Ausgabe 
8.10.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jlr. 73 Erscheint Dienstag und Freitag. H. Oktober

Dur durch die Post zu beziehen. 1929

Schlachthausanlage des Metzgers°Paul un^Weafamk^?d^St°"b"""^^ Kreisfürsorgerinnen. -

Schule". - Die Schrift ..Was jed'er DeutLLm^ZnXT^^ Uy "

Verordnung

über Zulassung eines Volksbegehrens.

»7 ^9 ^nb bes Gesetzes über den Volksentscheid vom

2?. Juni 1921 (RGBl. S. 790) wird hiermit verordnet:

Artikel I.

Äden von demReichsausschuß für das deutsche Volksbegehren" Antrag wird ein Volksbegehren mit dem KennwortFreiheits- 8el6B für folgenden Gesetzentwurf zugelassen:

Entwurf eines Gesetzes

gegen die Versklavung des deutschen Volkes.

. ®er1^.e*$sta9 6at auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, ms mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

. § 1-

t.; J.'l Reichsregierung hat den auswärtigen Mächten unverzüglich in ^r^ee ü'orm Kenntnis davon zu geben, daß das erzwungene Kriegs- ^^?"Erkenntms des Versailler Vertrages der geschichtlichen Wahrheit verbmdlich ist"" ^en Voraussetzungen beruht und völkerrechtlich un- : § 2.

Reichsregierung hat darauf hinzuwirken, daß das Kriegsschuld- ?'"enntmsdes Art. 231 sowie die Art. 429 und 430 des Versailler Ver- mgs förmlich außer Kraft gesetzt werden.

unitori1",rUerntr vorauf hinzuwirken, daß die besetzten Gebiete nunmehr ühr r®,;5 un& bedingungslos sowie unter Ausschluß jeder Kontrolle äblphnnnl s® .geräumt werden, unabhängig von Annahme oder Ablehnung der Beschlüsse der Haager Konferenz.

flächten gegenüber dürfen neue Lasten und Verpflich- beruhen übernommen werden, die auf dem Kriegsschuldanerkenntnis

LU--?ie Lasten und Verpflichtungen, die auf Grund MrqXnh»n sn Pariser Sachverständigen und nach den daraus Her­oen Vereinbarungen von Deutschland übernommen werden sollen.

[ § 4.

bet BoriEik?^' o^K?winister und deren Bevollmächtigte, die entgegen Werlieapn^satz I Verträge mit auswärtigen Mächten zeichnen, liegen den ,n § 92 Nr. 3 StGB, vorgesehenen Strafen.

_ 5.

,cies Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft."

8je Artikel II.

bem 29. Oktober "192^^ d^8>nnt mit dem 16. Oktober 1929 und endet mit Berlin, den 30. September 1929.

Der Reichsminister des Innern.

S e v e r i n g.

Bekannkmachung.

Auf Grund des §9 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27 Juni Ml (Reichsge etzblntt S. 790) tn der Fassung des Artikels III des Zweiten Gesches zur Aenderung des Reichswahlgesetzes vom 31. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt 1924 I S. 1) haben wir den Ministerialrat Bornemoiw in Darmstadt (Dienstadresse: Staatsministerium, Neckarstr. 7 Tel-Nr 83) Zum Abstimmungsleiter des Stimmkreises Nr. 33 Hessen-Darmstadt und dm Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt (Dienstadresse- wie vo--) zu dessen Stellvertreter für das VolksbegehrenFreiheitsgesetz" ernannt.

Darmstadt, den 2. Oktober 1929.

Hessisches Gesamtministerium, gez.: Dr. Adelung.

Bekannkmachung.

äuf Grund des § 72 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 werben die nachstehenden Verordnungen des Reichsministers des Innern gebracht ®enntnis öer Bürgermeistereien des Volksstaates Hessen

Darmstadt, den 2. Oktober 1929.

Hessisches Gesamtministerium, gez.: Dr. Adelung.

m, , y.n) e *1 ® V e r o r d nung zum Volksbegehren.

/!»ra«i i §.1®7 ber Reichsstimmordnung vom 14. März 1924

m bas Emtragungsvcrfahren vom 16. bis

29. Oktober 1929 zum Volksbegehren mit dem KennwortFreiheitsgesetz" hiermit verordnet: a 1 J

. § 1.

Eintragungsberechtigte, die in keiner Stimmkartei oder Stimmliste ein­getragen sind, weil sie aus einer Gemeinde mit fortlaufend geführter Srlmmrartei verzogen sind, und in der Stimmkartei dieser Gemeinde nicht mehr geführt werden, in die Stimmkartei oder Stimmliste ihres neu-m Wohnorts zedoch noch ruchLaufgenommen worden sind, erhalten auf Antrag - £monn -A r ci g u N g s s ch e ia oon der Gemeindebehörde ihres neuen Wohnorts.

9 80 Abs. 2 der Reichsstimmordnung gilt auch hier.

§ 2.

s?bme'nden mit über 20 000 Einwohnern können an Stells des in 8 °5 Elbf. 1 Satz 1 der Reichsstimmordnung geregelten Verfahrens das folgende Verfahren treten lassen:

1. Die zur Eintragung erscheinenden Personen tragen sich in die Eintragungslisten ein, nachdem sie sich über ihre Person ausgewiesen haben. Die Cintragungsberechtigung der Personen, die keinen Ein­tragungsschein abgeben, wird von der Gemeindebehörde erst nach der Eintragung geprüft. Wird im Prüfungsverfahren die Cin­tragungsberechtigung bejaht, so ist in der Stimmkartei oder Stimm­liste die Eintragung zu vermerken. Berechtigte, die keinen Ein­tragungsschein abgegeben haben, sind in der Stimmkartei oder Stimmliste mit Eintragungsvermerk nachzutragen

Wird die Eintragungsberechtigung verneint, so ist in der Spalte Bemerkungen' der (Eintragungslifte der VermerkBeanstandet" einzutragen. lieber die Beanstandung ist der Person, deren Ein­tragungsberechtigung beanstandet ist. spätestens am dritten Taae nad) dem Tage ihrer (Eintragung Mitteilung zugehen zu lassen unter Angabe der Grunde, die zur Beanstandung geführt haben. Die Mitteilung hat folgenden Zusatz zu enthalten:Die Beanstandung güt als Ab ehnung der Zulassung zur Eintragung. Gegen diese Beringung steht Ihnen nach § 81 der Reichsstimmordnung der Ein­spruch zu." Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist der Vermerk Beanstandet" in der SpalteBemerkungen" der Eintragungsliste zu streichen. ö 1

2. Unterschriften, die in Eintragungslisten mit dem Vermerk , Be­anstandet" versehen sind, werden bei Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses als ungültig behandelt (8 39 Nr 2 des Gesetzes über den Volksentscheid).

Berlin, den 1. Oktober 1929.

Der Reichsminister des Innern. S e v e r i n g.

Bekanntmachung.

Erste Anlegung der Handwerkgrolle.

Nach Artikel IX § 1 des Gesetzes zur Aenderung der Gewerbeordnung (Handwerksnovelle) vom 11. 2. 29 hat die Handwerkskammer für die erste Anlegung der Handwerksrolle ein alphabetisches Verzeichnis derjenigen Gewerbetreibenden, die die in die Handwerksrolle einzutragen beabsichtigt während eines Monats auszulegen und die Auslegung mit dem Hinweis dreimal öffentlich bekanntzugeben, daß die Eintragung in d'e Ejnnbroe-f^ rolle erfolgen werde, wenn nicht binnen einer Frist von 3 Monaten seit der Beendigung der Auslegung Einspruch bei der Handwerkskammer ein­gelegt wird.

Demgemäß machen mir bekannt, daß das Verzeichnis der Betriebe die wir m die Handwerksrolle einzutrageii beabsichtigen, bei der Handwerks­kammer-Nebenstelle Gießen zur Einsicht offen liegt.

Die Offenlegungsfrist läuft vom 1. Oktober bis 31. Oktober 1929

Die Einspruchsfrist läuft vom 1. November 1929 bis 31. Januar 1930 und sind Einsprüche gegen die Eintragung in die Handwerksrolle späte­stens bis zum 31. Januar 1930 an die Hessische Handwerkskammer Darm­stadt oder an die Nebenstelle Gießen einzureichen.

Darmstadt, den 1. Oktober 1929.

Hessische Handwerkskammer.

Nochl, Vorsitzender. Schüttler, Direktor.

Bekannkmachung.

Betr.: Schutz der Telegraphenleitungen.

Die Besitzer von Bäumen zu feiten solcher Provinzial-, Kommunal- und Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlang laufen, werden