Ausgabe 
8.11.1929
 
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mtsverkünoigungsblatt

rovinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

; Ertcheint Dienstag und Sreilag. 8. November Äur durch die Post zu beziehen. 1929

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i: Bekämpfung der Tuberkulose. Ausstellung von Wandergewerbeschsinen Gewerbelegitimationskarten - Einstellung von rn. Das Ergebnis der tzauptkörung. - Die Wahl der Vertreter der Aerzte und Krankenkaffen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

pfung der Tuberkulose.

rchstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medi- >olitlinit finden für die Besucher aus den Landgemeinden des /eßen jeden Montagnachmiltag von 4 bis 5 Uhr statt.

/kranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung 4rfen einer Ueberweisung ihres Arztes an die Lungenfürsorgestelle, .emittelte werden unentgeltlich beraten.

Ließen, den 4. November 1929.

Kreisamt Güßen (Bezirksfürsorgestelle). I.V. Dr. Braun.

Setr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Jnter- chnten entbrechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Ieschemigung auszustellen.

Siegen, den 4. November 1929.

Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. V.: Dr. Braun.

Ar.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach §60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die üsuer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, «iche den Gewerbebetrieb im Jahre 1930 fortzusetzen oder zu beginnen tubsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihe Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und Mcho zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze Oft Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Be- wjjung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, Uwelches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alle, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend !< vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­zug vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu merbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen «zunehmen.

. ®en Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis »selben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 "chfgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbescheine eine Photo- W?te des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben , 12. Dftober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visiten- «nformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Mudergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar pi, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der igel nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem »utmist^ ®emerbetreibenben eine wesentliche Veränderung ein- , gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines

Mm? m Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag- »rden ° °r* ^nau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden j(5®J.cfettig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom teilimn ^2 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er- icitp is?011 ^andergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, behandeln, und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten q|eif. ®egen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Be- bM. i-g^llsenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personal- Ö.i, hl,An9 lft wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, rch persönliche Vernehmung festzustellen.

51)» .^ntrn6ftetter erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in ^feit mi6h - g^?°wmen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög- rauchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht teerpn Im 1. er^eint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des toerhpM. - nor^ sestzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wander- clue|u)ein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander­gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden, die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgefllhrt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schluffe weisen wir wiederholt darauf hin, daß dip ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 6. November 1929.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Braun.

SBetr.: Gew erb etegitimationstarten.

An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ant'auft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach §44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1930 fort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations­karte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vsrgcfchri-ebeneu Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlaffungs- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt .

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulaffen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 6. November 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

SBetr.: Einstellung von Holzhauern.

Das Arbeitsamt Gießen weist darauf hin, daß es in der Lage fei, den Bürgermeistereien wirklich geeignete Kräfte für die demnächst wieder beginnenden Holzhauerarbeiten zuzuweifen, und daß es auch bereit fei, das dazu erforderliche Geschirr zu stellen. Da durch die Einstellung von Arbeitslosen bei den Holzhauerarbeiten der Reichsanstalt erhebliche Mittel gespart werden, weisen wir auf diese Angelegenheit hin und empfehlen, gegebenenfalls davon Gebrauch zu machen.

Gießen, den 5. November 1929.

Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Heß.

Bekanntmachung,

SBetr.: Das Ergebnis der Hauptkörung im Jahre 1929.

Nachstehend bringen wir zufarnrnengestellt das Ergebnis der dies­jährigen Hauptkörung der Faseltiere im Kreise Gießen (Dienstbezirk des Veterinärrats Dr. Schneider in Gießen) zur allgemeinen Kenntnis.

Es wurden begutachtet:

64 Bußen, davon mit der Note in Haltung sehr gut 27. In Alten-Buseck 3, Beuern 1, Allertshausen 1, Steinbach 2, Alb ach 2, Oppenrod 2, Hatten­rod 1, Reiskirchen 2, Großen-Bufeck 3, Lich 3, Mufchenheim 1, Betten­hausen 2, Langsdorf 3, Utphe 2, Langd 2. Gut 32. In Rödgen 2, Trohe 1, Alten-Buseck 1, Bersrod 2, Beuern 2, Climbach 1, Burkhards­felden 1, Reiskirchen 1, Hausen 1, Garbenteich 2, Lich 1, Birklar 1, Mufchenheim 1, Hungen 3, Inheiden 1, Trais-Horloff 1. Obbornhofen 2, Bellersheim 3, Steinheim 2, Rodheim 1, Rabertshausen 1, Langd 1,