Ausgabe 
15.6.1928
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 43 Erscheint Dienstag und Freitag. 45. ^UHi Nur durch die Post Zu beziehen. 4928

Juhalts-Aebersicht: Den Verkehr auf den Provinzialstraßen. Die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen, - Gesuch des Wilhelm Michel II. zu Treis a d. Lumda um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses. Dienstnachlichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Verkehr auf den Provinzialstraßen.

Vorkommnisse der letzten Zeit veranlassen uns, auf die nachstehend wiederholt abgedruckten Bestimmungen der Allgemeinen Straßenver­kehrsordnung vom 21. Oktober 1927 erneut hinzuweisen. Die Bürger­meistereien werden ersucht, diese Bestimmungen wiederholt zur allge­meinen Kenntnis zu bringen. Die Polizeibehörden wollen für Beachtung der Bestimmungen Sorge tragen.

D. Rettverkehr.

§ 28.

Pflichten des Reiters, Benutzung öffentlicher Wege.

(1) Reiter find zur gehörigen Rücksichtnahme auf den übrigen Ver­kehr verpflichtet. Die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 16 gelten für sie sinngemäß.

(2) Es ist verboten, mehr als 4 Handpferde mitzuführen.

(3) Zum Reiten sind die dafür eingerichteten besonderen Wege (Reit­wege), soweit diese zur Ausnahme des Reitverkehrs ausreichen, andern­falls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Für Verbote und Beschränkungen des Reitverkehrs auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäß.

E. Fußgängerverkehr.

§ 29.

Pflichten der Fußgänger; Benutzung öffentlicher Wege.

(1) Fußgänger sollen in der Regel die besonders für die Fußgänger eingerichteten Wege (Bürgersteige usw.) benutzen. Die Benutzung von Reit- und Radfahrwegen, die ausdrücklich durch das Kreisamt als solche gekennzeichnet sind, durch Fußgänger ist verboten.

(2) Bei der Benutzung des Fahrwegs sollen die Fußgänger die er­forderliche Rücksicht auf den übrigen Verkehr nehmen Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.

(3) Wer aus die Straßenbahn wartet, hat dazu den Fußweg oder die Schutzinsel zu benutzen.

(4) Aus Fahrzeuge während der Fahrt unbefugt aufzuspringen oder von ihnen abzuspringen oder sich daran anzuhalten, ist untersagt*).

(5) Für Verbote und Beschränkungen des Fußgängerverkehrs auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abs. 2 und 3 sinngemäß.

F. Treiben und Führen von Tieren.

§ 30.

Pflichten der Führer und Treiber von Tieren.

(1 ) Tiere müssen so getrieben werden, daß der übrige Verkehr mög­lichst wenig behindert wird; sie dürfen nur auf Fahrwegen getrieben werden und müssen von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber be­gleitet sein.

2. Für das Führen von Tieren (ausgenommen Hunde) gelten die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 16 sinngemäß. Zum Führen sind die Fahrwege, zum Führen von Reittieren die Fahr- oder Reitwege zu benutzen.

3. Für Verbote und Beschränkungen des Treibens und Führens von Tieren auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abs. 2 und 3 sinngemäß.

G. Sonstiger Schuh des Verkehrs.

§ 31.

Verkehrshindernisse auf öffentlichen Wegen.

(1) Gegenstände, durch welche der freie Verkehr behindert oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, auf öffent­

*) Absatz 3 und 4 kommt nur für Städte in Betracht.

lichen Wegen aufzustellen, hinzulegen, hinzuwerfen oder liegen zu lassen, ist Unbefugten verboten. Ausnahmen bedürfen polizeilicher Erlaubnis.

(2) Die Führer von Fuhrwerken Haden Steine oder andere Brems­mittel, die sie beim Anhalten unter die Räder gelegt haben, beim Weiter­fahren unverzüglich von dem Wege zu entfernen.

(3) Ist die Ladung eines Fuhrwerks ganz oder teilweise auf einen öffentlichen Weg gefallen, so hat der Führer sie umgehend von diesem Wege zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat der Führer alle Maß­nahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.

Gießen, den 13. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen.

In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 4. Juni 1928 in Nr. 41 des Amtsverkündigungsblattes geben wir nachstehend die von dem Herrn Minister für Arbeit und Wirtschaft in Darmstadt als Gewerbebei­fitzer der für ganz Hessen errichteten Prüfungskommission für das Schornsteinfegergewerbe in Darmstadt ernannten Herren bekannt:

Hans Karpfinger, Bezirksschornsteinfegermeister, Darmstadt. Willy Grett, Bezirksschornsteinfegermeister, Osthofen.

Georg Keil, Bezirksschornsteinfegermeister, Gießen.

Karl Winter, Branddirektor, Darmstadt.

Philipp H i l d, Oberbauinspektor, Darmstadt.

K. Schönberger, Oberingenieur i. Fa. I. Nohl, Darmstadt.

Gießen, den 12. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Betr.: Gesuch des Wilhelm Michel II. zu Treis a. d. Lumda um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses.

Der Metzgermeister Wilhelm Michel II. zu Treis a. d. Lumda beab­sichtigt, auf feinem Grundstück Flur I, Nr. 310, der Gemarkung Treis an der Lumda eine Schlachthausanlage zu errichten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, auf dem Bureau der Bürgermeisterei Treis a. d. Lumda zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei der Bürgermeisterei Treis an der Lumda oorzubringen.

Gießen, den 12. Juni 1928.

Kreisamt Gießen. 1.23.: Güngerich.

Dienstnachrichken des Kreisamtes.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Die Verlegung des Ziehungstermins der Wertlotterie zugunsten des Reichsoerbandes für Deutsche Jugendherbergen auf den 28. Juli 1928.

Die Verlegung des Ziehungstermins Ausspielung des Gewerbever­eins Rüsselsheim auf den 30. Juni 1928.

Druck der Vrühl'schen LlniverfitLtS»Buch. und Steindruckerei, A. Lange, Dietzen.