Ausgabe 
21.5.1926
 
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AmtsveMMguligsblatt

für die Krovinzialdirektion Oderheßeu und für das Nreisaml Gletzen.

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Kr. 41___21. Mar 1926

Znhaltr-Ucberficht: Straßensperre in Großen-Dufeck und Leihgestern. Buchführung auf Grund des Weingesetzes. Maui» und Klauen­seuche in Röthges. Stempelpflicht der Fußballwettspiele ufw. Umzug der Hesflfchen Drandversicherungskainmer. Straßensperre in Giesten. Polizeiverordnung betr. Staubentwicklung bei Dauarbeiten. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

D e t r.: Erbauung einer Teilkanalisation in Gro h en - D useck.

Die Sperrung der Deuerner Straße in Großen- Bu s eck wird hierniit wieder aufgehoben.

Gießen, den 17. Mai 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. S) e ß.

Betr.: Kreisstraße Leihgest er nGroßen-Linden.

Straßensperre.

Die Kreisstraße Leih gesternBahnh of Großen- Linden wird wegen Kan alisatioüs arbeiten von Mittwoch, dem 2 6. Mai 192 6, ab für den Fuhrwerks-- und Autoverkehr gesperrt.

Der Verkehr wird über ReuhofLang-Göns umgeleitet.

Gießen, den 18. Mai 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V: Dr, Heß.

Betr.: Buchführung aus Grund des Weingesehes nach Wegfall der Weinsteuerbücher.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen darauf aufmerksam, daß auch nach Aufhebung der Weinsteuer gemäß § 19 des Weingesehes vom 7. April 1909 die gefehlichen Kellerbücher A G nach wie vor geführt werden müssen und nur die seither nebenbei geführten Weinsteuerbücher in Wegfall gekommen sind. i

Wirte und Kleinkrämer haben das Kellerbuch! nach Muster F zu führen.

Gießen, den 18. Mai 1926.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

Bet r.: Maul- und Klauenseuche in Röt h g e s.

Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Röthges keine Fort­schritte gemacht hat, wird der gebildete Sperrbezirk auf das Ge­höft des Gg. Duttron I., Obergasse 40, beschränkt.

Der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Röthges wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 18. Mai 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun.

Bekanntmachung. ,

Bet r.: Ausführung des Urkundenstempelgesetzes" hier: die Stempelpflicht der Fußballwettspiele ufw.

Wir machen darauf aufmerksam, daß nach Anordnung des Herrn Ministers des 3nnern alle gegen Bezahlung (Ein­trittsgeld) stattfindende sportliche Veranstaltungen (Fußball-, Raufball-, Schlagball-, Faustball-, Hockey-, Golf-, Rugby-, Tennis-, leicht- und schwerathletischen Wettspielen, Wetturnen, Preisrodeln, Regatten, Wettschwimmen, Wasserballfpielen, rad­sportliche Veranstaltungen, die nicht unter Ziffer 91 a UStG, fallen) als öffentliche Lustbarkeiten zsu behandeln sind und dem­gemäß der Stempelpflicht nach der Verordnung vom 19. De­zember 1899 und 2. 3anuar 1901, die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen usw. betreffend, unterliegen.

Zu allen derartigen Veranstaltungen ist daher künftig ein Erlaubnisschein durch Vermittelung der zuständigen Bürger­meisterei bei uns (in der Stadt Gießen beim Polizeiamt Gießen) zu ertDirten «und eine Stempelabgabe, die sich nach der Größe des Ortes der Veranstaltung und der Höhe des Eintrittsgeldes richtet, zu entrichten. Ueber die Frage, inwieweit sportliche Ver­anstaltungen unter den Begriff der öffentlichen Darstellung fallen, hat das Oberlandesgericht zu Darmstadt in einem Urteil vom 6. November 1925 folgendes ausgeführt:

Sportliche Spiele und Wettkämpfe sind dann alsöffentliche Darstellungen" anzusehen, wenn die Veranstalter derselben den Willen haben, sie vor der Oeffentlichkeit stattfinden zu lassen, so daß also unbestimmt wieviele Personen Zutritt zu der Ver­anstaltung haben und nach! dem Willen des Vereins haben sollen. Dieser Wille wird u. a. stets dann anzunehmen feig, wenn die Leiter der Spiele, die betreffenden Vereine oder deren Organe, öffentlich durch Plakate, 3nserate oder Ausruf und ähnliches das

Publikum auf die Spiele, deren Ort und Zeit Hinweisen. Keine öffentlich,en D a r ste l l u n g en sind Uebungsspiele u n d K ä m P f e, zu welchen sichnur aus Zufall, o h n e den Willen der Veranstalter, Zuschauer in mehr ober minder großer Zahl einstellen. Ob die Ein­ladung des Publikums zum Zwecke der Schaulust oder der Be­lustigung erfolgt, oder um ein höherstehendes Sportinteresse zu wecken und zu pflegen, ist für den Begriff deröffentlichen Dar­stellung" gleichgültig. Auch der Sportsmann braucht und sucht die Anerkennung und den Beifall der Menge. Gerade die Er­weckung des sportlichen Ehrgeizes des Einzelnen führt dazu, die Spiele und Kämpfe der breitesten Oesfentlichkeit und deren Urteil zu unterstellen. Daß damit die Sportleute in erster Linie die ernste Förderung ihres Sports und nicht die Erregung der Schaulust int Auge haben, ist für den Begriff der öffentlichen Darstellung der Sportveranstaltungen gleichgültig."

Wir empfehlen den Bürgermeistereien der Landgemeinden, allen Vereinen von vorstehendem Kenntnis zu geben und vor- kotnmendenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Erlaubnisscheine erwirkt werden.

Die Gendarmeriestationen werden -angewiesen, den Befolg der Anordnung zu überwachen.

Gießen, den 15. Mai 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

Betr.: Umzug der Hessischen Brandversicherungskammer in das neue Dienstgebäude.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die Hessische Brand- versiHerungskammer ihre Diensträume nach der Landgraf-Phi- lipps-Anlage Rr. 42, Darmstadt, verlegt hat.

Gießen, den 19. Mai 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird hiermit die Frank­furter Straße, von der Straße Am Steg bis zur Eisenbahnüber­führung Klein-Linden, von heute ab bis auf weiteres für jeg- lichen Fuhrwerksverkehr gesperrt.

Gießen, den 17. Mai 1926.

Polizeiamt Gießen. Düchler.

Bekanntmachung.

Wir weisen erneut daratif hin, daß nach! den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 366 Ziffer 8 des Reichsstrafgeseh- buches, Artikel 112 und 292 des P olizeistraf g e se tz es) diejenigen Bestrafung zu gewärtigen haben, welche es unterlassen, bei Bauten, nameicklich bei Abbruch voir Gebäuden und bei der Erneuerung des Verputzes alle Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, Gefahren für Vorübergehende und eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern. Insbesondere ist dafür Sorge tragen, daß:

1. der Verputz und das Mauerwerk vor dem Abschlagen und während dieser Arbeiten ausreichend benäßt wird,

2. Bauschutt nicht auf die Erde abgeworsen, sondern abge­tragen oder in Gefäßen abgelassen und hierbei ebenso wie beim Ausladen auf Wagen und Abfuhren aus­reichend benÄßt wird,

3. derartige Bauarbeiten, bei welchen eine Staubentwicklung nicht ganz zu vermeiden ist, nur in den frühen Morgen­stunden vorgenommen werden dürfen.

Die Polizeibeamten sind mit Ueberwachung beauftragt.

Gießen, den 14. Mai 1926.

Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r.

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

3n G oßfelden, Wetter und W arz en b a ch (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

3n Butzbach und Rockenberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Erloschen ist die Maul- und Klauenseuche in Meld a ch, Held e nberge n, Nieder-Eschbach, Ober-Mörlen, Durg-Gräfen- rode und Dorheim (Kreis Friedberg).

Druck der Brübl'fchen Universitäts-Buck- und Steindruckerri 2d Lang«. Gießen.