Ausgabe 
10.8.1926
 
Einzelbild herunterladen

für die ProvmzialdirMsn Gberhesie» und für dar Kreisamt Liehen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

Rv. 64

10. 2luguft

1926

: Anschluß Des Kreisamts Gießen an das Fernsprechnetz. - Maut- und Klauenseuche in Inheiden. - Sicherheit bei Lichtspletvorfuhrungen. - Aufwertung von Stistungskapitalien. Dienstanweisung sür die Schulleiter. Lehrer und Elternbeiräte. j -t?*! ^drsKane sur die Fortbildungsschulen. Belehrung der Schüler über Postvertendungsvorschriften. Muttersprache, Zeil- Idirift des Deutschen Sprachvereins. Schulstatistik. Jeldbereinigung Holzheim. Gesunden, verloren. Straßensperren.

Konzession als Dienstmann. Dienstnachrichten.

Bekanittmachttttfl.

Betr.: Anschluß des Kreisamts Gießen an das Fernsprechnetz.

Oberregierungsrat Dr. Heß ist unter der Nummer 1667 an das Fernsprechnetz in Gießen angeschlossen. x

Gießen, den 5. August 1926.

__________, Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun.______________

Bcka>iilt«lachtt>lst.

Betr.' Maul-- und Klauenseuche in Inheiden.

Sn Inheiden ist die Maul-- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden.

ES wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemar­kung Inheiden und ein Beobachtungsbezirk bestehend aus den Gemarkungen Utphe und Trais-Horlofs.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblatts sindet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des St.G.B. mit Ge-t sängnis.

Gießen, den 5. August 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 93.: Dr. Brau n.

Detr.: Grundsätze sür die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen.

Polizci-Bcrordruurg

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Ver- waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betref­fend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 367), der Artikel 3. 37, 40, 41, 48, Abs. 3, 51, 55, Abs. 3 und 60 des Gesetzes, die All-, gemeine Bauordnung betreffend vom 30. April 1881 (Reg.-Dl. S. 71) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 4. Februar 1924 (R.G.Dl. I, S. 44) wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des In­nern vom 30. Mai 1926 zu Ar. M. d. I. 11 493 für den Kreis Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Bei der Veranstaltung von

a) öffentlichen Lichtspielvorsührungen,

b) nichtöffentlichen Lichtspielvorsührungen in Räumen, die von ihrem Besitzer gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Versügung gestellt werden,

c) Lichtspielvorsührungen von Vereinen unter den Voraus­setzungen von a und b,

d) Schullichtspielen, sind die von dem Minister des Innern jeweils erlassenen und im Regierungsblatt veröffentlichten Grundsätze für die Sicher­heit bei Lichtspielvorsührungen zu beachten.

§ 2. I .

Inhaber von Lichtspieltheatern müssen im Besitze eines Ab­druckes der Grundsätze sein. Das gleiche gilt für Lichtbild­vorführer, 'die im Kreise Bildstreifen vorführen. 1

§ 3.

Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne der Grundsätze ist für den Bezirk der Stadt Gießen das Polizeiamt Gießen, im übrigen das Kreisamt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 bezeichneten Grund­sätze oder diese Polizeiverordnung werden, insoweit! nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den Vor­schriften des Reichsstrafgesetzbuchs in Haftstrafe umgewandelt wird.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 7. August 1926.

Kreisamt Gießen. I. 93.: Dr. Krüger.

Betr.: Wie oben. ,

An das polizeiaml Giefzen und die Orlspolizeibehorden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Interessenten sür Lichtspielvor­sührungen auf obenstehende Polizeiverordnung hinzuweisen. Die

in der Polizeiverordnung erwähnten, zur Zeit maßgeblichen Grundsätze für die Sicherheit bei Lichtspielvorsührungen sind im Regierungsblatt Ar. 10 vom 24. Juni 1926 abgedruckt.

Gießen, den 7. August 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Aufwertung vonStistungskapitalien".

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Es ist die Frage zu prüfen, ob eine Aufwertung in den Füllen zu erfolgen hat, in denen dem Staate Kapitalien als Eigentum mit der Auflage zugewandt worden sind, den Kapitalertrag für bestimmte gemeinnützige, insbesondere wohltätige Zwecke zu verwenden.

Zuwendungen dieser Art sind wohl in der Regel alsStiftungen" bezeichnet worden. Für das Rechtsverhältnis werden gewöhnlich die § 525 BGB. oder 2194 in Frage kommen.

Wir sehen Ihrem Bericht innerhalb von .3 Tagen darüber ent­gegen, ob Kapitalien dieser Art bei Ihnen in Frage kommen, unter welcher Bezeichnung die Verwaltung bisher geführt worden ist, wie hoch der seinerzeit dem Staate zugewandte Kapitalbetrag war und ferner in welcher Weise der Ertrag verwendet morden ist.

Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Gießen, den 2. August 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. 93.: Fischer.

Betr.: Dienstanweisung für die Schulleiter, Lehrer und Eltern­beiräte an den hessischen Volksschulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weifen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Staats­präsidenten Landesamt für das DildungSwesen vom 27. Juli 1926 zu Ar. L.B. 26 234 in Ar. 176 der Darmstädter Zeitung vom 31. Juli 1926 hin.

Gießen, den 4. August 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Betr.' Bedarf an Lehrplänen für die Fortbildungsschule.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die neuen Lehrpläne für

a) die gewerbliche Abteilung und allgemeine Abteilung (Klasse für ungelernte Arbeiter),

b) die ländliche Fortbildungsschule (landwirtschaftliche und gemischte Klassen),

c) für die kaufmännische Abteilung

werden demnächst im Staatsverlage in 3 Hesten erscheinen, ilm die Höhe der Auflage des einzelnen Heftes sestsetzen zu können, ist Angabe des Bedarfs erwünscht.

Wir sehen bis spätestens zum 2 0. August Ihrem Bericht darüber entgegen, wieviel Abdrucke (a, b, c) von Ihnen be­nötigt werden.

Gießen, den 5. August 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. 93.: Fischer.

Betr.: Belehrung der Schüler über Postversendungsvorschriften.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Staats­präsidenten Landesamt für das Bildungswesen- vom 22. Juli 1926 zu Ar. L.B. 24 999 in Ar. 172' der Darmstädter Zeitung vom 27. Juli 1926 hin und empfehlen Ihnen, das Er­forderliche zu veranlassen.

Gießen, den 2. August 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. 23.: Fischer.

Betr.: Muttersprache, Zeitschrift des Deutschen Sprachvereins.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie auf die seit 1. Januar 1926 im Verlag von Diesterweg erscheinendeMuttersprache: Zeitschrift des Deutschen Sprachvereins" empfehlend aufmerksam. Es wird mög­lich sein, Aussätze uud Abhandlungen der einzelnen Rummeru gelegentlich im deutschen Unterricht in den Oberklassen zu be­sprechen und aus diese Art auch die Schüler auf den Verein, seine Zeitschrift und seine Ziele hinzuwÄsen.

Gießen, den 2. August 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.