsliste auszuschreiben.

(2) Arbeitnehmer, die während der Dauer der Beschäftigung im Deut­schen Reich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sind für sich in einer gemeinsamen Lohnsteuer-Ueberweisungsliste zusammen aufzuführen.

(3) Besitzt der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, von denen aus im Kalenderjahr 1929 Steuerabzugsbeträge abgeführt worden find, so sind von jeder dieser Betriebsstätten aus die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten besonders auszuschreiben.

(4) Hat ein Arbeitgeber die in mehreren Betriebsstätten einbehaltenen Steuerbeträge durch eine Stelle gesammelt an eine Kasse der Reichs- finanzverwnltung abgeführt, so sind die Ueberweisungslisten von dieser Stelle aus auszuschreiben. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind befugt, in besonders begründeten Fällen auf Antrag zuzulassen, daß die Ueberweisungslisten von den einzelnen Betriebsstätten aus ausgeschrieben werden, wenn der Arbeitgeber in der Lage ist, der Kasse der Reichs- finanzoerwaltung, an die die Steuerabzugsbeträge abgeführt worden sind, nach Maßgabe des §5 mitzuteilen, wie sich sein Abführungssoll auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Das gilt sinngemäß auch für die Fälle des § 53 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn.

§ 4.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Ueberweisungslisten auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto (§ 38 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn) auszuschreiben. In Spalte 4 der Lohnsteuer-Ueberweisungsliste ist der Steuerabzugsbetrag anzugeben, der von dem Arbeitslohn einbehalten worden ist den der Arbeitnehmer in der Zeit bezogen hat, während er seinen Wohnsitz oder in Ermange­lung eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt außer­halb der Beschäftigungsgemeinde hatte (Spalte 3). Die Lohnsteuer-Ueber- weisungslisten sind in Spalte 4 aufzurechnen und vom Arbeitgeber oder einer Person, die zur Vertretung der Firma rechtlich befugt ist, zu unter- sckreiben.

§ 5.

(1) Soweit nach den §§ 2, 3 Lohnsteuer-Ueberweisungslisten auszu schreiben sind, sind sie mit einer nach Muster 2 abzugebenden Versicherung, daß die Angaben vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen ge­macht sind, spätestens bis zum 15. Februar 1930 dem Finanzamt, in dessen Bezirk die Beschäftigungsgemeinde liegt, einzusenden. In den Fälle:: des §3 Abs. 4 muß bis zu diesem Tage auch die Mitteilung über die Berteilung der Lohnsteuerbeträge auf die einzelnen Betriebsstätten ab­gegeben werden.

(2) Sofern Lohnsteuer-Ueberweisungslisten von einem Arbeitgeber nicht auszuschreiben sind, hat er dem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 3 spätestens bis zum 15. Februar 1930 einzusenden.

(3) Die Vordrucke für die Muster 1 bis 3 sind den Arbeitgebern aus Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 6.

(1) Soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1929 im Markenverfahren nach §§ 54 bis 62 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt worden ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens bis zum 15. Februar 1930 seine Steuerkarte und die Einlagebogen, die im Kalenderjahr 1929 zum Ein­kleben und Entwerten von Steüermarken verwendet worden sind, an das Finanzamt abzuliefern, in dessen Bezirk er zur Zeit der Ablieferung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen ge­wöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Auf die Verpflichtung zur Einsendung oder Uebergabe der Steuer­karten und Einlagebogen hat das Finanzamt durch öffentliche Bekannl- rnachung, der Arbeitgeber durch Anschlag in den Arbeits- und Geschäfts­räumen hinzuweisen.

(3) An Stelle des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Einsen­dung oder Uebergabe der Steuerkarten und Einlagebogen übernehmen; in diesem Falle sind die Steuerkarten und Einlagebogm dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Druck der BrühDschen Univeriitäts-Buch- und Steindruckerei. Ä. Lange, Gießen.