Ausgabe 
3.12.1926
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkimdigllngsblatt

für die proviiyialdirektion Gberheffen und für das Ureisaint Siehe».

' __________ Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

Nr- 97__3. Dezember ~ 1926

Znhatts-Ucbersicht: Ankörung von Privathengsten. - Kreisstraßensperre. Maul- und Klauenseuche in Rödgen und Großen-Bufeck. Wandergewerbeicheine. Gewerbelegitimationskarten. Bildung einer öffentlichen Waffergenossenfchaft in der Gemarkung Saasen. Vertrautheit mit der Handhabung des Fernsprechers. Strassensperren. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung,

die Ankörung von Privathengsten betreffend.

Lom 23. November 1926.

Besitzer von Privathengsten, welche diese zum Decken fremder Stuten verwenden und deshalb für das Jahr 1927 untersuchen (an­kören) lassen wollen, haben vor dem 15. Dezember 1926 bei der Landgestütsdirektion in Darmstadt einen ensprechenden Antrag zu stellen. Anträge, die nach dem 15. Dezember 1926 eing^hen, können int Jahre 1927 nicht mehr berücksichtigt werden.

Darmstadt, den 23. November 1926.

hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.

Uebel.

Bekanntmachung.

Betr.: Kanalisation in der Braugnsse zu Lich.

Wegen Vornahme von kanalisalionsarbeiten in Lich wird die im Zuge der Kreisstraßenstrecke SteinbachLichLangsdorf liegende Braugasfe von Montag, den 6. Dezember, bis auf weiteres für den Fährverkehr gesperrte Der Verkehr wird durch die Kohlgasse geleitet.

Gießen, den 30. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Rödgen.

In Rödgen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Rödgen, und ein Beobachtungsgebiet,''bestehend aus den Gemar­kungen Trohe und Alten-Buseck.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 29. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekauntmachttug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Buseck.

Im Nachgang zu unserer Bekanntmachung vom 25. November 1926 in Nr. 95 des Amtsverkündigungsblattes wird Dorf und Ge­markung Beuern zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 30. November 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun.

Betr.: Die AussteUung von Wandergewerbescheinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort« zufehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welches am Kopse das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wa n der gewer be­scheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbe­

scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Bisitenkartensormat unauf- gezogen bei Stellung, des Antrags auf Ausstellung eines Wander­gewerbescheines beizubringen. Sie mutz ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopsgröhe von mindestens' 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

""'M Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch per­sönliche Vernehmung sestzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mitzbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe- scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts sestzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzu­melden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt daraus hin, daß die aus- gesertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und v o n 'd i e s e n nach Verwendung des Llrtunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuersrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 11. November 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

B e t r.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auffucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäfts­betrieb im Jahre 1927 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre An­träge auf Erteilung der Legitimationskärte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschrie­benen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zenti­meter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen mir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörig­keit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 11. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. 33.: W o l f.