Amtsverlimdigungsblatt
für die provinzialdirektio» Gberheffen und für das Kreisamt Sieben.
Drl-Hrint $ieaitag und Sttitag. CKur durch dir Kost gu beZ^heu.
46______8. Juni 1926
Aubalts-Aebttsicht: Ausschlag der Provinzialumlagen für die Provinz Oberhcssen für das Sj. 1926. - Meldepflicht der Ausländer. - Kanatrsatwn Aodgen. Maul» und Klauenseuche in Muschenheim, Ruttershausen und Hausen. — Straßensperre. — Ausführung des Arkundenstempelgesetzes. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Detr.: Den AuSschlag der Provinzialumlagen für die Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1926.
Auf Grund der Beschlüsse des Provinzialtags und des Pro- ^vinzialausschusses kommen im Aj. 1926 mit Zustimmung des Ministers des Innern an Provinzialumlagen folgende Ausschlagssätze zur Erhebung:
A. für die in den G eine i ndeg emarkunge ni gelegenen Steuerwert: "
an G r undst euer n:
1. 1,5 Rpf. von je 100 Mk. Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze,
2. 2,5 Rpf. von je 100 Mk. Steuerwerk des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes,
3. an G e we r b esieue rn auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Gewerbesteuer der Gemeinden und Gemeindeverbände für das Rj. 1926 eine vorläufige Gewerbesteuer mit einem Ausschlagssatze
a) von 6 Rpf. auf je 100 Mk. Steuerwert des land- und forstwirtschaftlichen und des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals,
b) von 3,33 Rpf. auf je 1 Rm. des für das Kalenderjahr 1925 festgestellten staatlichen Gewerbeertragssteuersolls. ,
Die Aufrechnung des hiernach vorläufig zu entrichtenden Gewerbesteuerbetrags auf die endgültig festzusetzende Steuer bleibt Vorbehalten.
B. für die in den selbständigen Gemarkungen und dem g e m a r k u n g s s e l b st ä n d i g e n Grundbesitz gelegenen Steuerwerke:
an Grundsteuern:
1. 3,5 Rpf. von je 100 Mk. Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze,
2. 7,5 Rpf. von je 100 Mk. Steuerwerk des landwirtschaftlich und gärtnerisch- genutzten Grundbesitzes,
3. 8,33 Rpf. von je 100 Mk. Steuerwerk des Waldbesitzes; an S on d e r ge bäu de ste u e r n:
4. 11,45 Rpf. von je 100,Mk. Steuerwerk der sondergebäude- steuerpflichkigen Gebäude.
Die Steuererhebung hat in 6 Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September, November 1926, Januar und März 1927, zu erfolgen. Das erste im Monat Mai bereits fällig gewesene Ziel wird demnächst nachrrhoben.
Bei verspäteter Zahlung der Provinzialumlagen werden von den Schuldnern dieselben Zuschläge erhoben, wie sie jeweils der Hessische Staat bei verspäteter Zahlung von Steuern und Abgaben erhebt.
G testen, den 3. Juni 1926.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. Graes.
Verordnung zur Aendernng der Verordnung über die Meldepflicht der Ausländer vom 12. Aug. 1921
Vom 21. Mai 1926.
Auf Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird angeordnet:
§ 1.
Der § 2 der Verordnung über die Meldepflicht der Ausländer vom 12. August 1921 (Reg.-Dl. S. 194) erhält folgende Fassung:
„Bei der Anmeldung ist der Paß- oder ein Ausweis vorzulegen, der als ausreichender Ersatz für den Past von denij Reichsminister des Innern oder dem hessischen Staatspräsidenten anerkannt ist. Die Ortspolizeibehörde hat die Anmeldung in dem Past oder dem Ersatzausweis zu bescheinigen. Die Be- scheinigung ist mit dem Stempel der Behörde und der älirter- schrift des Beamten zu versehen, der die Meldung entgegenpimmt. In besonderen Fällen kann die Ortspolizeibehörde auf die Vorlage des Passes oder Ersatzausweises verzichten. !
Sie kann verlangen, daß ein Ausländer sich persönlich bei ihr meldet und ihr ein oder zwei Lichtbilder von sich überläßt.
Auf Befragen hat ihr der Ausländer über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpfende Auskunft zu erteilen."
8 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Derösfentlichung im Hessischen Regierungsblatt in Kraft.
Darmstadt, den 21. Mai 1926.
Hessisches Gesamtministerium.
-Ulrich. von Brentano. Henrich. Raab.
An die Ortspolizeibehörden der Landgemeinden des Kreises.
Auf vorstehende Verordnung, die im hessischen Regierungsblatt Ar. 7 vom 28. Mai 1926 veröffentlicht worden ist, weisen wir Sie ausdrücklich hin.
Gießen, den 2. Juni 1926.
____________Kreisamt Gießen. I. V: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
D et r.: Kanalisation Aödge n.
Die Sperrung der Kreisstraßenortsdurchfahrt Rödgen wird vom 8. Juni ds. Js. ab wieder aufgehoben.
Gießen, den 4. Juni 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bckanntmachnttg.
D et r.: Maul- und Klauenseuche in M us chen h ei m.
In Muschenheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Muschenheim, und ein Deobachtungsgebiet, bestehend aus der Aeumühle, Bergermühle und der Gemarkung Arnsburg.
plnsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 5. Juni 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Ruttershausen.
In Ruttershausen ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 1926 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 44 vom 1. Juni 1926 — angeordneten Maßnahmen werden aufgehoben.
Gießen, den 5. Juni 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bckanntmachnug.
Bet r.: Maul- und Klauenseuche in Hausen.
In Abänderung unserer Bekanntmachung vom 31. Mai 1926 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 45 vom 4. Juni 1926 — wird hiermit die ganze Gemarkung Hausen zum Sperrbezirk und die Gemarkung Garbenteich zum Deobachtungsgebiet erklärt.
Gießen, den 5. Juni 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Wasserrohrlegung wird der Wetzlarer Weg zwischen Klinik- und Glaubrechtstraste vom 5. ds. Mts. ab für jeglichen Fuhrwerksverkehr gesperrt.
G testen, den 4. Juni 1926.
Polizeiamt Gießen. Düchler.
Bekannt, nachnng.
Die von uns unterm 3. Mai l. Js. angeordnete Sperrung der Freitreppe neben der Katholischen Kirche wird hiermit wieder ausgehoben. .
Gießen, den 1. Juni 1926.
Pvlizeiamt Gießen. Büch ler.


