Ausgabe 
4.5.1926
 
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Amtrverkimdlgungsblatt

für die proviltzialdireMon Gberhessen und für das Rreisamt Sieben.

_____________________Erscheint DisuStag uni Sttitag. Dur durch Me Psg ju beAshen.

^6___ 4. Mai 1926

Znhaltr-Ucbersicht: Die Mai-Miet^ - Vergnügungssteuer in der Gemeinde Weitershain. - .Maul- und Klauenseuche in Bellersheim Grumngen und Atphe. Ausstellung von Rheinschcherpatenlen. - Schulgeld für ortsfremde Schüler der Zortbilüungsnhule. Zeld- Vereinigung Holzheim. - Straßensperren. Dienstnachrichten.

Betr.: Die gesetzliche Miete im Mai 1926.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, nachstehende Bekanntmachung uir- verzüglich zur öfseiitlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 30. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Aach Anhören von 3nteressent«iivertretungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Artikel 9 der Hessischen Ausfüh­rungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung voin 20. August 1923 (AGDl. S. 276) und der §§ 27, 28 der 111. Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (AGDl. S. 74) in der Fassung des § 11 des Gesetzes vom 10. August 1925 (AGDl. S. 254) für die Berechnung der Miete für den Monat Mai 1926 folgendes bestimmt:

Die gesetzliche Miete für den Monat Mai wird in gleicher Höhe wie für den Monat April festgesetzt. Sie beträgt hiernach 95 Prozent der Friedensmiete.

Darmstadt, den 26. April 1926.

Hessisches Gesamtmini steri um.

Alrich v. Brentano. Henrich. Raab.

Bekanntmachuttg.

Betr.: Erlast einer Ortssatzung über die Erhebung der Ver­gnügungssteuer in der Gemeinde Weitershain.

Aachstehend bringen wir die genehmigte Ortssatzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungen- in der Gemeinde Weitershain zur öffentlichen Kenntnis.

Gissten, den 23. April 1926.

Kreisamt Giesten. 3.33.: Dr. Heß.

Ortssatzung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Weitershain.

Auf Grund des Artikels IIi §§ 1 und 12 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 7. 3uli 1923 (RGBl. 1923 1 S. 583 ff) und der 33erordnung des Beichsrats vom 10. April 1924 (RGBl. 1924 S. 411 ff.) zur Abänderung dieser Bestimmungen wird aus Beschluß des Gemeinderats vom 29. 3anuar 1926 und nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des 3nnern vom 16. April 1926 zu Ar. M. d. 3. 11 748 für die Gemeinde Weitershain folgende Ortssatzung -erlassen:

§ 1.

Die Bestimmungen des § 19 Absatz 2 der Verordnung des Reichsrats über die Vergnügungssteuer, soweit fie, sich auf Tanzbelustigungen beziehen, gelten für die Gemeinde Weiters- hain in folgender Fassung:

Die Steuer für Tanzbelustigungen beträgt pH ne Rück­sicht auf die Größe der Veranstaltungsfläche:

1. für einen Tag ........ ... 10, Rm

2. falls die Tanzbelustigungen sich auf mehrere

Tage erstrecken, für den zweiten und jeden weiteren Tag............20, Rm.

§ 2.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsv-erkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Weitershain, den 29. 3anuar 1926.

Hessische Bürgermeisterei.

R eichert.

Bekanntmachung.

Betr.: Qliaul« und Klauenseuche in Bellersheim.

3n Bellersheim ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 15. April 1926 Amtsverkündigungsblatt Ar. 31 vom 16. April 1926 ungeordneten Schutzmaßnahmen! werden aufgehoben.

Gießen, den 29. April 1926. !

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. 33 raun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Grüningen.

3n Grüningen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Grüningen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 30. April 1926.

' Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Draun.

Bekanntmachung.

B etr.: Maul- und Klauenseuche in 44 tpH e.

3n Utphe ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Utphe wird mit Wirkung vom 3. Mai ds. 3s. aus dem Sperrgebiet und die Gemarkung Trais-Horloff aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 29. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.

Betr.: Die Ausstellung von Rheinschifferpatenten.

An den Herrn Overbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Schiffergewerbe auf Strömen unterliegt insoweit nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung, als infolge von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind.

Wenn somit die Rechtsverhältnisse der Rheinschiffer sich zunächst nach der Revidierten Rheinschiffahrtsatte vom 17. Ok­tober 1868 (Hess. Reg.-Dl. 1869 Seite 377) nebst der Vereinbarung vom 14. Dezember 1922 (vgl. RGBl. 1925 II Seite 147 und Hess. Reg.-Dl. 1925 Seile 150) regeln, so muß- doch da, wo in der Praxis die Vorschriften der genannten Vertrage nicht ausreichen, auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung zurück- gegrisfen werden.

Was die Versagung eines Wandergewerbescheins betrifft, so bestimmt die Gewerbeordnung in den §§ 57 bis 57 b das Aähere. Diese Vorschriften sind sinngemäß auch in Versagungs­fällen von Rheinschifferpatenten anzuwenden, da das Rhein­schiffahrtsrecht diese Frage nicht erschöpfend regelt.

Wir empfehlen 3hnen daher, bei der Deantragung von Rheinschifferpatenten noch folgendes anzugeben:

1. ob der Antragsteller mit einer ansteckenden Krankheit be­haftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist,

2. ob er unter Polizeiaufsicht steht,

3. ob er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist,

von welchem Gericht,

wegen welcher strafbaren Handlung,

wie lang war die Strafe,

von wann bis wann ist diese Freiheitsstrafe verbüßt,

4. ob er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei oder Trunksucht übel berüchtigt,

5. ob er Bewährungsfrist -erhalten und wie lange,

6. ob er blind, taub oder stumm ist,

7. ob er einen.festen Wohnsitz im 3nlande hat.

Gießen, den 30. April 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Wolf.

Betr.: Schulgeld für ortsfremde Schüler der Fortbildungsschule.

An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 14. April 1924 Amtsverkündigungsblatt Rr. 29 vom 25. April 1924 sehen wir der Vorlegung -etwaiger Anträge bis zum 20. Mai entgegen.

Gießen, den 1. Mai 1926.

Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Fischer.

Bekanntmachnng.

Betr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Drainagekosten- aussch-lag.

3n der Zeit vom 7. bis einschließlich 13. Mai 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Holzheim

der Kostenausschlag über nachträglich ausgeführte Drai­nagen

zur Einsicht der Beteiligten -offen.