Ausgabe 
3.9.1926
 
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für die Proviiiziaidirettion Gberhessen und für das Kreisamt Eichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

51 r. 71 3. September 1926

Fnhalts-Aebersicht: Slaatiiche Preieprüsungsstelle für die oberhessischen Kreise in Gießen. ^-.!Mau<- und Klauenseuche in Großm-Linden, Lang-Göns und Watzenborn-Steinberg. Sonntagsruhe im Hanbelsgewerbe in den Landgemeinden des Kreises Giessen. Straßen- sperre. Feldbereinigung Wiejeck. Dienstnachrichten.

Bekanutmachung.

L e t r.: Die staatliche Preisprüfungsstelle für die oberheffifchen Kreise in Gießen.

Vom 28. August 1926.

Nachdem durch Reichsgesetz vom 19. Juli 1926 die Verordnung über die Preisprüfungsstellen mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden ist, wird hiermit auch die staatliche Preisprüsungsstelle für die oberhessischen Kreise in Gießen aufgehoben. \

Darmstadt, den 28. August 1926.

Der Minister des Innern.

____I. V.: S p a m e r.__

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Grohen-Linden.

Da die Maul- ttnb Klauenseuche bei der Schafherde in Großen- Linden soweit abgeheilt ist, wird dasdurch unsere Bekanntmachung vom 12. August 1926 A. V. Bl. Nr. 65 vom 13. 8. 1926, gebildete Veobachtungsgebiet ausgehoben.

Der gebildete Sperrbezirk bleibt nach wie vor bestehen.

Gießen, den 1. September 1926. (

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf._______________

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Lang-Göns.

Da die Maul- und Klauenseuche bei der Schafherde in Lang- Göns soweit abgeheilt ist, wird das durch unsere Bekanntmachung vom 12. August 1926 A. V. Bl. Nr. 65 vom 13. 8. 1926 gebildete Beobachtungsgebiet aufgehoben.

Der gebildete Sperrbezirk bleibt nach wie vor bestehen.

Gießen, den 1. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f.

Bekanntlnachnttg.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg.

Da die Maul- und Klauenseuche bei den Schasherdeg in Watzen­born und Steinberg soweit abgeheilt ist, werden die durch unsere Be­kanntmachungen vom 3. Juli 1926 A. V. Bl. Nr. 54 vom 6. Juli 1926 bzw. 12. August 1926 A. V. Bl. Nr. 65 vom 13. August 1926 gebildeten Beobachtungsgebiete aufgehoben.

Die gebildeten Sperrbezirke bleiben nach wie vor § bestehen.

(stießen, den 1. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.________________

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in den Landgemeinden des Kreises Gießen.

Auf Grund der §§ 105b, 105c und 41a der Gewerbeordnung treten für die Landgemeinden des Kreises Gießen die nachstehenden Bestimmungen über Beschäftigungs- und Verkaufszeiten an Sorm- unb Festtagen im Hanbelsgewerbe in Kraft.

I. An Sonn- unb Festtagen bnrf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht ftattfinben.

II. Gehilfen, Lehrlinge unb Arbeiter bürfen an Sonn- unb Fest­tagen im Hanbelsgewerbe nicht beschäftigt werden.

III. Ausnahmen:

1. an den 3 letzten Sonntagen vor Weihnachten, an den 2 letzten Sonntagen vor Ostern und! am letzten Sonntag vor Pfingsten

dürfen bis zu 8 Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus die Laden offen gehalten und Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe beschäftigt werden.

2. Für nachfolgende Gewerbe, deren vollständige ober teil­weise Ausübung an Sonn- unb Festtagen zur Befriedigung täglicher ober an biefen Tagen besonders hervortretender Be­dürfnisse erforderlich ist, werden folgende Beschäftigungs- und Verkaufszeiten an Sonn- und Festtagen zugelassen, mit Aus­nahme der Zeit des Gottesdienstes des 1. Oster-, 1. Pfmgst- ui'.d 1. Weihnachstags: j

a) Für Bäckereien und Konditoreien von 7 bis 9 unb 11 bis 1 Uhr,

b) Für Milch- unb Roheisverkaufsstellen von Ti bis 9 unb 11 bis 1 Uhr,

c) Für Metzgereien, Hanbel mit Fleisch- unb Wurstwaren von 7-2 bis 9 Uhr, jeboch nur in bcr Zeit vorn 1. April bis 30. September,

d) Für Tabak, Zigarren und Zigaretten von 11 bis 1 Uhr, e) Für Gärtnereien, Obst- und Gemüsehändlern von 11 bis

1 Uhr,

f) Für Friseure von 7s bis 9 Uhr unb von 11 bis 1 Uhr.

Gewerbetreibende, die neben dem unter ak bezeichneten Gewerbe noch ein Ncbengewerbe betreiben, das nicht unter al fällt, dürfen Gegenstände dieses Nebengemerbes in den erlaubten Zeiten nicht verkaufen.

Gewerbetreibende, bei denen das unter aI bezeichnete Gewerbe nur Nebengewerbe ist, haben ihre Verkaufsstellen geschlossen zu halten.

3. Apoihelen dürfen an Sonn- und Festtagen, mit Aus-, nähme der unter III Ziffer 1 bezeichneten Sonntage, nur Arzneimittel unb sonstige Gegenstände der Krankenpflege ver­kaufen. Im übrigen bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft.

IV. Das Feilbieten von Waren, Aufkäufen von Waren, Auf­suchen von Warenbestellungen unb Anbieten gewerblicher Leistungen im Umherziehen ist an Sonn- unb Festtagen so­wohl innerhalb als außerhalb bes Wohnorts unb ber dem Gemeindebezirk des Wohnortes gleichgestellten Umgebung verboten (§ 55a der Gewerbeordnung). Ausnahmen werden gemäß § 55a Abs. II ber Gewerbeorbnung unb der §§ 89 und 147 ber Ausführungsverorbming zur Gewerbeordnung durch uns von Fall zu Fall erteilt.

V. Zuwiderhandlungen werden nach § 146a der Gewerbeord­nung bestraft.

Gießen, brn 1. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

2!n die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises.

Obige Bekanntmachung ist sofort ortsüblich bekannt z» geben. Die ' Durchführung ist zu überwachen. Zuwiderhandlungen sind zur An­zeige zu bringen.

Gießen, den 1. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: W o l s.

Bekanntmachung.

Zur Vornahme von Walzarbeiten wird hiermit die obere Kaiser­allee zwischen Alten Rödger Weg und der Verbindungstraße zum Sportplatz der Spielvereinigung 1900 von Mittwoch, den 1. Sep­tember, ab bis auf weiteres' für jeglichen Fährverkehr gesperrt.

Gießen, den 31. August 1926.

Hessisches Polizeiamt Gießen. 1.23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Wieseck: hier die Arbeiten des III. Ab­schnitts.

In ber Zeit vom 14. bis einschließlich 27. September 1926 liegen aus dem Amtszimmer ber Hess. Bürgermeisterei zu Wieseck zur Ein­sicht ber Beteiligten offen:

I. die Arbeiten des III. Abschnitts:

a) ber Gemarkung Wieseck, bestehenb aus:

1. 27 Zuteilungskarten,

2. 1 Bogen Besitzstanbsverzeichnis,

3. 1 Banb Zusammenstellung ber Gütergeschosse,

4. 2 Bänbe Zuteilungsverzeichnis,

5. 1 Banb Obstbaumverzeichnis,

6. 1 Banb Obstbaumgeschojse,

7. 2 Bände Gütergeschosse mit Zuteilungsplan,

8. 4 Meliorationspläne.

II. die Arbeiten des II. und III. Abschnitts bezüglich der Grenz­regulierungen, unb zwar:

a) Gcmarkungsgrenzverlegung mit Wißmar:

1. 1 Zuteilungskarte,

2. 1 Bogen Besisitzstanbsverzeichnis,

3. 1 Bogen Gütergeschoh I,