Ausgabe 
10.9.1926
 
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für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Ureisaint Sichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 73 10. September 1926

Znhalts-Aebersicht: Aufruf und Einziehung von Rentenbankscheinen. Rundgänge der Feldgeschworenen. Mauk- und Klauenseuche in Friedelhausen- Badeanstalten und Bootfahren. Straßensperren. - Dienstanweisungen für die Schulleiter, Lehrer und Elternbei­räte an den hessischen Volksschulen. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

über den Aufruf und die Einziehung der Rentenbankscheine zu 1 und 2 Rentenmark mit dem Ausfertigungsdatum 1. November 1923.

Mit Genehmigung der Reichsregierung rufen wir hierdurch gemäß § 21 der Durchführungsbestimmungen vom 31. Januar 1925 311111 Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbank­scheinen (Reichsgesetzblatt II S. 29) die

Renlenbankscheine zu 1 und 2 Rentenmark mit dem Ausfertigungsdatum 1. November 1923 zur Einziehung auf.

Die aufgerufenen Scheine können bei den öffentlichen Kassen noch bis 30. September 1926 in Zahlung gegeben, bei den Kassen der Reichsbank aber bis 15. September 1926 gegen andere Renten­bantscheine oder gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden.

Mit Ablauf des 15. Dezember 1926 werden die ausgerufenen Rentenbankscheine kraftlos, und es erlischt damit auch die Umtausch- und Einlösungspflicht der Deutschen Rentenbank.

Berlin, den 16. August 1926.

Deutsche Rentenbank. Lipp. Dr. Kißler.

Betr.: Den Verkehr mit Zahlungsmitteln; hier: Einziehung von Rentenbankscheinen zu 1 und 2 Rentenmark.

An sämtliche unterstellten Kaffen und Rechner.

Auf vorstehend abgedruckte Bekanntmachung der Deutschen Rentenbank vom 16. August 1926 weisen wir Sie ausdrücklich hin.

Gießen, den 4. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

B e t r.: Die R^ndgänge der Feldgeschworenen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empsehlen, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich An­ordnungen zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion vor­geschriebene Rundgang zur Aussührung kommt.

Auf unser Ausschreiben vom 6. September 1910 (Kreisblatt Nr. 68) wird Bezug genommen.

Ihren Berichten über den Vollzug sehen wir bis spätestens 15. Dezember d. I. entgegen.

Gießen, den 4. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: W 0 l f.

Bekanntmach uug.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Friedelhausen. ;

In Friedelhausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend atis der Ge­markung Friedelhausen.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsvsrkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 8. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: W 0 l f.

Polizervcrordnnng

die Badeanstalten und. das Dootfahren in Gießen bekr.

Auf Grund des Artikels .3, Absatz 1, des Gesetzes über die Orts­polizei vom 14. Juli 1921, des Art. 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Art. 296 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuches und der Verordnung über Vermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern zu Nr. M. d.J. 28 307 vom 21. August 1926 für ij.i'e Stadt Gießen folgende Polizei­verordnung erlassen: - !

§1.

Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten, die Freibäder und die den Wassersportvereinen unmittelbar an ihren Bootshäusern

zugebilligten Badeplätze an der Lahn steht dem Polizeiamt zu, das sie durch seine Vollzugsorgane ausübt.

§ 2.

Den Weisungen der Polizeibeamten ist in jedem Falle Folge zu leisten.

§ 3.

Das Baden in der Lahn und ihren Nebenslüssen ist innerhalb der Gemarkung Gießen nur in den Badeanstalten und den städt. Freibadeplätzen gestattet.

Den Wassersportvereinen ist es außerdem gestattet, in der freien Lahn in unmittelbarer Nähe ihrer Bootshäuser zu baden.

Soweit das Baden nicht in geschlossener Zelle stattfindet, haben Oie Badenden Badehofe oder Badeanzug zu tragen.

§ 4.

Jeder Unfug und jedes ungeziemende Verhalten beim Baden und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten und Uferantagen sowie derer Bestandteile und Zu­behör verboten.

§ 5.

Das Mitnehmen von Hunden in die Badeanstalten ist nicht gestattet.

§ 6.

Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede Verunreinigung der Bade- anlagen und Einrichtungen ist untersagt.

§ 7.

Die Badeanstalten dürfen nur gegen Entrichtung des feftgefetjten Eintrittsgeldes betreten werden.

§ 8.

Männlichen Personen ist es untersagt, die Frauenbadeanstalt und Frauenbadeplätze zu betreten oder nach ihnen hinüberzuschwimmen.

§ 9.

Die Besitzer der Badeanstalten, ihre Vertreter und Gehilfen sind verpflichtet, für die Beachtung der erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen.

§ 10.

Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Tieren in der Lahn ist nur unterhalb des am Elektrizitätswerk gelegenen Wehres gestattet.

§ 11.

Boote dürfen solchen Personen nicht überlassen werden, von denen eine Gefährdung für sie selbst ober andere oder für Eigentum zu besorgen ist.

Die Boot fahrenden Personen müssen wenigstens mit Bade- oder Ruderanzügen bekleidet sein.

Es ist verboten, unmittelbar an den Badeanstalten entlang mit Booten auf und ab zu fahren.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Hast tritt.

§13.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizei­verordnung, die Badeanstalten zu Gießen betreffend, vom 28. August 1885 außer Kraft.

Gießen, den 2. September 1926.

Hessisches Polizeiamt. I. 33.: S ch m i d t.

Bekanntmachung.

Zwecks Vornahme von Straßenbauarbeiten wird hiermit die Westanlage zwischen Bahnhof- und Frankfurter Straße bis auf weiteres für jeglichen Fährverkehr gesperrt.

Gießen, den 8. September 1926.

Hessisches Polizeiamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.