Amtsverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
76 Erscheint Dienstag und Freitag. 25. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927
Inhalts-Aebersicht: Der Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen. — Die Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1927. — Diensinachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 14. März 1925, ABBl. Nr. 22, vom 17. März 1925, vom 1. Februar 1926, AVBl. Nr. 11 vom 5. Februar 1926 und vom 16. November 1926, ABBl. Nr. 93 vom 19. November 1926 weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche find. Während der übrigen Zeit find die Dienft- zimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle aller dringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, aus Abfertigung nicht rechnen können.
Gießen, den 20. Oktober 1927.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen.und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit 23er« siigung von! 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden,, mit der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln.
Gießen, den 20.Oktober 1927.
Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1927.
Zwecks idemnächstiger Vornahme der Wahlen zur Handwerkskammer werden die Vorstände der im diesseitigen Kreise ansässigen Handwerkerinnungen, Ortsgewerbevereine und sonstigen, die Förderung «der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgenden Bereinigungen hiermit aufgefordert, alphabetisch geordnete Berzeichnisse des Gesamt ver- bandes ihrer Mitglieder (Bestandslisten) unter Benutzung der bei der Kanzlei der unterfertigten Behörde kostenfrei erhältlichen Formulare auszustellen und hierbei diejenigen Mitglieder mittels entsprechenden Eintrags in den hierfür vorgesehenen Spalten des Verzeichnisses kenntlich zu machen, die nicht als wahlberechtigte Handwerker anzusehen oder zwar wahlberechtigt, jedoch nach den Bestimmungen in §3 der Wahlordnung für die Handwerkskammer einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen find.
Die dementsprechend aufgestellten Listen sind spätestens bis Dienstag, den 15. November 1927 einschließlich der Bürgermeisterei desjenigen Ortes portofrei einzusenden, an welchem die vorgenannten Vereinigungen ihren Sitz haben. Später eingehende Bestandslisten bleiben unberück- sichtigt.
Die Listen werden von Dienstag, den 29. November 1927 bis Dienstag, den 6. Dezember 1927 einschließlich «röhrend der üblichen Geschäftsstunden seitens der zuständigen Bürgermeisterei in deren Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht und Entgegennahme von Einsprachen aufgelegt werden.
Gießen, ben 19.Oktober 1927.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeiskeceien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Handwerkerinnungen, Ortsgewerbevereine oder sonstige, die gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgenden Vereinigungen ihren Sitz haben, wollen den Inhalt der vorstehend abgödruckten Bekanntmachung alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Kenntnis bringen. Die bei Ihnen innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingehenden Bestandslisten lind entsprechend den Vorschriften in §5 Abs. 4 der Wahlordnung für die Handwerkskammer zu prüfen. Die erforderlichen Vermerke sind in der hierfür vorgesehenen Spalte der Bestandsliste einzutragen und letztere alsdann während der hierfür festgesetzten Frist zur Einsicht der Beteiligten und Entgegennahme von Einsprachen ossenzulegen.
Nach Ablauf der Offenlegungsfrist, und zwar bis zum Montag, den 12. Dezember 1927 einschließlich, sind uns die Listen nebst den in der Zwischenzeit nicht etwa auf gütliche Weise erledigten Einsprachen mit einem
den Vorschriften in § 5 Abf. 5 der vorgenannten Wahlordnung entsprechenden Begleitbericht vorzulegen.
Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Bereinigungen der eingangs erwähnten Art nicht bestehen, haben spätestens bis znm letztgenannten Termin Fehlbericht zu erstatten.
Gießen, den 19. Oktober 1927.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich.
Wahlordnung für die Handwerkskammer.
§ 2.
Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen durch zwei Wahlkörper, von denen jeder innerhalb örtlich begrenzter Wahlbezirke eine bestimmte Zahl von Mitgliedern der Kammer und Ersatzmännern für dieselben aus öen wählbaren Mitgliedern der zu ihm gehörigen Vereinigungen wählt.
Die Wahlkörper sind:
1. die Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben. Handwerkerinnungen sind sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen freien Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind:
2. die Ortsgewerbevereine sowie sonstige gewerbliche Vereinigungen (Handwerker-Fachoereine, Handmerkervereine, nicht traf Handwerker beschränkte gewerbliche Vereinigungen usw.), falls sie die Förderung der gewerblichen 3ntereffen des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben.
23ei Prüfung der Frage, ob die unter Ziffer 2 aufgeführten Vereinigungen mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen, find alle der Vereinigung als Mitglieder angehörenden wahlberechtigten Handwerker (§ 3) ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig einer Innung, ober einem Ortsgewerbeverein und einer sonstigen gewerblichen Vereinigung, oder etwa mehreren, der unter letzteren Begriff fallenden Vereine angehören.
§ 3.
Die Zahl der Mitglieder, mit welcher jede Vereinigung (§ 2 Abs. 2, Ziffer lu. 2) wahlberechtigt ist, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Für die Handwerkerinnungen zählen sämtliche Mitglieder, welche Handwerker sind und ein Gewerbe betreiben.
Es fallen demnach weg:
a) Fabrikanten, welche gemäß § 87 Abs. 1, Ziffer 1 oder § 100g Abf.l, Ziffer 2 der Gewerbeordnung 3nnungsmitgtieder sind:
b) Ehren- und sonstige Mitglieder, welche keine ausübenden Handwerker sind:
c) Personen der in §87 Abs. 1 Ziffer 3 der Gewerbeordnung bezeichneten 2lrt.
■ Handwerker, welche gleichzeitig mehreren 3nnungen angehören, zählen nur für diejenige 3nnung, welche für das von ihnen hauptfächlich betriebene Gewerbe errichtet ist.
2. Für die Ortsgewerbevereine zählen — unter ebenmäßigem Wegfall der unter la bis c vorstehend genannten Personenkreise, — diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind, ein Gewerbe betreiben und nicht gleichzeitig einer 3nnung als Mitglied angehören.
3. Für die sonstigen gewerblichen Vereinigungen zählen — unter ebenmäßigem Wegfall der unter la bis c vorstehend genannten Personenkreise — diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind, ein Gewerbe betreiben und nicht gleichzeitig 3nnungsmitglieder oder Mitglieder von Ortsgewerbevereinen sind.
Personen, welche lediglich Mitglieder mehrerer unter den Begriff „sonstige gewerbliche Vereinigungen" fallenden Vereine sind, werden derjenigen Vereinigung zugezählt, für welche sie sich durch ausdrückliche Erklärung entscheiden.
Die Namen der ausscheidenden und verbleibenden Kammermitglieder geben mir zur Beseitigung etwa vorhandener Unklarheiten nachstehend bekannt:
Ausfcheidende Kammermilglieder.
I. Wahlkörper 3nnungen.
a) Mitglieder.
1. Kiefer, Philipp, Friseurmeifter, Darmstadt.
2. Mohr, Leonhard, Bäckermeister, Groß-Gerau.
3. Fröhlich, G. ß., Schneidermeister, Groß-Zimmern.
4. Feyerabend, Fr., Bäckermeister, Wimpfen.
5. Wunderte, Joh., Schmiedemeister, Viernheim.
6. Schmuck, Ludwig, Schmiedemeister, Büdingen.
7. Kalkbrenner, 3akob, Schmiedemeister, Alsfeld.


