— 2 —
Sieht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los.
Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist.
Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt. '
Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. *'
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu chrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung.
Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pslegeschaft errichtet oder ein Rachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpsleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- odcr Rachlahgerichtes des Gegenvovnrundes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle.
Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Konkursverwalter bedürsen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.
Fideikommißbesitzer sind besugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen."
Beteiligte Grundeigentümer tonnen sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen.
Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Absiimmungstag- sahrk weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Fetdbereinigungsverfahrens stimmend angesehen.
Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen-, tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit, zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereiniguügsversahrens nicht besteht.
Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung der VoUzugskommifsion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landeskomnüssion (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke, Fsid- scheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen pp. herzustellen, oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen.
Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Vollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsoerfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen.
Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Konmnssar festgestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet.
Friedberg, den 23.Oktober 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Dr. Andres, Regierüngsrat.
Dienstnachrichken des Kreisamtcs.
In der S t e i n m U h l e bei Lauterbach ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.
In Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei, ‘X Lange, (Sieben.


